Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
                            Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug  Vom 26. Juni 2009 (Stand 1. August 2009)  Die Schulkommission der Fachmittelschule Zug,  gestützt auf §  4  Abs.  4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom  27.  September 1990  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Absenzenordnung regelt das Lektionenkontingent sowie dessen Über  -  schreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Lektionenkontingent
                            1  Pro Semester steht den Lernenden ein Lektionenkontingent zur Verfügung,  über das sie selbst bestimmen können. Es besteht aus den Fachkontingenten  und aus dem Gesamtkontingent.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang des Kontingents
                            1  Im Gesamtkontingent werden alle schulischen Absenzen (Unterrichtslek  -  tionen, Schulanlässe etc.) erfasst. Das Gesamtkontingent pro Semester be  -  trägt 42 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fachkontingent werden alle Absenzen in einem einzelnen Unterrichts  -  fach erfasst. Bei der Berechnung des Fachkontingents ist die effektive An  -  zahl   Lektionen   gemäss   Stundenplan   massgebend.   Die  Anzahl   versäumter  Unterrichtslektionen darf im Semester maximal das zweifache der Wochen  -  lektionen betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Abwesenheiten spielt es keine Rolle, ob es sich um krankheits- oder  anderweitig bedingte Absenzen handelt. Absenzen werden sowohl dem ent  -  sprechenden Fachkontingent wie auch dem Gesamtkontingent belastet.  1)  BGS  414.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abwesenheit im berufskundlichen Unterricht (BKU) und im Phasenunter  -  richt   ist   höchstens   zweimal   in   jedem   dieser   Fächer   (im   Phasenunterricht:  zwei   Halbtage   oder   zweimal   Teile  davon)   zulässig.   Die  Anzahl   nicht  be  -  suchter Lektionen wird dem Gesamtkontingent belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Anzahl   der   Kontingentslektionen   darf   weder   im   Gesamtkontingent  noch in einem Fachkontingent überschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Erfassen versäumter Lektionen
                            1  Begonnene   Unterrichtseinheiten   (Doppellektionen,   Phasenhalbtage,   etc.)  dürfen nur mit dem Einverständnis der unterrichtenden Lehrperson verlas  -  sen werden. Auch diese Absenzen werden dem entsprechenden Fach- und  dem Gesamtkontingent belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absenzen von Exkursionen oder Sporttagen werden für den ersten Halbtag  mit zwei Lektionen dem entsprechenden Fachkontingent und mit zwei wei  -  teren   dem   Gesamtkontingent   belastet.   Bei   ganztägigen   Anlässen   werden  dem Gesamtkontingent für den zweiten Halbtag zusätzlich vier weitere Lek  -  tionen belastet. Die Fachlehrperson meldet die Absenz der Klassenlehrper  -  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Absenzen   von   nicht   fachgebundenen   Veranstaltungen   (Thementage,  Klassenanlass   oder   -reise,   Kulturnacht,   Weihnachtsfeier,  Solidaritätsessen,  interdisziplinäre  Woche,  etc.)   werden   dem   Gesamtkontingent   pro   Halbtag  bzw. Anlass vier Lektionen belastet. Diese Absenzen sind schriftlich bei der  Klassenlehrperson  zu  entschuldigen. Die  verantwortliche  Lehrperson mel  -  det die Absenz der Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Krankheiten, die länger als drei Tage dauern und durch ein Arztzeug  -  nis bestätigt sind, werden nur die ersten drei Tage der Absenz dem entspre  -  chenden Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. Krankheiten von mehr  als fünf Tagen müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zu spätes Erscheinen im Unterricht entspricht im Wiederholungsfalle einer  Kontingentslektion, die dem entsprechenden Fach- und dem Gesamtkontin  -  gent belastet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dispens
                            1  Gesuche um Dispens vom Unterricht bis zu einem Tag bewilligt die Klas  -  senlehrperson. Die Schulleitung bewilligt Gesuche von mehr als einem Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich   wird   Dispens   für   die   Teilnahme   an   Jugend-   und   Sport-  Kursen,   Militäraushebung,   Aufnahmeprüfungen   oder   Vorstellungsgesprä  -  chen   an   weiterführenden   Schulen   bewilligt.   Pro   Semester   wird   maximal  eine Dispens für ein Schnupperpraktikum erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Gesuch hin kann die Schulleitung auch andere Absenzen ausnahms  -  weise   bewilligen   (bspw.   Teilnahme   am   Wettbewerb   «Schweizer   Jugend  forscht», an nationalen oder internationalen Sportwettkämpfen, Kulturenga  -  gement, etc.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche müssen rechtzeitig an die Klassenlehrperson bzw. an die Schul  -  leitung gestellt werden. Gesuche müssen vollständig (vorbereitetes Testat  -  blatt, schriftliches Gesuch mit Belegen) eingereicht werden, ansonsten wer  -  den sie nicht behandelt. Der Dispens ist bewilligt, wenn die Klassenlehrper  -  son bzw. die Schulleitung das Testatblatt unterschrieben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bewilligte   Gesuche   werden   von   der   Schülerin   bzw.   vom   Schüler   den  betroffenen Fachlehrpersonen mindestens einen Schultag vor der Abwesen  -  heit mit dem Testatblatt vorgelegt. Wird diese Frist nicht eingehalten, wer  -  den auch diese Lektionen dem entsprechenden Fach- und Gesamtkontingent  belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kontrolle
                            1  Die Schülerinnen und Schüler sind selber für das Einhalten der Absenzen  -  regelung verantwortlich und führen eine eigene Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede   Fachlehrperson   erfasst   die   Absenzen   auf   dem   Absenzenblatt   und  übergibt dieses der Klassenlehrperson am Stichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Erfassen der Absenzen während des Phasenunterrichts entspricht der  Regelung in Abs.  1 und 2. Nach jeder Phase wird die Liste der Klassenlehr  -  person übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Klassenlehrperson führt die Gesamtübersicht über das Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Stichtage  für die  Berechnung des Fach-  und des Gesamtkontingents  fallen auf das Semesterende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Überschreitung der Kontingente
                            1  Die Fachlehrperson meldet eine Überschreitung des Fachkontingents mit  der Kopie des Absenzenblattes unverzüglich der Klassenlehrperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Klassenlehrperson   beantragt   der   Schulleitung   die   entsprechenden  Sanktionen, nachdem sie den Sachverhalt mit der Schülerin bzw. dem Schü  -  ler besprochen hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Überschreitung des Fachkontingents unverzüglich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei   Überschreitung   des   Gesamtkontingents   spätestens   eine   Woche  nach dem Stichtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kürzung des Fachkontingents
                            1  Wird ein Fach- oder das Gesamtkontingent überschritten, so findet im fol  -  genden Semester eine Kürzung des Fachkontingents statt. Die Anzahl der  versäumten Unterrichtslektionen darf dann in jedem Fach noch maximal das  1.5-fache der Wochenlektionen betragen. Das Gesamtkontingent wird nicht  gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gekürztem Fachkontingent wird auf ganze Lektionen aufgerundet, z.B.  zählt bei 4.5 Lektionen das Kontingent 5 Kontingentslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abwesenheit im berufskundlichen Unterricht (BKU) und im Phasenunter  -  richt ist bei gekürztem Kontingent höchstens zweimal (im Phasenunterricht:  zwei Halbtage oder zweimal Teile davon) zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung der Kürzung
                            1  Findet   während   des   Semesters   bei   gekürztem   Kontingent   keine   weitere  Überschreitung   statt,   dann   erhöht   sich   der   Faktor   für   das   Folgesemester  wieder auf 2. Bei einer weiteren Überschreitung hingegen bleibt der Faktor  auch für das folgende Semester bei 1.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Weitere Sanktionen
                            1  Nach   einer   Kürzung   eines   Fachkontingents   nehmen   die   Sanktionen   bei  weiteren Verstössen gegen die Absenzenordnung sukzessive zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stufe   1:  Schriftlicher  Verweis.  Das  Fachkontingent   wird   bzw.  bleibt  im Folgesemester gekürzt. Ein schriftlicher Verweis wird nur einmal  erteilt. Im Wiederholungsfall erfolgt die Sanktion nach Stufe 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stufe 2: Androhung der Wegweisung von der Schule (Ultimatum) mit  mindestens einem Semester Bewährungsfrist; das Fachkontingent im  Folgesemester bleibt gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stufe   3:   Wegweisung   von   der   Schule.   Liegen   besondere   Umstände  vor, kann die Rektorin bzw. der Rektor von einer Wegweisung abse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ordnet die Schulleitung eine Massnahme nach Stufe 1 oder 2 an, hat  sie vorgängig die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler  und eventuell weitere Beteiligte anzuhören. Dabei ist ein Protokoll zu  erstellen. Alle Beteiligten bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie  das   Protokoll   zur   Kenntnis   genommen   haben.   Zudem   wird   bei   der  Klassenlehrperson ein kurzer Bericht über das bisherige Verhalten der  Schülerin bzw. des Schülers sowie über allfällige weitere Umstände,  die zur gerechten Beurteilung beitragen können, eingeholt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ein Entscheid nach Stufe 1 oder 2 muss eine Rechtsmittelbelehrung  enthalten. Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler sowie – soweit es  rechtliche zulässig ist – Erziehungsberechtigte sind angemessen zu in  -  formieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird gegen eine Schülerin bzw. einen Schüler nach erfolgter Anmeldung  zur  Abschlussprüfung   eine   Sanktion   nach   Stufe   3   (Wegweisung   von   der  Schule) ausgesprochen, wird sie bzw. er vom Unterricht ausgeschlossen. Sie  bzw. er wird aber zur Abschlussprüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Schlussbestimmungen
                            1  Die Absenzenordnung tritt am 1.  August 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Absenzenordnung für  die  Fachmittelschule  Zug vom 25.  Juni 2007  1  )  ist aufgehoben.  1)  nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.06.2009  01.08.2009  Erlass  Erstfassung  GS 31, 203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.06.2009  01.08.2009  Erstfassung  GS 31, 203