Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
                            Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der  Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der  Sihl  1  )  Vom 6. März 1954 (Stand 25. Februar 1971)  Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über  die   Fischerei   im   zürcherisch-zugerischen   Grenzabschnitt   der   Sihl   vom  24./29.  April 1947  2  )  erlassen die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des  Kantons Zug folgende Ausführungsbestimmungen:  1. Geltungsbereich und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Fischerei  im gemeinsamen  Grenzgebiet  der   Sihl  sind  unter  dem  Vorbehalt   bundesrechtlicher   Vorschriften   und   der   Übereinkunft   vom  24./29.  April   1947   in   erster   Linie   diese  Ausführungsbestimmungen   mass  -  geblich.  1)  Zürcher Gesetzessammlung (Zürich 1961) 2, 573. Vom Bundesrat genehmigt am 29. April  2)  BGS  933.14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit   diese   Erlasse   keine   Vorschriften   enthalten,   kommt   für   die   vom  Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom  29.  März 1885  1  )  , die Fischereiverordnung vom 21.  Dezember 1953  2  )   und die  Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei in den flies  -  senden Gewässern gleichen Datums  3  )  , für das vom Kanton Zug verpachtete  Revier die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend  die Fischerei vom 17.  Mai 1934  4  )   zur Anwendung. Allfällige besondere Wei  -  sungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpachtung der nach  -  stehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Revier I: Die durch die Kraftnutzung beeinträchtigte Teilstrecke von der  Mündung   des   Gripbaches   bis   zur   Mündung   des   Unterwasserkanals   des  Waldhaldewerkes der EKZ, Länge 3900  m – Verpachtung durch die Finanz  -  direktion des Kantons Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Revier II: Die Strecke von der Mündung des Unterwasserkanals des Wald  -  haldewerkes   der   EKZ   bis   zur   Mündung   des   linksseitigen   Bächleins   von  Oberschwelli   (beziehungsweise   Gemeindegrenze   Menzingen–Neuheim),  Länge  3900  m  –  Verpachtung  durch  die   Finanzdirektion  des  Kantons  Zü  -  rich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Revier III: Die Strecke von der linksseitigen Mündung des Bächleins von  Oberschwelli   (Gemeindegrenze   Menzingen–Neuheim)   bis   zum   talseitigen  Rand der Strassenbrücke in Sihlbrugg-Dorf, Länge 4100  m – Verpachtung  durch die Forstdirektion des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarungen des Kantons  Zug   mit   einzelnen   Fischereirechtsansprechern   über   die   Einräumung   von  Pachtvorrechten beziehungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu  berücksichtigen.  1)  Heute das zürcherische  G vom 5. Dez. 1976 über  die Fischerei (LS des Kantons Zürich  923.1).  2)  Heute die zürcherische Fischereiverordnung vom 14. Sept. 1977 (LS des Kantons Zürich  923.11).  3)  Heute die zürcherische Verfügung der Finanzdirektion vom 16. Sept. 1977 über die Aus  -  übung der Fischerei (LS des Kantons Zürich 923.12).  4)  (BGS  933.21  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die  zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst für den Kanton  Zürich   die   Finanzdirektion   des   Kantons   Zürich,   für   den   Kanton   Zug   die  Forstdirektion des Kantons Zug.  2. Fischereiberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebs- und Froschfanges ist nur mit  einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bewilligung   wird   erteilt   durch   den   Abschluss   eines   Pachtvertrages  oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Sie ist nicht übertragbar und be  -  rechtigt nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fischereipächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt, in ihrer An  -  wesenheit den Ehegatten sowie ihre minderjährigen Nachkommen und im  gleichen Haushalt lebende minderjährige Geschwister zur Mithilfe bei der  Fischerei beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Direktionen können Personen, denen wegen Übertretung  der Bestimmungen über die Fischerei oder wegen Verlustes der bürgerlichen  Rechte  1  )    eine Fischereipacht verweigert werden kann, von der Mithilfe bei  der Fischerei ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für   die   persönlichen   Erfordernisse   zur   Erlangung   einer   Fischereipacht  oder   einer   Fischereikarte   gelten   die   Vorschriften   des   Kantons,   der   das  betreffende Revier verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung  des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der Fi  -  schereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbe  -  sitzer vorzuweisen.  1)  Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die Fi  -  schereigeräte und die gefangenen Tiere vorzulegen sowie die Behälter, mit  -  geführte Taschen usw. zur Durchsuchung freizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Reviere  werden von den zuständigen Direktionen nach  übereinstim  -  menden Ausschreibungs- und Pachtbedingungen verpachtet. Die Pachtdauer  beträgt acht Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus betrieben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pächter sind berechtigt, sofern die Verhältnisse es erfordern, eine Per  -  son als selbstständigen Gehilfen zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der selbstständige Gehilfe bedarf einer Fischereikarte, welche von der zu  -  ständigen Direktion für höchstens ein Jahr ausgestellt wird. Er ist berechtigt,  die Fischerei auch in Abwesenheit des Pächters auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pächter und selbstständige Gehilfen sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit  höchstens zwei Personen zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf  Antrag   des   Pächters   Dritten   die   Fischereiberechtigung   durch   die  Abgabe  folgender Arten von Fischereikarten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Netzfischerkarte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anglerkarte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gastkarte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Jugendkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zahl der zulässigen Fischereikarten wird wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Revier I: 6 Fischereikarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Revier II: 12 Fischereikarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Revier III: 12 Fischereikarten  (In dieser Zahl sind die auf Grund anerkannter Vorbezugsrechte abgegebe  -  nen Karten inbegriffen.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pächter sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen  ohne besondere Bewilligung die Angelfischerei zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Direktionen können den Pächter verpflichten, im Rahmen  der bewilligten Kartenzahl und der Nachfrage Karten abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Pächter hat mindestens den Teil der Summe von Pachtzins und Ein  -  satzkosten   selbst   zu   übernehmen,   der   dem   Durchschnitt   der   Vergütungen  der Karteninhaber entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Pächter, der die Garn-, Netz- oder Reusenfischerei gewerbsmässig be  -  treibt, hat einen angemessenen Teil des Pachtzinses und der Einsatzkosten  für Jungfische selbst zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Pächter kann höchstens einen Sechstel der zulässigen Anglerkarten als  Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neu  -  en Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von mehr als zehn Jahren  mit dem Einverständnis des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftli  -  chen Gewalt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Jugendkarte  berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute  im Beisein  eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Direktionen können das Pachtverhältnis aufheben:  1.  wenn   der   Pächter   mit   der   Erfüllung   der  Verpflichtungen   trotz   Mah  -  nung und Fristansetzung im Verzug ist;  2.  wenn   der   Pächter   wegen   Übertretung   von   Fischerei-   oder   Jagdvor  -  schriften verurteilt wurde;  3.  wenn   der   Pächter   die   Übertretung   von   Fischereivorschriften   durch  Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat;  4.  wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt  1  )  wird;  5.  wenn der Pächter die Handlungsfähigkeit verliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pacht  -  zinses oder auf Schadenersatz.  1)  Die Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten ist heute abgeschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zuständigen   Direktionen   verpachten   die   Reviere   auf   Grund   des   Zu  -  standes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für  den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt,  wie   Hochwasser,   Eisgang,   Trockenheit,   Rutschungen,   Fischkrankheiten,  oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie Gewässerverun  -  reinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen,  Kraftwerkbauten, Bade  -  betrieb, Fischvergiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   voraussichtlich   mehrere   Jahre   dauernder   schwerer   Beeinträchtigung  der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einverneh  -  men   auf  Verlangen   des   Pächters   die   Pachtbestimmungen   den   veränderten  Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.  3. Fanggeräte und Fangausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Aus  -  führungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der fi  -  schereipolizeilichen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Pächter   und   Fischereikarteninhaber   sind   berechtigt   zur   Ausübung   der  Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit  bis zu zehn einfachen Angeln oder  mit einem künstlichen Köderfisch  mit  höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit  höchstens drei Dreiangeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwendung  von   Schwimmereinrichtungen  in  Verbindung   mit   Flug-  und Grundködern wie der boule d’eau und andere ihr in der Wirkung gleich  -  kommende   Geräte   ist   untersagt.   Die   Verwendung   von   Metallschnur   oder  Draht   ist   nur   als   Vorfach  erlaubt.  Angel   oder   Schnur   dürfen   beliebig   be  -  schwert werden.  1  )  *  1)  129).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Pächter   und   die   selbstständigen   Gehilfen   sind   ferner   berechtigt   zur  Ausübung des Fischfanges mit folgenden Garn-, Netz- und Reusengeräten  mit einer Mindestmaschenweite von 30  mm:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zuggarn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spiegelgarn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Spreitgarn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wurfgarn,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Stellnetz oder Grundnetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Treibnetz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen  sein, dass die Fische nicht verletzt werden),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Feumer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Fischfang   mit   diesen   Geräten   während   der   Forellen-   und   Äschen  -  schonzeit bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu ver  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im   Zweifel   über   die   Zulässigkeit   eines   Fanggerätes   entscheiden   die   zu  -  ständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Fischfang ist verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom 1.  März bis 31  Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom   1.  November   bis   Ende   Februar   in   der   Zeit   von   20.00   Uhr   bis  7.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An   Sonn-   und   allgemeinen   Feiertagen   (Neujahr,   Karfreitag,   Auffahrt  Christi, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfäng  -  nis und Weihnachten) ist die Fischereiausübung vom zugerischen Ufer aus  in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1.  Oktober bis 31.  Januar un  -  tersagt. Vom 1.  Februar  bis  30.  April  ist  sie  nur  von  der Wasserlinie  oder  vom Boot aus gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  für Bachforellen: vom 1.  Oktober bis Ende Februar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  für Regenbogenforellen: vom 1.  Oktober bis Ende Februar,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Äschen: vom 1.  Februar bis 30.  April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während ihrer  Schonzeit gefangene  Fische  sind sofort mit aller Sorgfalt  vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu  den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bachforellen: 25  cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Regenbogenforellen: 25  cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Äschen: 30  cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefangene   Fische,   welche   das   Mindestmass   nicht   erreichen,   sind   sofort  mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu set  -  zen.  4. Schutz und Hege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Einvernehmen zur  Gewinnung   des   Zuchtmaterials,   zur   Bekämpfung   von   Fischkrankheiten,  zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse  und aus anderen öffentlichen Interessen Sonderfischfänge auch während der  Schonzeiten anordnen oder bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   zuständigen   Direktionen   treffen   die   erforderlichen  Anordnungen   für  den Laichfischfang. Sie können den Fischereipächter verpflichten oder er  -  mächtigen, in seinem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Lei  -  tung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen zu fangen. Er ist verpflichtet,  deren Fang durch staatliche Organe zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die während der Schonzeit mit Bewilligung gefangenen Fische sind nach  Entnahme  der Fortpflanzungsprodukte durch die Fischereiaufseher  mit ei  -  nem Kontrollzeichen zu versehen, bevor sie zum Verkauf gebracht werden  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die  geeignete Zuchtanlage  zur Ausbrütung überwiesen.  Die erbrüteten  Jungfi  -  sche sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze der Pächter werden wie folgt fest  -  gesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Revier I: 300 Bachforellensömmerlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Revier II: 30 000 Bachforellenbrut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Revier III: 30 000 Bachforellenbrut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht ausreicht,  hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiver  -  waltung des Kantons Zürich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Pächter   ist   berechtigt,   über   seinen   Pflichteinsatz   hinaus   Jungfische  einzusetzen. Der zuständigen Direktion ist über Art, Zahl und Herkunft der  Jungfische sowie über Ort und Zeit des Einsatzes vor dem Einsetzen Kennt  -  nis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Einsatz orts- und bestandesfremder Fisch- und Krebsarten bedarf der  Bewilligung der zuständigen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Pächter ist verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse  wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fangergebnisse der Netzfischer, Gehilfen, Inhaber von Angler- und Ju  -  gendkarten, der Gäste sowie allfälliger Sonderfänge usw. sind in die Mel  -  dung einzuschliessen. Die zuständigen Direktionen können die Fischereibe  -  rechtigung verweigern oder entziehen, wenn die Meldepflicht nicht erfüllt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die Durchfüh  -  rung   von   Bestandeskontrollen   zu   fischereiwirtschaftlichen   und   wissen  -  schaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet, drohende oder  bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fi  -  schereiaufseher zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   zuständigen  Direktionen  treffen  die   zur  Abwehr  oder  Behebung  des  Schadens   erforderlichen   Massnahmen.   Sie   führen   die   Wiederbesetzung  durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Ausführungsbestimmungen   treten  nach  der   Genehmigung   durch  den  Bundesrat  1  )   mit Wirkung ab 1.  Mai 1954 in Kraft. Sie ersetzen die Ausfüh  -  rungsbestimmungen vom 8.  Mai 1947 über die Ausübung der Fischerei in  der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl.  1)  Vgl. Anm. 1), vorstehend S. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  06.03.1954  01.05.1954  Erlass  Erstfassung  [Nicht in GS]  25.02.1971  25.02.1971  § 19 Abs. 2  geändert  [nicht angegeben]  25.02.1971  25.02.1971  § 25 Abs. 1, a)  geändert  [nicht angegeben]  25.02.1971  25.02.1971  § 25 Abs. 1, b)  geändert  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  06.03.1954  01.05.1954  Erstfassung  [Nicht in GS]
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2 25.02.1971
                            25.02.1971  geändert  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, a) 25.02.1971
                            25.02.1971  geändert  [nicht angegeben]
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, b) 25.02.1971
                            25.02.1971  geändert  [nicht angegeben]