Ausführungsverordnung zum Dekret vom 12. Mai 1964 betreffend Baulandreserven und den Bau von Wohnungen sozialen Charakters
                            Ausführungsverordnung  vom 17. Juli 1964  zum Dekret vom 12.  Mai 1964 betreffend   Baulandreserven  und den Bau von Wohnungen sozialen Charakters  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Dekret vom 12. Mai 1964 betreffend Baulandreserven und  den Bau von Wohnungen sozialen Charakters;  auf Antrag der Direktion des Innern, der Landwirtschaft, der Industrie und  des Handels,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Finanzverwaltung  ist  alljährlich  ein  nachgeführtes  Verzeichnis  der  Inhaber von Aktien oder Gesellschaftsanteilen zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1     Die   Bedingungen   zur   Garantieverleihung   werden   in   einem   Vertrag  festgesetzt,  der  vom  Genussberechtigten  und  von  der  Finanzdirektion  zu  unterzeichnen    ist.    Der    Vertrag  wird    alsdann    dem    Staatsrat    zur  Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vertrag  bestimmt  die  Garantiedauer,  die  Dauer  und  die  Kosten  des  Baues, die jährliche Tilgung der zweitrangigen Hypotheken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Er   enthält   ausserdem   die   Verpflichtungen   des   Genussberechtigten  hinsichtlich des Gebäudeunterhaltes, der Bezahlung der Hypothekarzinsen,  der Mietzinse sowie der Sanktionen bei Nichterfüllung des Vertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  enthält  die  Bestellung  eines  Vorkaufsrechtes  zugunsten  des  Staates  oder  der  Gemeinde,  in  welcher  das  Gebäude  errichtet  wird,  sowie  die  Bestimmungen des Artikels 10 des Dekretes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5       Die     Genussberechtigten     der     Garantie     haben     alljährlich     die  Erfolgsrechnung,   die   Bilanz   und   das   Verzeichnis   der   Mietzinse   der  Finanzverwaltung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Der Verzicht auf die Staatsgarantie   und die Rückzahlung der öffentlichen  Beiträge   befreien   den   Eigentümer   nicht   von   seinen   Verpflichtungen  hinsichtlich   der   Mietzinse   und   deren   Kontrolle   im   Zeitpunkt   der  Gewährung der Beiträge und der Garantie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Dauer   dieser   Verpflichtungen   darf   10   Jahre   nicht   übersteigen,  gerechnet   vom   Tage   des   Verzichtes   auf   die   Garantie   und   von   der  Rückzahlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  können  jedoch  Gegenstand  einer  besonderen  Vereinbarung  zwischen  dem Staat und dem Eigentümer bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1964 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufzunehmen  und  im  Sonderdruck herauszugeben.