Ausführungsreglement zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (Förderung der Anstellung von stellensuchenden Personen ab 55 Jahren)
                            Ausführungsreglement  vom 8. November 2011  zum kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft   und zur  Krisenbewältigung im Kanton Freiburg   (Förderung der  Anstellung von stellensuchenden  Personen ab 55 Jahren)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Dekret  vom  18.  Juni  2009  über  den  kantonalen  Plan  zur  Stützung  der  Wirtschaft  und  zur  Krisenbewältigung  im  Kanton  Freiburg  (das Dekret);  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  25.  Juni  1982  über  die  obligatorische  Arbeitslosenversicherung und die Insolvenze  ntschädigung (AVIG);  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  6.  Oktober  2010  über  die  Beschäftigung  und  den Arbeitsmarkt (BAMG);  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anspruchsberech tigte Unternehmen
                            1     Das   Dekret   gilt   für   Unternehmen,   die   ihren   Hauptsitz   oder   eine  Zweigniederlassung im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die angebotenen Tätigkeiten dürfen nicht saisonal oder temporär sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Unternehmen   dürfen   niemanden   entlassen   haben,   um   ein   oder  mehrere Gesuche im Sinne dieses Reglements einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Unternehmen müssen die Beiträge an die verschiedenen Institutionen  und  Sozialversicherungen  sowie  die  der  Bundesverwaltung  geschuldeten  Beträge regelmässig bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Unternehmen dürfe  n nicht wegen Missachtung der Bestimmungen des  Arbeitsgesetzes verurteilt worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anstellungsbedingungen
                            Die neu angestellte Person muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:  a)   im  Kanton Freiburg wohnhaft sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   zu Beginn der Massnahme mindestens 55 Jahre alt sein;  c)   seit      mindestens      sechs      Monaten      bei      einem      regionalen  Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingeschrieben sein  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitsvertrag
                            1     Die   neue   Mitarbeiterin   oder   der   neue   Mitarbeiter   wird   mit   einem  unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und der neu angestellten  Person  muss  dem  Gesamtarbeitsvertrag,  dem  Normalarbeitsvertrag  oder  den orts  - und berufsüblichen Verträgen entsprechen.  Art.   4  Höhe und Dauer der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge bestehen in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der  Sparbeiträge  des  Arbeitgebers  an  die  berufliche  Vorsorge  der  angestellten  Person gemäss dem Reglement der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Beiträge dürfen nicht   mehr als 500 Franken pro Monat betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge können gewährt werden für eine Dauer von:  a)   achtzehn Monaten für angestellte Personen zwischen 55 und 59 Jahren;  b)   vierundzwanzig Monaten für angestellte Personen ab 60 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ausschlaggebend  für  die  Berechnung  der  Beitragsdauer  ist  das  Alter  der  angestellten Person zu Beginn der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Massnahme  endet  spätestens,  wenn  die  stellensuchende  Person  das  Alter   erreicht,   in   dem   sie   Anspruch   auf   eine   Rente   der   Alters  -   und  Hinterlassenenversich  erung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1   Das Unternehmen muss spätestens 10 Tage vor der Anstellung beim Amt  für  den  Arbeitsmarkt  (das  Amt)  ein  Gesuch  um  Unterstützung  bei  der  Anstellung einer stellensuchenden Person ab 55 Jahren einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diesem  Gesuch  müssen  alle  notwendigen  Unterlagen,  in  sbesondere  ein  Exemplar des Arbeitsvertrags, beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Je eine Kopie des Entscheids über die Gewährung von Beiträgen geht an  die  stellensuchende  Person  und  an  die  Öffentliche  Arbeitslosenkasse  des  Kantons   Fr  eiburg   (die   Öffentliche   Arbeitslosenkasse),   damit   sie   die  Beiträge auszahlen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Wird   das   Gesuch   zu   spät   eingereicht,   so   kann   die   Beitragsdauer  entsprechend der Zeit, die zwischen der Anstellung und dem Einreichen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesuchs  bereits  verstrichen  ist,  g  ekürzt  werden.  Falls  das  Gesuch  jedoch  mehr  als  drei  Monate  nach  der  Anstellung  der  Person  eingereicht  wird,  werden keine Beiträge mehr gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  stellensuchende  Person  kann  innerhalb  einer  Rahmenfrist  für  den  Leistungsbezug höchstens zweimal an dieser Massnahme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Massnahme kann bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auskunftspflicht
                            Die     gesuchstellenden     Unternehmen     und     die     Dienststellen     der  Kantonsverwaltung  sind  verpflichtet,  den  Vollzugsbehörden  im  Rahmen  der   Anwendung   dieses   Reglements   auf   Verlangen   alle   erforderlichen  Auskünfte und Unterlagen zu liefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auszahlung
                            Die Beiträge zur teilweisen o  der vollständigen Übernahme der Sparbeiträge  an   die   berufliche   Vorsorge,   deren   Einzahlung   bei   der   Pensionskasse  bestätigt wurde, werden mindestens ein Mal pro Semester ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bericht erstattung
                            Das Amt erstattet der Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) mindestens  ein   Mal   pro   Jahr   Bericht   über   die   gezahlten   Beiträge   und   über   die  Zweckmässigkeit der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fina nzierung der Massnahme
                            1   Der Konjunkturfonds für die Freiburger Wirtschaft finanziert die Beiträge  zur  teilweisen  oder  vollständigen  Übernahme  der  Sparbeiträge  an  die  berufliche Vorsorge bis zu einem jährlichen Betrag von 500   000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Massnahme w  ird im Rahmen des verfügbaren Budgets gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verwaltungs  -  und  Personalkosten  des  Amtes  und  der  Öffentlichen  Arbeitslosenkasse  werden  bis  zu  einem  Betrag  von  höchstens  12   %  des  in  Absatz 1 festgelegten Gesamtbetrags zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kontrolle der Verpflichtungen
                            1     Die   Öffentliche   Arbeitslosenkasse   stellt   die   ständige   Kontrolle   der  finanziellen  Verpflichtungen  sicher,  die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes  eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie erstattet der Direktion und der Finanzverwaltung regelmässig Bericht  über diese Verpflichtu  ngen und die ausgezahlten Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Einstellung des Anspruchs und Rückerstattung
                            1    Der  Anspruch  des  Unternehmens  auf  die  teilweise  oder  vollständige  Übernahme  der  Sparbeiträge  an  die  ber  ufliche  Vorsorge  der  angestellten  Person wird eingestellt, wenn das Unternehmen nachweislich:  a)   die Weisungen des Amtes nicht beachtet hat oder  b)   falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder auf eine andere  Weise die Auskunftspflicht verletzt hat  oder  c)   widerrechtlich  oder  missbräuchlich  Rückerstattungen  erhalten  oder  zu  erhalten versucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  verlangt  in  diesen  Fällen  die  Rückerstattung  der  gezahlten  Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Recht smittel
                            1    Gegen  Verfügungen,  die  in  Anwendung  dieses  Reglements  erlassen  werden,  kann  bei  der  Direktion  innerhalb  von  dreissig  Tagen  Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Verfügungen  der  Direktion  kann  nach  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege Beschwer  de erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            Dieses  Reglement  tritt  am  1.  Januar  2012  in  Kraft  und  gilt  bis  zum  31.  Dezember 2013.