Ausführungsverordnung zum Spitalgesetz
                            Ausführungsverordnung  vom 15. Januar 1985  zum Spitalgesetz  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Spitalgesetz vom 23. Februar 1984 (SpG);  auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Inhalt der spitalmedizinischen Gesamtplanung (Art. 4 SpG)
                            Die spitalmedizinische Gesamtplanung beinhaltet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    den  Aufbau  der  spitalexternen  Pflegedienste  und  der  Haushilfedienste,  insbesondere:  a)   die Liste der verschiedenen Dienste;  b)   die   Aufgabenbestimmung   dieser   Dienste   auf   Gemeindeebene,  regionaler und kantonaler Ebene;  c)   die Koordinierung der Tätigkeit der verschiedenen Dienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die    Organisation    der    Betagtenbetreuung    und    der    Beherbergung  derjenigen   Betagten,   die   abhängig   und   betreuungsbedürftig   sind,  insbesondere:  a)   die  Ermittlung  des  Bedarfs  an  Alters-  und  Pflegeheimen  in  den  einzelnen Bezirken;  b)   die  Bestandesaufnahme  der  notwendigen  bereits  bestehenden  oder  noch zu schaffenden Mittel zur Deckung dieses Bedarfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   den Aufbau des kantonalen Spitalnetzes und insbesondere:  a)     das     Verzeichnis     der     verschiedenen     Spitalkategorien     samt  Standortangabe und Aufnahmekapazität;  b)   die spitalmedizinische Aufgabe jedes einzelnen Spitals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)     die     für     jedes     einzelne     Spital     gültigen     Grundsätze     der  Verwaltungsorganisation       sowie       der       Organisation       der  spitalmedizinischen Dienste;  d)   die  Bestimmung  der  Normen  für  die  Festlegung  der  Ärztestruktur,  des Personalstellenplans und des Ausrüstungsplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   den Aufbau der psychiatrischen Betreuungsdienste und insbesondere:  a)    den   Standort   der   ambulanten   psychiatrischen   Dienste   und   die  Bestimmung ihrer Aufgaben;  b)   den  Standort,  den  Aufbau  und  die  Aufgabe  der  psychiatrischen  Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufsicht über die spitalmedizinische Tätigkeit (Art. 5 SpG)
                            1    Dem  Kantonsarzt  sowie  den  von  der  Direktion  für  Gesundheit  und  Soziales  (die  Direktion)  bezeichneten  Mitarbeitern  ist  der  Zutritt  zu  den  Räumlichkeiten der öffentlichen und priv  aten Spitäler zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Ärzte   haben   dem   Kantonsarzt   und   den   von   der   Direktion  bezeichneten  Mitarbeitern  die  von  diesen  in  Ausübung  ihrer  Aufgaben  verlangten Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Direktion  setzt  die  zuständigen  Spitalorgane  über  ihr  allfälliges  Einschreiten in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Beratende Kommission für Verwaltungsangelegenheiten (Art. 7
                            und 8 SpG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     In   der   beratenden   Spitalverwaltungskommission   stellt   jeder   Bezirk  mindestens einen Vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Gesundheit geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spitalmedizinische Kommission (Art. 9 und 10 SpG)
                            1    Die  spitalmedizinische  Kommission  setzt  sich  aus  Ärzten  und  Vertretern  des    hilfsmedizinischen    und    medizinisch-technischen    Arbeitsbereiches  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Gesundheit geführt.  II. Organisation der Bezirksspitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation der Bezirksspitäler (Art. 13 SpG)
                            1    Jedes  Bezirksspital  hat  einen  Direktor,  der  gegenüber  den  Organen  des  Gemeindeverbandes   für   die   Verwaltung   und   Führung   des   Betriebes  verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ärzte, die Inhaber eines kantonalen Patentes sind und im Spital eine  regelmässige Tätigkeit ausüben, bilden das Ärztekollegium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Ärztekollegium  ist  mit  der  Koordinierung  der  spitalmedizinischen  Abteilungen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Anstellung von Ärzten gibt es seine Stellungnahme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anstellungsbedingungen (Art. 13 und 19 SpG)
                            1    Die  Anstellung  der  Ärzte  erfolgt  aufgrund  eines  Vertrages,  der  die  allgemeinen    Arbeitsbedingungen    und    namentlich    die    Gehalts-    und  Honorarregelungen sowie das Recht, Privatpatienten zu behandeln, festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    An  Patienten  der  Privatabteilung  erbrachte  Leistungen  werden  durch  das  Spital in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Personallöhne  und  Gehälter  der  Ärzte  dürfen  für  gleiche  Funktionen  sowie   bei   gleicher   Tätigkeit   und   Verantwortung   diejenigen,   die   dem  Staatspersonal  und  den  Ärzten  des  Kantonsspitals  ausgerichtet  werden,  nicht übersteigen.  III. Allgemeine Verpflichtungen der öffentlichen Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufnahme und Pflegepflicht (Art.12 und 14 SpG)
                            1     Das   öffentliche   Spital   kann   Notfälle   nur   behandeln,   sofern   das  notwendige  Pflegepersonal  sowie  die  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  vorhanden  sind,  um  die  Patienten  so  zu  pflegen,  wie  es  ihr  Zustand  erfordert. Andernfalls veranlasst es ihre Überführung in ein anderes Spital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Mehrere    Spitäler    können    sich    zusammenschliessen,    um    einen  gemeinsamen Notfalldienst zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausbildung des Pflegepersonals (Art. 15 SpG)
                            1    Im  Einvernehmen  mit  der  Krankenpflegeschule  (die  Schule)  erstellt  die  Direktion  Richtlinien  betreffend  den  Bedarf  an  Pflegepersonal,  damit  das  öffentliche   Spital   als   Ausbildungsstätte   für   in   Ausbildung   stehendes  Pflegepersonal dienen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Kosten,   die   durch   zusätzliches   Personal   für   die   Betreuung   des   in  Ausbildung stehenden Pflegepersonals verursacht werden, gehen zu Lasten  des Spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das in Ausbildung stehende Pflegepersonal wird von der Schule entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeine Abteilung und Privatabteilung (Art. 16 und 17
                            SpG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unter  allgemeiner  Abteilung  versteht  man  jene,  in  welcher  der  Patient  gemäss dem in Artikel 17 des Spitalgesetzes vorgesehenen Tarif behandelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Privatabteilung  oder  im  Privatzimmer  werden  dem  Patienten  die  ärztlichen,   pharmazeutischen   und   me  dizinisch-technischen   Leistungen,  zusätzlich  zu  den  Kosten  für  allgemeine  Pflege  und  Pension,  einzeln  in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zimmer der allgemeinen Abteilung dürfen, ausser in Notsituationen, nicht  mehr als sechs Spitalbetten aufweisen,   Privatzimmer ein oder zwei Betten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sonderfälle (Art. 16 Abs. 3 SpG)
                            In  einer  geburtshilflichen  Abteilung  können  bis  zu  50  %  der  Betten  der  Privatabteilung zugeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Voranschlag und Betriebsrechnung (Art. 19 SpG)
                            1  Die öffentlichen kantonalen Spitäler erstellen den Kostenvoranschlag und  die Betriebsrechnung nach dem Kontenplan des Staates und den Weisungen  der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Bezirksspitäler    erstellen    den    Kostenvoranschlag    und    die  Betriebsrechnung  nach  dem  VESKA-Kontenplan  und  den  Weisungen  der  Direktion.  IV. Investitions- und Betriebskosten der öffentlichen Spitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bau, Vergrösserung, Renovation (Art. 24 SpG)
                            1       Gebäude     für     die     Personalunterkunft,     Garagen     oder     andere  Räumlichkeiten,    die    nicht    in    direktem    Zusammenhang    mit    dem  Spitalbetrieb   stehen,   sowie   Land-   oder   Baurechterwerb   werden   nicht  subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Übernahme    solcher    Ausgaben    erfolgt    direkt    durch    den  Gemeindeverband, der Träger des Spitals ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gebäudeunterhalt (Art. 24 SpG)
                            1  Malerarbeiten,  Fassadenrenovationen,  Dachstockreparaturen,  Auswechseln  von      Dachziegeln      und      Ausgussröhren,      sind      im      ordentlichen  Betriebskostenvoranschlag des Spitals aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Mobiliar und Ausrüstung (Art. 24 SpG)
                            1    Ausgaben  für  Mobiliar  und  Ausrüstung,  die  in  direktem  Zusammenhang  mit  einem  Bau,  einer  Vergrösserung  oder  einer  Renovation  des  Spitals  stehen, sind subventionsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  allen  anderen  Fällen  sind  Mobiliar-  und  Ausrüstungsausgaben  in  den  ordentlichen Betriebskostenvoranschlag des Spitals einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geldmittelkontokorrent (Art. 26 SpG)
                            1      Für    ihren    laufenden    Geldmittelbedarf    können    die    Spitäler    ein  Bankenkontokorrent  eröffnen.  Bestimmungen  der  Gesetzgebung  über  die  Gemeinden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Debitorenzinsen des Kontokorrentes sind in der Spitalbetriebsrechnung zu  verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Am  31.  Dezember  jeden  Jahres  darf  das  Kontokorrent  einen  Viertel  der  Betriebsausgaben des vorhergehenden Jahres nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   einen   Viertel   der   Betriebsausgaben   des   vorhergehenden   Jahres  übersteigende  Betrag  des  Kontokorrentes  ist  vom  Gemeindeverband  als  Spitalträger zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vorgehen für die Aufteilung des Betriebskostenüberschusses
                            (Art. 27 und 28 SpG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jedes Bezirksspital erhält vierteljähr  lich einen Viertel des im genehmigten  Kostenvoranschlag   ausgewiesenen   Be  triebskostenüberschusses,   der   zu  Lasten des Kantons geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlussabrechnung erfolgt aufgrund der Jahresrechnung. Die positive  oder  negative  Berichtigung  des  während  des  Rechnungsjahres  geleisteten  Betrages  erfolgt  nach  der  Genehmigung  der  Jahresrechnung  durch  den  Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Berechnung der Beteiligung an den Bau-, Vergrösserungs- und
                            Renovationskosten des Kantonsspitals (Art. 30 SpG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Umfang  der  Tätigkeit  des  Kant  onsspitals  als  Bezirksspital  für  die  Gemeinden   des   Saanebezirks   wird   auf   47,73   %   festgesetzt.   Dieser  Prozentsatz  gilt  für  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren  und  wird  für  den  folgenden Zeitraum aufgrund der verfügbaren Daten neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Betrag  zu  Lasten  der  Gemeinden  des  Saanebezirks  für  die  Bau-,  Vergrösserungs- und Renovationskosten des Kantonsspitals wird unter den  Gemeinden   des   Bezirks   aufgeteilt.   Diese   Aufteilung   erfolgt   zu   50   %  aufgrund   der   zivilrechtlichen   Bevölkerung   gemäss   den   letzten   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsrat festgesetzten Zahlen und zu 50 % im umgekehrten Verhältnis zur  Gemeindeklassifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Berechnung der Beteiligung der Gemeinden des Saanebezirks
                            an den Betriebskosten des Kantonsspitals (Art. 30 SpG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Für    die    Berechnung    des    Betriebskostenüberschusses,    der    dem  Kantonsspital   aus   seiner   Tätigkeit  als   Bezirksspital   des   Saanebezirks  entsteht,  wird  der  in  Artikel  17  Abs.  1  festgelegte  Prozentsatz  durch  einen  Koeffizienten   gewichtet,   der   den   gegenüber   den   Betriebskosten   des  Kantonsspitals  niedrigeren  Betriebskosten  eines  Bezirksspitals  Rechnung  trägt; dieser Koeffizient wird auf höchstens 100 % festgesetzt. Der Teil des  Betriebskostenüberschusses,  der  dem  Ka  ntonsspital  in  seiner  Tätigkeit  als  Bezirksspital  des  Saanebezirks  entsteht,  wird  auf  43,67  %  festgesetzt.  Der  Prozentsatz  gilt  für  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren  und  wird  für  den  folgenden Zeitraum aufgrund der verfügbaren Daten neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betrag zu Lasten der Gemeinden des Saanebezirks wird nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs.   2   aufgeteilt.   Er   wird   vierteljährlich   dem   Kontokorrent   der  Gemeinden bei der Finanzverwaltung belastet.  V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Reglement der Bezirksspitäler (Art. 13 SpG)
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ausserkraftsetzung
                            Die Ausführungsverordnung vom 12. März 1955 zum Gesetz vom 11. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1955 über die Krankenanstalten ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1985 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Sie    ist    im    Amtsblatt    zu    veröffentlichen,    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.