Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
                            I C/23/2  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz  Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014)  Die Landsgemeinde,  gestützt   auf   die  Artikel  98  Absatz  3   und  124  Absatz  2   des   Bundesgesetzes  vom 16.  Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Ar  -  tikel  46 und 103 des Asylgesetzes vom 26.  Juni 1998,  beschliesst:  1. Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Bundesge  -  setzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz AuG), des  Asylgesetzes (AsylG) und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen. Vor  -  behalten bleibt abweichendes kantonales Recht.  2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständiges Departement
                            1  Die   vom   Regierungsrat   bezeichneten   Departemente   beaufsichtigen   den  Vollzug des Ausländer- und des Asylgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Migrationsbehörde
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde im Sinne  von   Artikel  98  Absatz  3   AuG.   Sie   versieht   die   ausländerrechtlichen   Aufga  -  ben, die sich aus dem Vollzug der Bundesgesetzgebung und der Staatsver  -  träge  über  Einreise   (inkl. das  Ausstellen   und Verlängern  von  Visa),   Aufent  -  halt,   Niederlassung,   Ausschaffung   und   Wegweisung   sowie   Asyl   für   den  Kanton Glarus  ergeben,  soweit  sie   nicht  einer  andern  kantonalen  Behörde  übertragen sind. Sie bestimmt das Haftlokal bei der Anordnung von auslän  -  derrechtlichen Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige kantonale Behörde arbeitet bei der Behandlung von Gesu  -  Arbeitsmarktbehörde und anderen Behörden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellt namens des Kantons Antrag auf vorläufige Aufnahme von Auslän  -  derinnen und Ausländern (Art.  83  Abs.  6 AuG) sowie auf Erteilung von Härte  -  fallbewilligungen (Art.  84  Abs.  5 AuG, Art.  14  Abs.  2  f. AsylG).  SBE X/7 474  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/23/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei vollzieht im Auftrag der Migrationsbehörde und des Ver  -  waltungsgerichtspräsidenten   die   im   Zusammenhang   mit   ausländerrechtli  -  chen   Weg-   und   Ausweisungen   sowie   Zwangsmassnahmen   erforderlichen  Verhaftungen.   Sie   kann   bei   Dringlichkeit   und   gemäss   den   Weisungen   der  kantonalen Migrationsbehörde die kurzfristige Festhaltung (Art.  73 AuG) sel  -  ber anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   unterstützt   die   Migrationsbehörde   im   Rahmen   der   Vollzugsunterstüt  -  zung   und   Amtshilfe   bei   der   Erfüllung   ihrer   Aufgaben,   namentlich   bei   der  Durchführung von Kontrollen und bei Ausschaffungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   orientiert   die   Migrationsbehörde   über   alle   Wahrnehmungen,   die   den  ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   ist   Adressatin   der   Meldungen   der   gewerbsmässigen   Beherberger  (Art.  16 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Strafbehörden
                            1  Die   kantonalen   Strafbehörden   orientieren   die   Migrationsbehörde   gemäss  den   einschlägigen   Vorschriften   des   Bundesrechts   insbesondere   über  rechtskräftige Strafmandate und Strafurteile gegen ausländische Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungsgerichtspräsident
                            1  Der   Verwaltungsgerichtspräsident   ist   die   zuständige   richterliche   Behörde  im Sinne des Ausländergesetzes. Er überprüft namentlich die Rechtmässig  -  keit der kurzfristigen Festhaltung (Art.  73  Abs.  5 AuG) sowie der Anordnung  der   Vorbereitungs-,   Ausschaffungs-   und   Durchsetzungshaft   (Art.  78  Abs.  4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Abs.  2 AuG).  Er entscheidet  über die  Zustimmung  zur Verlängerung der  Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art.  76  Abs.  3, 78  Abs.  2 AuG), über  Haftentlassungsgesuche (Art.  80  Abs.  5 AuG) und über die Anordnung einer  Hausdurchsuchung (Art.  70  Abs.  2 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet zudem über Beschwerden betreffend Ein- und Ausgrenzun  -  gen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Abs.  3 AuG) sowie über Beschwerden gegen Haftanordnungen  von weniger als 96  Stunden (Haftbeschwerden). Die Beschwerdefrist beträgt  zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einwohnerkontrollen der Gemeinden
                            1  Die Einwohnerkontrollen wirken beim Vollzug der ausländerrechtlichen Vor  -  schriften mit, namentlich mittels Stellungnahmen im Einzelfall zu Gesuchen  um Einreise, Aufenthalt oder Niederlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden der Migrationsbehörde und dem zentralen Informationssystem  des Bundes über Ausländerinnen und Ausländer laufend sämtliche Bestan  -  desveränderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/23/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterstützen die Migrationsbehörde durch Abklärungen oder Kontrollen  und   melden   ihr   Zuwiderhandlungen   gegen   Vorschriften   des   Ausländer  -  rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Arbeitsmarktbehörde
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Arbeitsmarktbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Arbeitsmarktbehörde trifft die im  Bundesrecht vorgesehe  -  nen   Entscheide,   namentlich   betreffend   Arbeitsbewilligungen   und  Zuteilung  von Kontingenten. Sie orientiert die Migrationsbehörde über ihre Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Integration von ausländischen Personen
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausländischen Personen haben sich an den Kosten für individuelle In  -  tegrationsmassnahmen angemessen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Betreuung von Personen im Asylverfahren
                            1  Die Zuständigkeiten und Ansprüche für den Bereich der Betreuung und Un  -  terstützung von ausländischen Personen im Asylverfahren richten sich nach  dem kantonalen Sozialhilferecht  1  )  .  3. Verfahrensvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gesuche, Abmeldung
                            1  Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Abmeldungen von  Ausländerinnen und Ausländern sind in der Regel bei der Einwohnerkontrol  -  le der Ortsgemeinde zuhanden der Migrationsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anmeldewesen
                            1  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet der Migrationsbehörde un  -  verzüglich,  wenn  eine  ausländische  Person,  welche  zulasten  eines  Kontin  -  gents zugelassen wurde, nicht einreist oder auf die Stelle verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anwendbares Verfahrensrecht
                            1  Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts und der nach  -  folgenden Bestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )  .  1)  GS  VIII  E/21  2)  GS  III  G/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/23/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Migrationsbehörde  berücksichtigt bei  ihren  Entscheiden  die Stellung  -  nahmen   und   Entscheide   der   zuständigen   Arbeitsmarktbehörde   und   kann  insbesondere bei Gesuchen um Familiennachzug und bei Einladungsbegeh  -  ren nach Bedarf weitere sachdienliche Auskünfte bei andern Behörden ein  -  holen,  soweit   diesen   aufgrund   der   einschlägigen   Bestimmungen   des   Bun  -  desrechts keine Meldepflicht zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zwangsmassnahmen
                            1  Die Anordnung von Zwangsmassnahmen im Sinne der Artikel  73  ff. AuG er  -  folgt   durch   die   Migrationsbehörde   mittels   schriftlichem   und   begründetem  Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gebühren
                            1  Die   Migrationsbehörde   bezieht   Gebühren   gemäss   der   Gebührenverord  -  nung  zum   Ausländergesetz,  der  kantonalen   Verordnung   zum   EG  zum  AuG  und nach der Kostenverordnung im Verwaltungsverfahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rechtmässig   einverlangte   Gebühren   werden   nicht   zurückerstattet,   auch  wenn von einer Bewilligung nicht Gebrauch gemacht wird, die Aufenthalts  -  dauer abgekürzt oder die Bewilligung widerrufen oder entzogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Migrationsbehörde kann von Ausländern ohne anerkannte und gültige  heimatliche Ausweispapiere für alle öffentlich-rechtlichen Ansprüche und für  die Erfüllung der auferlegten Bedingungen Sicherheit verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsschutz
                            1  Der  Rechtsschutz   richtet   sich   unter   Vorbehalt   der   bundesrechtlichen   Be  -  stimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber Zwangsmassnahmen  richtet  sich der  Rechtsschutz  nach  Arti  -  kel  6 dieses Gesetzes.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            *   ......
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten und Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Juli 2008 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel  6  und 16, deren Inkraftsetzung auf den 1.  Januar 2009 erfolgt.  2)  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/23/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vollziehungsgesetz vom 7.  Mai 1995 zum Bundesgesetz über Aufent  -  halt und Niederlassung wird auf den 1.  Juli 2008 aufgehoben, mit Ausnahme  der Artikel  6, 12 und 13, deren Aufhebung auf den 1.  Januar 2009 erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Regierungsrat anhängig gemachte  Verfahren bleibt dieser weiterhin zuständig.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/23/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.05.2014  01.09.2014  Art. 12 Abs. 1  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 15 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 41  04.05.2014  01.09.2014  Art. 17  aufgehoben  SBE 2014 41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I C/23/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 12 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41  Art. 15 Abs. 1  04.05.2014  01.09.2014  geändert  SBE 2014 41  Art. 15 Abs. 2  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41  Art. 17  04.05.2014  01.09.2014  aufgehoben  SBE 2014 41  7