Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
                            Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten  Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank  Vom 23. September 2008 (Stand 1. Oktober 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  35  Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Zuger   Kantonalbank   vom  20.  Dezember 1973  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die da  -  für notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung  sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kompetenzfelder
                            1  Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder  darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Strategische Bankführung / Unternehmensführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Finanzrecht / Compliance / Regulation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechnungslegung / Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Strategische Informatiktechnologie (IT);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Risikomanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vertiefte Branchenkenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kommunikation / Marketing.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anforderungsprofil
                            1  Die  Mitglieder  des  Bankrates  haben im Wesentlichen folgende Anforde  -  rungen zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in §  2 genann  -  ten Kompetenzfelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Führungserfahrung;  1)  BGS  651.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sozialkompetenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zeitliche Verfügbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmungen
                            1  Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 2001  1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1.  Oktober 2008.  1)  GS 27, 109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.09.2008  01.10.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.09.2008  01.10.2008  Erstfassung  GS 29, 911