Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen
                            Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt  Schachen  Vom 27. Januar 1987 (Stand 1. Januar 1987)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 16 der Verordnung über die Arbeitsanstalt Schachen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Oktober 1970
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Das tägliche Kostgeld der Anstalt Schachen wird mit Wirkung ab 1. Janu  -  ar 1987 für Eingewiesene nach der Bundesregelung über den fürsorgeri  -  schen Freiheitsentzug sowie für Insassen im strafrechtlichen Massnahme  -  vollzug auf 65 Franken festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Zusätzlich wird eine tägliche Unfallversicherungsprämie von 90 Rappen  sowie ein Beitrag von 3 Franken pro Tag für den medizinischen Dienst er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Ab 1. Januar 1988 wird der Kostgeldansatz durch das Departement des  Innern festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  212.233.22  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 90, 325.  GS 90, 796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1