Monitoring Gesetzessammlung

Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug (414.163)

CH - ZG

Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug (414.163)

Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug

Absenzenordnung für die Kantonsschule Zug Vom 10. Juni 2010 (Stand 1. August 2010) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Absenzenordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler des Gymna - siums sowie der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug.

§ 2 Pflichten

1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die obligatorischen Fä - cher, die obligatorischen Schulanlässe ausserhalb des Stundenplans sowie die von ihnen gewählten Freifachkurse regelmässig zu besuchen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch das pünktliche Erscheinen.
2 Die Schülerinnen und Schüler haben unvoraussehbare Absenzen zu be - gründen und für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen. 2. Unvoraussehbare Absenzen

§ 3 Information

1 Die Schülerin oder der Schüler beauftragt eine Klassenkameradin oder einen Klassenkameraden, die Absenz den Fachlehrpersonen, deren Schul - stunden versäumt werden, mitzuteilen. 1) BGS 414.11
2 Ab dem dritten Tag informiert die Schülerin oder der Schüler die Klassen - lehrperson.

§ 4 Begründung und Unterschriften

1 Unvoraussehbare Absenzen werden schriftlich begründet.
2 Die Erziehungsberechtigten unterschreiben die Begründung auf dem Ab - senzenblatt unmündiger Schülerinnen und Schüler.
3 Mündige Schülerinnen und Schüler unterschreiben die Begründung auf dem Absenzenblatt.
4 Das Absenzenblatt ist der Klassenlehrperson und jenen Fachlehrpersonen, deren Schulstunde versäumt wurde, unaufgefordert innert zwei Wochen vor - zulegen.
5 Die Klassenlehrperson kann die Begründung von Absenzen ablehnen.

§ 5 Bestätigungen

1 Bei längerer oder wiederholt kurzer krankheitsbedingter Abwesenheit kann die Klassenlehrperson bzw. die zuständige Rektorin oder der zuständi - ge Rektor ein Arztzeugnis verlangen.
2 Bei mehr als sechs unvoraussehbaren Absenzenereignissen in einem Se - mester (das heisst: Abwesenheit von sechsmal einer oder mehreren Lektio - nen in direkter Folge) muss für jede weitere Absenz eine Bestätigung unab - hängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung) beigebracht werden. Zudem informiert die Klassenlehrperson die zuständige Rektorin oder den zuständigen Rektor.
3 Absenzen bei Nachprüfungen bedürfen in jedem Fall einer Bestätigung unabhängiger Dritter (z.B. Arztzeugnis, amtliche Bescheinigung). 3. Voraussehbare Absenzen

§ 6 Gesuch

1 Für voraussehbare Absenzen ist – in der Regel spätestens zehn Tage im Voraus – schriftlich ein Gesuch von den Erziehungsberechtigten bzw. der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler einzureichen.

§ 7 Zuständigkeiten

1 Fachlehrpersonen bewilligen Absenzen für eine einzelne Lektion ihres Fa - ches.
2 Klassenlehrpersonen bewilligen Absenzen bis zu drei Tagen.
3 Die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor bewilligt Absenzen von mehr als drei Tagen.
4 Verlängerungen von Schulferien werden in der Regel nicht bewilligt. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Rektorin oder der zuständige Rektor. 4. Unentschuldigte Absenzen

§ 8 Gründe

1 In folgenden Fällen gilt eine Absenz als unentschuldigt:
a) keine Begründung;
b) Ablehnung der Begründung durch die zuständige Klassenlehrperson,
c) fehlende Bestätigungen;
d) unkorrekte Angaben (z.B. gefälschte Unterschrift/en);
2 Wiederholtes unbegründetes Zuspätkommen kann unentschuldigte Absen - zen zur Folge haben.

§ 9 Folgen

1 Unentschuldigte Absenzen werden von der Klassenlehrperson im Semes - terzeugnis eingetragen.
2 Unentschuldigte Absenzen haben disziplinarische Massnahmen zur Folge. Diese richten sich nach der Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug 1 ) . 1) BGS 414.16
5. Schlussbestimmungen

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Absenzenordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2 Gleichzeitig werden die Ziffern 56 bis 64 der Schulordnung für die Kantonsschule Zug vom 19. Januar 1998 aufgehoben 1 ) . 1) nicht in GS
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 507
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 30, 507
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