Reglement für die Anerkennung der Diplome der höheren Fachschulen für Soziale Arbeit
                            1  Reglement für die Anerkennung der  Diplome der höheren Fachschulen für  Soziale Arbeit  Vom 6. Juni 1997  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),  nach Rücksprache mit der Fürsorgedirektorenkonferenz  gestützt  auf  Artikel  2,  4,  5  und  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die   Anerkennung   von   Ausbildungsabschlüssen   vom   18.   Februar   1993  (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995  beschliesst:  I. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1   Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Aus-  bildung  in  Sozialer  Arbeit  bescheinigen,  werden  von  der  EDK  anerkannt,  wenn  sie  die  in  diesem  Reglement  festgelegten  Mindestanforderungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anerkannt  werden  Diplome  in  Sozialer  Arbeit,  denen  entweder  eine  allgemeine  Ausbildung  mit  Studienschwerpunkten  oder  eine  in  drei  Stu-  dienrichtungen  differenzierte  Ausbildung  für  Sozialarbeit,  Sozialpädago-  gik oder soziokulturelle Animation zugrunde liegt.  II. Anerkennungsvoraussetzungen  Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Ziel
                            1    Der  Ausbildungsgang  gewährleistet  eine  wissenschaftlich  fundierte  und  praxisbezogene  Grundkompetenz  für  die  Bearbeitung  der  Aufgaben,  die  in  den  Zuständigkeitsbereich  der  Sozialen  Arbeit  fallen.  Die  Ausbildung  stützt  sich  auf  eine  ganzheitliche  und  interdisziplinäre  Sicht  der  sozialen  Prozesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomierten sollen insbesondere  a)   komplexe soziale Problemlagen erfassen können;  b)   die  der  Problemlage  entsprechende  Intervention  selbständig  planen,  realisieren und evaluieren können;  c)   soziale  Probleme  und  ihre  Folgen  präventiv  und  kurativ  bearbeiten  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)   die   erforderlichen   berufsrel  evanten,  sozialen  und  personalen  Kompe-  tenzen,  insbesondere  Kommunikations-,  Entscheidungs-  und  Kritikf  ä-  higkeit  sowie  Bereitschaft  zur  Übernahme  von  Verantwortung  besit-  zen;  e)   über  administrative  und  organisatorische  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Theorieausbildung
                            Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens folgende Fachbereiche:  a)   Wissen  im  Sozialbereich:  Theorien  der  Sozialen  Arbeit,  Interventions-  methoden und -techniken, Aufbau und Organisation des Sozialwesens,  Geschichte der Sozialen Arbeit, Soziale Arbeit als Beruf;  b)   human-  und  sozialwissenschaftliches  Wissen:  Psychologie,  Soziologie,  Philosophie/Ethik,  Pädagogik,  Ökonomie,  Sozialpolitik,  Sozialversiche-  rung, Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Praxisausbildung
                            1    Die  Praxisausbildung  ist  integrierter  Teil  der  Ausbildung  und  erfolgt  im  wesentlichen  in  unter  der  Verantwortung  der  Schule  geführten  Praktika  oder durch Berufstätigkeit in Sozialer Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erfolgt  in  öffentlich-  oder  privatrechtlichen  Organisationen,  die  eine  qualifizierte Berufstätigkeit unter geeigneter fachlicher Anleitung ermög-  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Integration von Theorie und Praxis
                            Die  Schulen  stellen  die  Integration  von  Theorie  und  Praxis  sicher.  Diese  erfolgt  in  unterschiedlichen  methodisch-didaktischen  Ausbildungsformen  namentlich auch durch Supervision oder Praxisberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Lehrplan
                            Die  Ausbildung  richtet  sich  im  einzelnen  nach  dem  Lehrplan,  der  vom  Kanton erlassen oder genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Zulassungsbedingungen
                            1   Die Zulassung zur Ausbildung erfordert  a)   einen  Abschluss  auf  der  Sekundarstufe  II,  der  auf  einer  anerkannten  dreijährigen  Berufsausbildung  oder  auf  einer  anerkannten  Allgemein-  bildung beruht;  c)   das Bestehen einer Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Personen  über  30  Jahre,  die  die  formalen  Bedingungen  der  Vorbil-  dung  nicht  erfüllen,  sehen  die  Schulen  Eintrittsprüfungen  oder  andere  Selektionsverfahren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Dauer
                            1    Die  Ausbildung  dauert  mindestens  drei  Jahre  und  umfasst  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3200 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Ausbildungsdauer zählen Theorieausbildung, Praxisausbildung, Theo-  rie-Praxis-Integration, Prüfungen und Diplomarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Praxisausbildung  umfasst  mindestens  1500  Lektionen,  die  übrigen  Ausbildungselemente zusammen mindestens 1600 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausbildungen für eine zusätzliche Studienrichtung oder für einen zusätz-  lichen  Studienschwerpunkt  dauern  mindestens  ein  Jahr  und  umfassen  mindestens 400 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Qualifikation der Lehrkräfte und der Praxislehrkräfte
                            1    Die  Lehrer  und  Lehrerinnen  verfügen  über  eine  abgeschlossene  Hoch-  schulausbildung  oder  über  eine  Ausbildung  einer  höheren  Fachschule.  Sie  weisen sich über methodisch-didaktische Kompetenzen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Praxisausbildner und Praxisausbildnerinnen verfügen über eine abge-  schlossene Ausbildung in Sozialer Arbeit und über eine mehrjährige beruf-  liche Erfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schulen  ermöglichen  und  fördern  die  Fortbildung  ihrer  Lehrkräfte  und Praxislehrkräfte in Theorie und Praxis. Sie wachen darüber, dass diese  ihre  Ausbildungstätigkeit  laufend  den  fachspezifischen  und  methodisch-  didaktischen Entwicklungen anpassen.  Diplomprüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Diplomreglement
                            Jede  Schule  verfügt  über  ein  Diplomreglement,  das  vom  Kanton  erlassen  oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen zur Diplo-  mierung, enthält Bestimmungen zur Ernennung und zu den Aufgaben der  Experten und Expertinnen und nennt die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Diplomierung
                            1   Die Diplomierung erfolgt aufgrund der Bewertung folgender Elemente:  a)  Leistungen während der Ausbildung;  b)   Diplomarbeit;  c)   Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomarbeit bezieht sich auf ein Thema der Sozialen Arbeit. Sie ist in  einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und  die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und  externen Experten und Expertinnen abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Diplom
                            1   Das Diplom enthält:  a)   die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton;  b)   die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten;  c)   den   Vermerk    Diplom  in  Sozialer  Arbeit    ,  mit  der  Angabe  der  absol-  vierten  Studienrichtung  oder  des  Studienschwerpunkts  und  der  ent-  sprechenden Berufsbezeichnung;  d)   die  Unterschrift  der  Schulleitung  und  der  zuständigen  Aufsichtsbehör-  de;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  e)   den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  anerkannte  Diplom  trägt  zusätzlich  den  Vermerk  «Das  Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt  (Beschluss  der  Schweizerischen  Erziehungsdirek-  torenkonferenz vom ...)».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Titel
                            Der  Inhaber  oder  die  Inhaberin  eines  anerkannten  Diploms  ist  berechtigt,  je  nach  absolvierter  Studienrichtung  oder  je  nach  Studienschwerpunkt  einen der folgenden Berufstitel zu tragen:  a)  «dipl. Sozialarbeiter HFS», «dipl. Sozialarbeiterin HFS»:  b)   «dipl. Sozialpädagoge HFS»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ), «dipl. Sozialpädagogin HFS»;  c)   «dipl. sozio-kultureller Animator HFS», «dipl. sozio-kulturelle Animato-  rin HFS».  III. Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Anerkennungskommission
                            1    Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung  weiterer  Fragen  im  Zusammenhang  mit  der  Ausbildung  in  Sozialer  Arbeit  in  der  Schweiz  ist  Aufgabe  einer  Anerkennungskommission.  Sie  koordi-  niert ihre Arbeit mit der Eidgenössischen Fachkommission für die Höheren  Fachschulen im Sozialbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre-  gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommis-  sion  und  regelt  deren  Vorsitz.  Die  Konferenz  der  kantonalen  Fürsorgedi-  rektoren  und  die  Schweizerische  Arbeitsgemeinschaft  der  höheren  Fach-  schulen  für  Soziale  Arbeit  haben  Vorschlagsrecht  für  ihre  Vertreter  und  Vertreterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Sekretariat  der  EDK  amtet  als  Geschä  ftsstelle  der  Anerkennungs-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Anerkennungsgesuch
                            1    Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  an  die  EDK  gerichtet.  Dem  Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anerkennungskommission  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der  EDK  den  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende  Unterlagen anfordern.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  In der französischen Schweiz sind zwei weitere Berufsbezeichnungen neben  dem Sozialpädagogen oder der Sozialpädagogin üblich, und zwar    maître ou  maîtresse socio-professionnels     und    éducateur ou éducatrice de la petite en-  fance  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die französische Version dieses Reglementes enthält zusätzlich diese  beiden Berufsbezeichnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Entscheid
                            1   Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfälli-  ge Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Entscheid  die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Geltungszeitpunkt der Anerkennung
                            Die  Anerkennungskommission  stellt  den  Zeitpunkt  fest,  ab  welchem  die  Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Verzeichnis
                            1   Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfüllt  ein  Diplom  die  Mindestanforderungen  des  Reglementes  nicht  mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem Kanton eine angemessene Frist  zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Schule wird  darüber orientiert.  IV. Anerkennung von ausländischen Diplomen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1    Die  EDK  kann  ausländische  Diplome  nach  den  Grundsätzen  dieses  Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht aner-  kennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  dafür  Anpassungslehrgänge,  Eignungsprüfungen  oder  eine  zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Die  EDK  holt  die  Stellungnahme  der  betreffenden  Schul-  und  Berufsverbände  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Vorstand  der  EDK  kann  einzelne  Kompetenzen  an  die  Anerken-  nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.  V. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel
                            die  staatsrechtliche  Klage  beziehungsweise  die  staatsrechtliche  Beschwer-  de an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im  Sinne  dieses  Reglementes  ausgestellt  wurden,  gelten  nach  der  Anerken-  nung  der  ersten  Diplome  in  Sozialer  Arbeit  gemäss  diesem  Reglement  ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Inhaber  und  Inhaberinnen  von  Diplomen  gemäss  Absatz  1  sind  be-  rechtigt,  je  nach  Studienrichtung  oder  Studienschwerpunkt  den  entspre-  chenden in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Geschäftsstelle  der  Anerkennungskommission  stellt  auf  Verlangen  eine Bescheinigung über die Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Inkrafttreten
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetre-  ten sind.