Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
                            1  Ausführungsbeschluss  vom 9. Juli 1996  zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und  Mann  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  11,  12  und  13  des  Bundesgesetzes  vom  24.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  (Gleichstellungsgesetz,  GlG);  in Erwägung:  Das  Bundesgesetz  über  die  Gleichstellung  von  Frau  und  Mann  wurde  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. März 1995 von den eidgenö  ssischen Räten verabschiedet. Es tritt am 1.  Juli 1996 in Kraft.  Die  Artikel  11  und  12  GlG  schreiben  den  Kantonen  eine  Reihe  von  zivilprozessrechtlichen  Regeln  vor  ,  die  zum  Teil  von  der  kantonalen  Gesetzgebung über die Gewerbegerichtsbarkeit abweichen.  Der  Artikel  13  GlG  macht  zudem  ei  ne Anpassung der Gesetzgebung über  das Dienstverhältnis des Staatspersonals notwendig.  Dieser Beschluss ist provisorisch und wi  rd aufgehoben, sobald das Gesetz  über  die  Gewerbegerichtsbarkeit  oder  gegebenenfalls  ein  Spezialgesetz  erlassen  wird.  Ausserdem  ist  es  ang  ezeigt,  die  Änderungen  des  Gesetzes  über  das  Dienstverhältnis  des  Staatsp  ersonals  und  des  Gesetzes  über  die  Besoldungen des Staatspersonals abzuwarten.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Schlichtungskommission  a) Allgemeines  Es  wird  eine  kantonale  Kommissi  on  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten  wegen  Diskriminierungen  aufgrund  des  Geschlechtes  im  Erwerbsleben  geschaffen (die Schlichtungskommission).  Art. 2  b) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schlichtungskommission  setzt  sich  aus  einem  Präsidenten   1)  ,  vier  Beisitzern,  einem  Stellvertreter  des  Präsidenten  und  vier  Ersatzbeisitzern  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwei  Beisitzer  und  zwei  Ersatzbeisitzer  werden  aus  Arbeitgeberkreisen  gewählt.     Ein     Beisitzer     und     ein     Ersatzbeisitzer     werden     aus  Arbeitnehmerkreisen  gewählt.  Eine  Beisitzerin  und  eine  Ersatzbeisitzerin  werden aus den Vertreterinnen de  r Frauenorganisationen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Mitglieder   der   Schlichtungskommission   werden   vom   Staatsrat  ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Alle  Personenbezeichnungen  gelten  sow  ohl  für  das  weibliche  wie  für  das  männliche Geschlecht.  Art. 3  c) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   den   Sitzungen   der   Kommission   sind   jeweils   fünf   Mitglieder  anwesend:   der   Präsident,   zwei   Be  isitzer,   die   aus   Arbeitgeberkreisen  gewählt   wurden,   ein   Beisitzer,   der   aus   Arbeitnehmerkreisen   gewählt  wurde,    und    eine    Beisitzerin,    die    aus    den    Vertreterinnen    der  Frauenorganisationen gewählt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schlichtungskommission  ist  der  Di  rektion  der  Institutionen  und  der  Land-   und   Forstwirtschaft   administrativ   zugewiesen.   Diese   führt   das  Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Streitigkeiten bei Arbeitsverhältnissen nach Obligationenrecht  Art. 4  Gültigkeit des Gesetzes über die Gewerbegerichtsbarkeit  Das  Gesetz  vom  22.  November  1972  über  die  Gewerbegerichtsbarkeit  (GGG)    gilt    ungeachtet    des    Streitwerts    bei    Streitigkeiten    über  Diskriminierungen     aufgrund     des     Geschlechts     im     Erwerbsleben;  vorbehalten       bleiben       die       abwe  ichenden       Bestimmungen       des  Gleichstellungsgesetzes,        insbesondere        in        bezug        auf        das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schlichtungsverfahren,   die   Unentg  eltlichkeit   des   Verfahrens   und   die  Fristen zur Einreichung der Klage.  Art. 5  Die klagende Partei kann die Schlichtungskommission darum ersuchen, die  beklagte  Partei  zu  einem  Schlichtungsversuch  vorzuladen,  bevor  sie  die  Streitsache vor die Behörde der Gewerbegerichtsbarkeit bringt.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ch  unter  Vorbehalt  der  folgenden  abweichenden Bestimmungen nach Artikel 145 ff. der Zivilprozessordnung  vom 28. April 1953.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sieht das Gleichstellungsgesetz eine Frist für die Einreichung einer Klage  vor, so müssen die Parteien die Schlichtungskommission innert dieser Frist  anrufen.  Falls  der  Schlichtungsversuc  h  scheitert,  müssen  die  Parteien  die  gerichtliche Klage innerhalb  von drei Monaten einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 7  Vertretung und Verbeiständung  Die  Parteien  können  sich  nach  Artikel  36  Abs.  2  und  3  GGG  vor  der  Schlichtungskommission und vor der Behörde der Gewerbegerichtsbarkeit  vertreten oder verbeiständen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Streitigkeiten bei öffentlich-  rechtlichen Arbeitsverhältnissen  Art. 8  Stellungnahme der Schlichtungskommission  Die  Schlichtungskommission  kann  ersucht  werden,  zu  einer  Beschwerde  gegen  einen  erstinstanzlichen  Entscheid  über  ein  öffentlich-rechtliches  Arbeitsverhältnis  Stellung  zu  nehmen,  der  eine  vom  Beschwerdeführer  geltend  gemachte  Diskriminierung  im  Sinne  des  Gleichstellungsgesetzes  enthält.  Art. 9  Beschwerde an das Verwaltungsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4. Schlussbestimmungen  Art. 10  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktion  der  Institutionen  und  der  Land-  und  Forstwirtschaft  wird  mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3  Dieser  Beschluss  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen und im  Sonderdruck herausgegeben.