Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
                            1  Ausführungsgesetz  vom 27. November 1998  zum Bundesgesetz über Investit  ionshilfe für Berggebiete  (IHGG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  21.    März  1997  über  Investitionshilfe  für   Berggebiete   (IHG)   und   die   en  tsprechende   Verordnung   vom   26.  November 1997;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Oktober 1998;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der    Kanton    leistet    nach    den    Zielen    und    Grundsätzen    der  Bundesgesetzgebung     einen     Beitrag       an     die     Investitionshilfe     für  Berggebiete.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Investitionshilfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            a) Örtlicher Geltungsbereich  Dieses Gesetz gilt für die Berggebi  ete im Sinne der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Sachlicher Geltungsbereich
                            Dieses      Gesetz      gilt      für      infrastr  ukturelle      Einzelvorhaben      und  Infrastrukturprogramme im Si  nne der Bundesgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) Empfänger
                            Investitionshilfen     werden     Regionen,     Gemeinden,     öffentlich-     und  privatrechtlichen Körperschaften  sowie Privaten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Voraussetzungen
                            Die  Gewährung  von  Investitionshilfe  wi  rd  unter  anderem  davon  abhängig  gemacht,  dass  ein  regionales  Entwicklungskonzept,  das  vom  Staatsrat  genehmigt  wurde  und  den  Richtlinien  des  Bundes  entspricht,  und  ein  Mehrjahresprogramm vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Form der Hilfe
                            Investitionshilfe besteht in:  a)   der  Gewährung  von  Darlehen  in  der  Höhe  des  kantonalen  Anteils  gemäss  Bundesgesetzgebung,  wenn  für  die  Investition  keine  anderen  Kantonsbeiträge  gewährt  werden  od  er  die  anderen  Kantonsbeiträge  nicht so hoch sind wie die Bundeshilfe;  b)   der Übernahme von Garantien für die Hälfte eines allfälligen Verlusts,  wenn ein Darlehen nicht an den Bund zurückgezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verpflichtungen des Kantons
                            1  Die Darlehen und Garantien des Ka  ntons dürfen insgesamt 50 Millionen  Franken nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die     Darlehen     und     Ga  rantien     werden     im     Voranschlag     der  Wirtschaftsförderung     Kanton     Frei  burg     (die     Wirtschaftsförderung)  eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Andere Finanzhilfen
                            1  Die  Finanzhilfen  nach  Artikel  18  Kosten nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausführungsreglement legt die anrechenbaren Kosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahren
                            1  Gesuche     müssen     mit     den     erforderlichen     Unterlagen     dem  Regionalsekretariat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständigen  Organe  der  Region  leiten  die  ausgewählten  Vorhaben  der Wirtschaftsförderung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese  kann  weitere  Unterlagen,  insb  esondere  eine  Planerfolgsrechnung,  anfordern und zusätzliche Abklärungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschwerde
                            Die   Entscheide   des   zuständigen   Or  gans   der   Region   können   beim  Verwaltungsgericht  nach  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid
                            1  Der   Staatsrat   entscheidet   auf   Antr  ag   der   Wirtschaftsförderung   und  aufgrund   von   Stellungnahmen   der   betroffenen   Dienststellen   über   die  Bewilligung der Gesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Höhe, die Rückzahlungsfri  st, die Tilgung und den Zinssatz der  Darlehen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann zusätzliche Bedingunge  n und Auflagen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rückzahlung
                            Werden Bedingungen und Au  flagen nicht eingehalten, so kann der Kanton  die Rückzahlung eines  Darlehens verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Berichterstattung über den Vollzug
                            Der  Staatsrat  erstattet  der  Bundesbehörde  gemäss  den  Bestimmungen  des  IHG alle vier Jahre Be  richt über den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 7. Februar 1978 zur Ausführung des Bundesgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Juni  1974  über  Investitionshilfe  für  Berggebiete  (SGF  901.1)  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausführungsreglement
                            Der Staatsrat erlässt ein Ausführungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dies  es Gesetzes beauftragt. Er setzt das  Datum des Inkrafttretens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens:  1. April 1999 (StRB 16.3.1999).