Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
                            Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG-  und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über  die Stiftungen  Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022)  Der   Konkordatsrat   der   Zentralschweizer   BVG-   und   Stiftungsaufsicht  (ZBSA),  gestützt   auf   Art.  84   ZGB   und   Art.  52   des   Schlusstitels   ZGB  1  )    sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bst. l des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungs -
                            aufsicht vom 19.  April  2004  2  )  ,  beschliesst:  1. Geltungsbereich, Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die  privaten Stiftungen im Sinne von Art.  80  ff. ZGB (sog. klassische Stiftun  -  gen), die nach ihrer Bestimmung den Kantonen Luzern, Schwyz, Obwalden,  Nidwalden oder Zug angehören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen  (Art.  87 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterste  -  hen. Für Personalvorsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinter  -  lassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, und für Einrichtungen, die nach  ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gelten die Ausführungsbe  -  -  ber  2005  3  )  .  *  1)  SR  210  2)  BGS  212.31  3)  BGS  212.315
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufsichtsbehörde
                            1  Die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art.  84  Abs.  1 ZGB wird  von der Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG-  und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeich  -  net) ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufsichtsübernahme
                            1  Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das jeweilige kantonale Handelsre  -  gisteramt dafür, dass jede Stiftung – mit Ausnahme der Familienstiftungen  und der kirchlichen Stiftungen – der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens un  -  terstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Handelsregisteramt macht der von ihm als zuständig erachteten Auf  -  sichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Han  -  delsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift  der Stiftungsurkunde und allfälliger Reglemente Mitteilung. Nach Vorlie  -  gen der Verfügung der Aufsichtsbehörde betreffend die Übernahme der  Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erachtet sich die ZBSA für unzuständig, überweist sie die Unterlagen an  die ihrer Ansicht nach zuständige Aufsichtsbehörde.  *  2. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben im Allgemeinen
                            1  Der Aufsichtsbehörde obliegen alle Aufgaben, die ihr durch Bundesrecht  und die einschlägigen Bestimmungen der Konkordatskantone zugewiesen  werden, soweit diese der ZBSA die Stiftungsaufsicht übertragen haben.  Beim Vollzug der Gesetzgebung ist sie für alle Massnahmen und Entschei  -  de zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz vorbehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemäss Art.  2  Abs.  3 des Konkordats nimmt die ZBSA für die Konkor  -  datskantone, die ihr die Aufsicht über die Stiftungen übertragen haben, be  -  züglich der kantonalen und kommunalen Stiftungen auch die Aufgaben der  Änderungsbehörde im Sinne von Art.  85, 86  und 86a ZGB wahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   der   Ausübung   der   Aufsicht   respektiert   die   Aufsichtsbehörde   die  Selbstständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung deren Organe.  Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rah  -  men pflichtgemässen Ermessens handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderli  -  chen Weisungen und Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben im Besonderen
                            1  Die Aufsichtsbehörde prüft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation der Stiftungen (Art.  83 ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Verwendung   des   Stiftungsvermögens   (Art.  84  Abs.  2   und   84a  ZGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anlage des Stiftungsvermögens nach den Grundsätzen einer soli  -  den Kapitalanlage,  insbesondere  der Sicherheit,  der  angemessenen  Rendite, des Risikoausgleichs und der Liquidität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Übereinstimmung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente mit  der Stiftungsurkunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Gesuche von Stiftungen um Befreiung von der Pflicht, eine Revi  -  sionsstelle zu bezeichnen (Art.  83b  Abs.  2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufsichtsmittel
                            1  Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor  -  derlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende  Aufsichtsmittel zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Stiftungsorgane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Einsetzung eines Sachwalters oder einer Sachwalterin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Anordnung von Expertisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Ersatzvornahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art.  292 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  *  die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz  der Stiftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  die Ernennung des fehlenden Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus oder auf Anzeige Dritter jederzeit  vom Stiftungsrat Auskunft und die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben der Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Berichterstattung und Rechnungsablage
                            1  Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätes  -  tens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres folgende rechts  -  konform und original unterzeichnete Dokumente zur Prüfung und Kenntnis  -  nahme einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  Die Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Bericht der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Bericht über die Tätigkeit der Stiftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Genehmigungsprotokoll des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Auskünfte  verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle  und Korrespondenzen Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mitteilungspflicht
                            1  Über neu erlassene oder geänderte Statuten und Reglemente sowie die  Wahl von Mitgliedern der Organe ist die Aufsichtsbehörde sofort zu infor  -  mieren.  4. Änderung, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zuständige Behörde
                            1  Gestützt auf Art.  2  Abs.  3 des Konkordats ist die ZBSA für diejenigen  Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht über die klassischen Stiftungen  übertragen haben, zuständig für die Änderung der Organisation oder des  Zwecks einer Stiftung (Art.  85  ff. ZGB) sowie für die Feststellung der Un  -  erreichbarkeit   des   Zwecks   bzw.   für   die   Aufhebung   der   Stiftung  (Art.  88  Abs.  1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ZBSA nimmt für diejenigen Konkordatskantone, die ihr die Aufsicht  über die Stiftungen übertragen haben, auch für die unter kommunaler Auf  -  sicht stehenden Stiftungen die Aufgaben der Änderungs- und Umwand  -  lungsbehörde im Sinne von   Art.  85  ff. und 88  Abs.  1 ZGB wahr. Über alle  anderen Änderungen verfügen die kommunalen Aufsichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entscheide
                            1  Gesuche   betreffend   die   Änderung,   die   Umwandlung  oder   die   Aufhe  -  bung  einer Stiftung sind der ZBSA zum Entscheid zu unterbreiten. Ihre Ver  -  fügung hat konstitutive Wirkung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um eine Stiftung unter kommunaler Aufsicht mit Sitz in ei  -  nem Konkordatskanton, welcher der ZBSA die Aufsicht über die kantona  -  len Stiftungen übertragen hat, nimmt die zuständige kommunale Behörde  als Aufsichtsbehörde das Gesuch der Stiftung entgegen und unterbreitet es  mit einem entsprechenden Antrag der ZBSA zum Entscheid.  5. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entscheide der Aufsichtsbehörde
                            1  Das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von  Verfügungen und Entscheiden der ZBSA sowie das Rechtsmittelverfahren  richten sich nach den Vorschriften des Standortkantons Luzern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsmittelinstanz ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.  *  6. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsatz
                            1  Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens der  Stiftung und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden  nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuch  -  stellerinnen und Gesuchstellern  in Rechnung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr
                            1  Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grund  -  gebühr von 300 Franken zuzüglich 0,1 Promille des Bruttovermögens, ab  -  gerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 3800 Fran  -  ken erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die  Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Fällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen wer  -  den.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Inkrafttreten
                            1  Diese   Ausführungsbestimmungen   über   die   Stiftungsaufsicht   treten   am  1.  Januar  2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkor  -  datskantone zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.09.2005  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  GS 28, 505  03.06.2019  01.09.2019  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 3 Abs. 3  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 5 Abs. 1, e)  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 6 Abs. 1, c)  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 6 Abs. 1, i)  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 6 Abs. 1, k)  eingefügt  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 7 Abs. 1, a)  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  Titel 4.  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 10 Abs. 1  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 11 Abs. 1  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 11 Abs. 2  geändert  GS 2019/049  03.06.2019  01.09.2019  § 12 Abs. 3  geändert  GS 2019/049  23.05.2022  01.07.2022  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2022/034  23.05.2022  01.07.2022  § 13 Abs. 1  geändert  GS 2022/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.09.2005  01.01.2006  Erstfassung  GS 28, 505
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 23.05.2022
                            01.07.2022  geändert  GS 2022/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1, e) 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, c) 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, i) 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 1, k) 03.06.2019
                            01.09.2019  eingefügt  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1, a) 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049  Titel 4.  03.06.2019  01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 3 03.06.2019
                            01.09.2019  geändert  GS 2019/049
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 23.05.2022
                            01.07.2022  geändert  GS 2022/034