Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen
                            1  Regionales Schulabkommen über die  gegenseitige Aufnahme von  Auszubildenden und Ausrichtung von  Beiträgen (RSA 2009)  Beschluss der Nordwestschweizerische Erziehungsdire  ktorenkonferenz  NW EDK vom 23. November 2007  Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Bas  el-Stadt, Bern, Frei-  burg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfol  gend Abkommenskan-  tone genannt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird folgendes Abkommen getroffen:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1     Zweck  Dieses  Abkommen  regelt  für  die  Kindergärten,  Volkss  chulen,  allgemein  bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie di  e vom Bund nicht an-  erkannten tertiären Bildungsgänge  -  den interkantonalen Zugang  -  die Stellung der Auszubildenden  -  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszu  bildenden leis-  ten.  Art. 2     Geltungsbereich  Dieses  Abkommen  gilt  für  öffentliche  und  private,  v  om  Standortkanton  subventionierte Kindergärten, Volksschulen und allg  emein bildende Schu-  len auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nic  ht anerkannten tertiä-  ren Bildungsgänge.  Art. 3     Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auszubildende  aus  den  Abkommenskantonen  sind  solch  en  aus  dem  Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesonde  re hinsichtlich Klassen-  bildung,  Promotion,  Ausschluss  sowie  Schul-  bzw.  Ku  rs-  und  Studienge-  bühren.  Wenn  in  einem  Ausbildungsgang  die  Ausbildun  gskapazitäten  ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwä  rterinnen und An-  wärter auf eine Ausbildung an andere Schulen mit de  m gleichen Ausbil-  dungsangebot  umleiten,  sofern  diese  freie  Ausbildun  gsplätze  zur  Verfü-  gung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubild  enden, die ausser-  kantonale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbil  dungstyp einheitliche  Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Der Kanton Jura ist dem Abkommen auf den 1. August 2  010 beigetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Abkommenskantone  sorgen  durch  institutionalisi  erte  regelmässige  Kontakte  für  eine  koordinierte  Anwendung  und  Weiter  entwicklung  des  RSA 2009.  Art. 4     Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton  Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:  a)  Der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmünd  igen Auszubil-  denden.  b)  Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Elte  rn bei unmündigen  Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulor  tskanton oder in  einem anderen Kanton haben.  c)  Der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Sch  weizer, deren  Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausl  and wohnen, bei  mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene  Bürgerrecht.  d)  Der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und  Staatenlose, die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;    vorbehalten  bleibt Buchstabe f.  e)  Der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für münd  ige Ausländerin-  nen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen E  ltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f.  f)  Der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbi  ldungsbeginn  mindestens  zwei  Jahre  ununterbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unab  hängig gewesen sind;  als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushalts  und das Leisten von Militärdienst.  g)  In  allen  anderen  Fällen  der  Kanton,  in  dem  sich  am  Stichdatum  der  Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der  Eltern befindet o-  der aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundsc  haftsbehörde.  Art. 5     Voraussetzungen für die Beitragsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I  für den ausserkan-  tonalen  Schulbesuch  setzt  die  Erteilung  einer  Bewil  ligung  durch  den  Wohnsitzkanton voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Wohnsitzkanton  kann  eine  Bewilligung  aus  geogr  aphischen  oder  anderen wichtigen Gründen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekund  arstufe II und der  Tertiärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenom  men, sofern sie die  Aufnahmebestimmungen des Standort- und des Wohnsitz  kantons erfüllen.  Art. 6     Liste der beitragsberechtigten Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste de  r beitragsberechtig-  ten Schulen und Ausbildungsgänge geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Konferenz  der  Abkommenskantone  entscheidet  auf    Antrag  des  Standortkantons über die Aufnahme öffentlicher und  privater, subventio-  nierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigt  en Schulen; der entsen-  dende Kanton entscheidet über die Leistung von Kant  onsbeiträgen. Allfäl-  lige Einschränkungen werden mit einem Code vereinba  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Auszubildenden  haben  keinen  Rechtsanspruch  auf    Übernahme  der  Kantonsbeiträge  für  den  Besuch  von  Schulen  und  Ausb  ildungsgängen,  welche  nicht  mit  Zustimmung  des  zahlungspflichtigen    Kantons  auf  der  Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt s  ind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II. Kantonsbeiträge  Art. 7     Festsetzung der Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kantonsbeiträge  werden  in  Form  von Pauschalbei  trägen, abgestuft  nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubilde  nden und Jahr, für  die Dauer von zwei Jahren festgelegt (vgl. Anhang I  ). Sie sind jeweils für  ein volles Semester geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend  für  die  Festlegung  der  Kantonsbeiträge  sind  die  durch-  schnittlichen gewichteten Netto-Ausbildungskosten,  d.h. die Betriebs- und  die Infrastrukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkos  ten), abzüglich allfälliger  Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträg  e Dritter.  III. Auszubildende  Art. 8     Nicht beitragsberechtigte Auszubildende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auszubildende  sowie  Anwärterinnen  und  Anwärter  aus    Nichtabkom-  menskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot  gemäss Liste der  beitragsberechtigten Schulen belegen, das vom Wohns  itzkanton nicht als  beitragsberechtigt  anerkannt  worden  ist,  haben  kein  en  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  können  zu  einem  Ausbildungsga  ng  zugelassen  werden, wenn die Auszubildenden aus den Abkommenska  ntonen, die das  Angebot  als  beitragsberechtigt  anerkennen,  Aufnahme    gefunden  haben  und die Finanzierung geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus   Kantonen, wel-  che ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in  der Liste der bei-  tragsberechtigten Schulen nicht als beitragsberecht  igt anerkannt worden  ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studienge  bühren ein Schulgeld  auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss  Anhang I zu diesem  Abkommen entspricht.  Art. 9     Wohnsitzwechsel von Auszubildenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsit  z in einen anderen Ab-  kommenskanton, können die Auszubildenden das bisher  ige Angebot mit  Bewilligung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, hö  chstens aber für die  Dauer von zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Auszubildenden,  die  vom  Bund  nicht  anerkannte  tertiäre  Bildungs-  gänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildu  ngsbeginns gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbil dungsdauer.
                            IV. Vollzug  Art. 10    Anmeldeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die au  fnehmende Schule.  Die  Schule  stellt  die  Anmeldungen  (Liste  der  Auszub  ildenden)  mit  einer  Bestätigung  über  den  Wohnsitzkanton  bis  zum  Beginn  des  Schuljahres  dem  zuständigen  Departement  des  zahlungspflichtigen    Abkommenskan-  tons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Negative  Entscheide  hinsichtlich  der  Übernahme  des    Kantonsbeitrages  werden  innert  40  Tagen  der  aufnehmenden  Schule,  dem    oder  der  be-  troffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Depa  rtement des auf-  nehmenden Kantons mitgeteilt.  Art. 11    Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden a  us den Abkommens-  kantonen und für die Rechnungsstellung der Kantonsb  eiträge sind der 15.  November und der 15. Mai.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für di  e Rechnungsstellung  an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfo  lgt semesterweise  am 15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist in  nert 60 Tagen zu  begleichen.  Art. 12    Konferenz der Abkommenskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus  je einer Vertretung  der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:  a)  die  Revision  (Aufnahme  bzw.  Streichung  von  Schulen/  Ausbildungs-  gängen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen  b)  die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweili  ge Dauer von zwei  Jahren  c)  die  Behandlung  der  von der vorberatenden Kommission   (Sekretären-  kommission)  in  Bezug  auf  dieses  Abkommen  z.H.  der  K  onferenz  der  Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte  d)  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zu  m Vollzug des  Abkommens  e)  die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Voll  zug des Abkom-  mens  f)  die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteil  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entscheide im Sinne von Absatz 2 erfordern die Zus  timmung der Mehr-  heit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskant  one.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die beg  leitende Kommission  zum Vollzug des Abkommens.  Art. 13    Geschäftsstelle  Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben  :  a)  die Information der Abkommenskantone zum Vollzug de  s Abkommens  Abkommens z.H. der Sekretärenkommission und der Kon  ferenz der  Abkommenskantone.  Art. 14    Kommission zum Vollzug des Abkommens  Der  Kommission  zum  Vollzug  des  Abkommens  obliegen  d  ie  folgenden  Aufgaben:  a)  Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung  des Abkommens  ausarbeiten (Initialfunktion)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b)  Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktis  che interkanto-  nale  Kooperation  bei  der  kantonalen  Aufgabenerfüllu  ng  (Kooperati-  onsfunktion)  c)  Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion  )  d)  die  Antragstellung  zur  Revision  der  Liste  der  beitr  agsberechtigten  Schulen  e)  die  Antragstellung  zur  Überprüfung  und  allfälligen  Anpassung  der  Kantonsbeiträge  f)  die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen  g)  die periodengerechte Aufgabenplanung  h)  Koordinationsaufgaben  i)  die Regelung von Verfahrensfragen  j)  die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009  k)  weitere Vollzugsaufgaben.  Art. 15    Schiedsinstanz  Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endg  ültig über allfäl-  lige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung ode  r Auslegung des Ab-  kommens ergeben.  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 16    Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalse  kretariat NW EDK  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, di  e für den Vollzug dieses  Abkommens  notwendigen  Daten  in  vorgeschriebener  Wei  se  zur  Verfü-  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere   Kantone dem  Abkommen beitreten.  Art. 17    Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferen  z der Abkommens-  kantone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, früh  estens auf den 1. Au-  gust 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindeste  ns fünf Kantone den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Regionale  Schulabkommen  (RSA  2000)  über  die  ge  genseitige  Auf-  nahme  von  Auszubildenden  zwischen  den  Kantonen  Aarg  au,  Basel-  Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, So  lothurn und Zürich wird  mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom  1. August 2008 auf den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens des neuen Abkommens du  rch Beschluss der  Konferenz der Abkommenskantone aufgehoben.  Art. 18    Kündigung  Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von  zwei Jahren jeweils  auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an di  e Geschäftsstelle gekün-  digt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art. 19    Weiterdauer der Verpflichtungen  Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er di  e Zahlungsbereit-  schaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Ver  pflichtungen aus die-  sem  Abkommen  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  ei  ngeschriebenen  Auszubildenden  weiter  bestehen.  In  gleicher  Weise  b  leibt  der  Anspruch  auf Gleichstellung erhalten.  Art. 20    Revision des Abkommens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Abkommen  kann  durch  Mehrheitsbeschluss der Kon  ferenz der Ab-  kommenskantone revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird du  rch die Konferenz der  Abkommenskantone  alle  zwei  Jahre  revidiert,  erstmal  s  frühestens  per
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitr agsberechtigten Schulen
                            auch nach einem Jahr revidiert werden, erstmals frü  hestens per 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                2010.
                            3   Die  im  Anhang  I  zu  diesem  Abkommen  festgelegten  Ka  ntonsbeiträge  werden alle zwei Jahre, erstmals auf den 1. August  2011 überprüft und  durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone  angepasst. Mass-  gebend sind die Berechnungsgrundsätze nach Artikel  7.  Art. 21    Übergangsbestimmungen  Der  zahlungspflichtige  Wohnsitzkanton  leistet  die  K  antonsbeiträge  für  seine  Auszubildenden,  die  einen  Ausbildungsgang  gem  äss  RSA  2000  in  einem  Abkommenskanton  belegen  bis  zum  Abschluss  der    ordentlichen  Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch a  uf Gleichstellung er-  halten.  Anhänge  Die Anhänge des Regionalen Schulabkommens über die  gegenseitige Auf-  nahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträ  gen (RSA 2009)  werden in der Solothurnischen Gesetzessammlung (BGS  ) nicht im Volltext  publiziert.  Die entsprechenden Anhänge sind einsehbar unter  http://www.nwedk.ch  -> Regionales Schulabkommen  Beitritt des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2008/205  6 vom 25. November
                        
                        
                    
                    
                    
                2008.
                            Inkrafttreten am 1. August 2009.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2008.