Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
                            Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz  Berufsbildung  Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2022)  Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  2 Bst. a–c des Einführungsgesetzes zu den Bundesge  -  setzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen vom 30.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  1  )  ,  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Lehrbetriebsverbunde
                            1  Der Kanton beteiligt sich an den Gemeinkosten für die Schaffung von  Ausbildungsplätzen der nicht kommerziell ausgerichteten, im Kanton Zug  ansässigen Lehrbetriebsverbunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezugsberechtigt sind Verbunde mit mindestens fünf selbstständigen Fir  -  men, welche nicht der gleichen übergeordneten Unternehmung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag des Kantons wird für jeden bezugsberechtigten Verbund jähr  -  lich neu festgelegt. Er richtet sich nach einem durch das Amt für Berufsbil  -  dung (nachstehend Amt genannt) festgelegten Pauschalbeitrag pro Lernende  bzw. Lernenden oder nach einem vom Amt genehmigten Budget des Ver  -  bunds, das die aktuelle Situation auf dem Lehrstellenmarkt für die vom Ver  -  bund geführten Lehrberufe berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich eine Verfügung mit den zu  erfüllenden Auflagen, welche durch die Verantwortlichen der Lehrbetriebs  -  verbunde gegengezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Überbetriebliche Kurse (ÜK)
                            1  Das Amt ist in den Aufsichtskommissionen der Berufsverbände, die im  Kanton Zug überbetriebliche Kurse durchführen, angemessen vertreten.  1)  BGS  413.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton subventioniert die überbetrieblichen Kurse gemäss dem Re  -  glement zur Subventionierung von überbetrieblichen Kursen der Schweize  -  rischen Berufsbildungsämter-Konferenz. Dabei wird in der Regel die offizi  -  elle Pauschale pro ÜK-Tag und lernender Person ausbezahlt (Bundesanteil  plus Kantonsteil 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   kann   in   folgenden   Fällen   der   ÜK-Kommission  oder   dem  kantonalen oder regionalen Berufsverband einen zusätzlichen Kantonsteil 2  ausrichten oder diese/n mittels eines Globalbetrags unterstützen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufbau einer neuen ÜK-Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserordentliche Investitionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kantonale   Auflage   zur   Durchführung   von   ÜKs   mit   unterbesetzten  Klassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei interkantonalen überbetrieblichen Kursen entspricht der Subventions  -  satz in der Regel der offiziellen ÜK-Pauschale gemäss SBBK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton kann die Subventionierung vom Abschluss einer Leistungs  -  vereinbarung durch die ÜK-Kommission abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die ÜK-Pauschalen werden bei folgenden Formen der beruflichen Grund  -  bildung ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  betrieblich organisierte Grundbildung (Lehrbetrieb mit Lehrvertrag);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  schulisch organisierte Grundbildung (Schulen mit Praktikum).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die ÜK-Pauschalen werden auch an ÜK-befreite Lehrbetriebe ausgerich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Abrechnung erfolgt am Ende des Kalenderjahrs. Der Kanton kann per  Ende des 1.  Quartals eine Vorauszahlung von maximal 70  % des erwarteten  Kantonsbeitrags leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bildungsbewilligung
                            1  Die Bildungsbewilligung ist vor dem Abschluss von Lehrverträgen einzu  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bildungsbewilligungen werden unbefristet erteilt, erlöschen jedoch nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren,   wenn  während   dieser  Zeitspanne   keine  Lernenden   ausgebildet  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Bildungsbewilligung wird in der Regel an Betriebe erteilt, die seit  mindestens zwei Jahren bestehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verantwortliche Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
                            1  Die verantwortlichen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können vom  Amt zu Informationsveranstaltungen  und Weiterbildungsmassnahmen  im  Zusammenhang mit der betrieblichen Ausbildung verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Funktion   als   verantwortliche   Berufsbildnerin,   verantwortlicher  Berufsbildner kann bis zum Erreichen des 70. Altersjahres wahrgenommen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Lehrvertragsformulare
                            1  Es darf nur das national einheitliche Lehrvertragsformular verwendet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
                            1  Das Amt führt obligatorische Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufs  -  bildner durch. Zum Kurs werden in der Regel nur gelernte Fachleute mit  mindestens zwei Jahren Berufspraxis zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Befreiung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbild  -  ner sind dem Amt mit der Meldung der/des Berufsbildungsverantwortlichen  einzureichen. Dem Gesuch sind die Unterlagen zum Nachweis einer gleich  -  wertigen Ausbildung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufnahmeverfahren an die Berufsmaturitätsschulen
                            1  Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli  -  chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen  Brückenangebot   des   Kantons   Zug,   die  den   Zuweisungsentscheid   zur  Berufsmaturitätsschule gemäss § 27f  des Reglements über die Promotion an  den öffentlichen Schulen vom 5.  Juni 1982  1  )   vorweisen, können prüfungs  -  frei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten. Da  -  bei gilt bei der Erfahrungsnote für den Eintritt in die Berufsmaturitätsschu  -  len ein Orientierungswert von 5.0.  *  1a  Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Zug, die aus der 3. Klasse (Se  -  kundarstufe I) des Gymnasiums in eine Berufslehre übertreten, können prü  -  fungsfrei in die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) eintreten,  wenn sie mindestens die provisorische Promotion in das 2. Semester der 3.  Klasse erreichen.  *  1)  BGS  412.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Zug, die aus einem Schultyp  der Sekundarstufe II in eine Berufslehre übertreten, werden prüfungsfrei in  die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen (BM 1) aufgenommen, sofern  das Aufnahmeverfahren dieses Schultyps mindestens den Limiten bzw. den  Anforderungen des Aufnahmeverfahrens für die lehrbegleitenden Berufs  -  maturitätsschulen entspricht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für den prüfungsfreien  Eintritt an lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen nicht erfüllen, können  eine Aufnahmeprüfung absolvieren. Die Aufnahmeprüfungen für die lehr  -  begleitenden Berufsmaturitätsschulen erfolgen – je nach  Ausrichtung der  Berufsmaturität  –   am   Gewerblich-industriellen   Bildungszentrum   Zug  (GIBZ)   oder   am   Kaufmännischen   Bildungszentrum   Zug   (KBZ).   Die  Berufsmaturitätsschulen   führen   die   Aufnahmeprüfungen   durch   und   ent  -  scheiden über die Aufnahme.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5  Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö  -  sisch und Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz, aber mit Lehr  -  ort im Kanton Zug, haben den Nachweis über das bestandene Aufnahme  -  verfahren des Wohnortkantons beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Anmeldung   an   die   lehrbegleitende   Berufsmaturitätsschule   erfolgt  durch die Schülerin oder durch den Schüler an das Amt, welches das ent  -  sprechende Anmeldeformular zur Verfügung stellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für gelernte Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeits  -  zeugnisses sind, kommt das Aufnahmeverfahren an eine Berufsmaturitäts  -  schule (BM 2) gemäss Abs.  3  und  4 in erwachsenengerechter Form sinnge  -  mäss zur Anwendung und ist in den Reglementen der Berufsmaturitätsschu  -  len des Kantons Zug geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die   Anmeldung   an   eine   Berufsmaturitätsschule   (BM   2)   für   gelernte  Berufsleute, die im Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses sind,  erfolgt direkt an die entsprechende Berufsmaturitätsschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Mit Bezug auf den Eintritt in eine Berufsmaturitätsschule für gelernte  Berufsleute entscheidet das Amt über die Gleichwertigkeit von Berufsab  -  schlüssen, die ausserhalb der SBFI-Normen erworben worden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  In Grenz- und Spezialfällen entscheidet das Amt über die Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Genehmigung von Praktika in Kindertagesstätten
                            1  Berufsvorbereitende Praktika in Kindertagesstätten, die länger als sechs  Monate dauern, bedürfen einer Genehmigung durch das Amt für Berufsbil  -  dung.   Für   die   Berechnung   der   Dauer   werden   alle   berufsvorbereitenden  Praktika der Praktikantin bzw. des Praktikanten in Kindertagesstätten zu  -  sammengezählt. Das Amt für Berufsbildung regelt die Genehmigungsvor  -  aussetzungen in einer Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kostenübernahme beim Berufsabschluss für Erwachsene und
                            bei der höheren Berufsbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der aktuelle Wohnsitzkanton übernimmt die Kosten einer Nachholbildung  oder Validierung von Bildungsleistungen gemäss Art.  31 und Art.  32 der  Berufsbildungsverordnung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kostenübernahme besteht keine Alterslimite.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bereich der höheren Berufsbildung werden nur Kosten übernommen,  für welche bis Studienbeginn eine Kostengutsprache vorliegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Allfällige durch den Schulortkanton auferlegte zusätzliche Kosten werden  von der lernenden Person übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kostenübernahme beim Schulbesuch von Repetentinnen und
                            Repenten ohne Lehrvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für den Schulbesuch von Repetentinnen und Repetenten ohne  Lehrvertrag, welche die ursprüngliche Lehrzeit im Kanton Zug absolviert  haben, werden vom Kanton Zug übernommen. Die Materialkosten für  das  Qualifikationsverfahren  gehen zu Lasten der Lernenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Kosten bei Schulortwechsel aufgrund einer
                            Disziplinarmassnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird eine Lernende bzw. ein Lernender aufgrund einer disziplinarischen  Massnahme von der Berufsfachschule gewiesen, kann das Amt die neuen  oder  zusätzlichen  durch  den Schulortswechsel  entstehenden  Schulkosten  dem Lernenden weiter verrechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * ...
§ 11 * ...
                            1)  SR  412.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  05.06.2012  01.07.2012  Erlass  Erstfassung  GS 31, 531  06.09.2013  01.08.2013  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2013/055  06.09.2013  01.08.2013  § 7 Abs. 7  geändert  GS 2013/055  06.09.2013  01.08.2013  § 7 Abs. 9  geändert  GS 2013/055  28.05.2015  01.08.2016  § 2 Abs. 3  aufgehoben  GS 2015/022  22.11.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2016/050  22.11.2016  01.01.2017  § 7 Abs. 3  geändert  GS 2016/050  22.11.2016  01.01.2017  § 9 Abs. 1  geändert  GS 2016/050  28.11.2019  01.01.2020  § 3 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 4 Abs. 2  eingefügt  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 1a  eingefügt  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 2  geändert  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 6  geändert  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 7  geändert  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 8  geändert  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 7 Abs. 9  geändert  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 8  Titel geändert  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 8 Abs. 2  eingefügt  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 8 Abs. 3  eingefügt  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 8 Abs. 4  eingefügt  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 9a  eingefügt  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 10  aufgehoben  GS 2019/064  28.11.2019  01.01.2020  § 11  aufgehoben  GS 2019/064  04.11.2021  01.01.2022  § 7a  eingefügt  GS 2021/064
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  05.06.2012  01.07.2012  Erstfassung  GS 31, 531
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 28.05.2015
                            01.08.2016  aufgehoben  GS 2015/022
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 3 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 06.09.2013
                            01.08.2013  geändert  GS 2013/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 22.11.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1a 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 22.11.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 6 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 7 06.09.2013
                            01.08.2013  geändert  GS 2013/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 7 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 8 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 9 06.09.2013
                            01.08.2013  geändert  GS 2013/055
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 9 28.11.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 04.11.2021
                            01.01.2022  eingefügt  GS 2021/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 28.11.2019
                            01.01.2020  Titel geändert  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 3 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 4 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 1 22.11.2016
                            01.01.2017  geändert  GS 2016/050
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 28.11.2019
                            01.01.2020  eingefügt  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/064
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 28.11.2019
                            01.01.2020  aufgehoben  GS 2019/064