Reglement über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome
                            1  Reglement über die Anerkennung  kantonaler Fachhochschuldiplome  vom 10. Juni 1999  Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)  nach Rücksprache mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren und  -direktorinnen  gestützt  auf  Artikel  2,  4,  5  und  6  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993  und  auf das EDK-Statut vom 2. März 1995  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: Grundsatz
                            Art. 1.  Grundsatz  Kantonale  oder  kantonal  anerkannte  Diplome  einer  Fachhochschule  wer-  den von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgeleg-  ten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                            Art. 2.  Konformität mit dem Profil  Der Studiengang entspricht dem von der EDK erlassenen Profil.  Art. 3.  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Studiengang vermittelt eine praxis- und berufsfeldorientierte Ausbil-  dung auf wissenschaftlicher Grundlage, in entsprechenden Bereichen auch  auf künstlerischer Grundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Diplomierten sind insbesondere fähig:  a)  ihre   Tätigkeit   nach   den   neuesten   fachspezifischen   Entwicklungen,  Techniken  und  Methoden,  selbstständig  oder  innerhalb  einer  Gruppe,  auszuüben;  b)  Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden;  c)  Führungsaufgaben und Verantwortung wahrzunehmen;  d)  ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln;  e)  berufsrel  evante personale und soziale Kompetenzen zu erwerben;  f)  an  Projekten  in  anwendungsorientierter  Forschung  und  Entwicklung  mitzuarbeiten und selbst kleinere Projektabeiten durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4.  Prüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Diplom wird aufgrund der Bewertung folgender Elemente erteilt:  a)  Leistungen während der Ausbildung;  b)  Diplomarbeit/Diplomprojekt;  c)  Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Diplomarbeit/das  Diplomprojekt  bezieht  sich  auf  ein  Thema  des  ent-  sprechenden  Studienganges  und  stützt  sich  auf  Ergebnisse  einer  wissen-  schaftlichen  bzw.  künstlerischen  Tätigkeit.  Sie/es  ist  in  einer  im  Voraus  festgelegten Zeit durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen der Diplomprüfung werden die theoretischen Kenntnisse und  die berufsbezogenen Kompetenzen geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Diplomprüfung  wird  von  den  Dozentinnen  und  Dozenten  der  Fach-  hochschule und externen Expertinnen und Experten abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Prüfungsverfahren wird in einem Diplomreglement geregelt, das vom  Kanton  oder  von  mehreren  Kantonen  erlassen  oder  genehmigt  ist.  Dieses  regelt  insbesondere  die  Modalitäten  für  die  Erteilung  des  Diploms  und  bezeichnet die Rechtsmittel.  Art. 5.  Diplomurkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Diplomurkunde enthält:  a)  die Bezeichnung der Fachhochschule und des Kantons bzw. der Kanto-  ne, die das Diplom ausstellen oder anerkennen;  b)  die Personalien der oder des Diplomierten;  c)  den  Vermerk  «Diplom  (Name  der  Ausbildungsinstitution)  in  ...»,  mit  der  Angabe  des  absolvierten  Studienganges  und  gegebenenfalls  des  Studienschwerpunktes sowie des entsprechenden Berufstitels;  d)  die Unterschrift der zuständigen Stelle;  e)  den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  anerkannte  Diplom  trägt  zusätzlich  den  Vermerk:  «Das  Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt  (Beschluss  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».  Art. 6.  Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten Diploms ist berechtigt,  je  nach  absolviertem  Studiengang  den  entsprechenden  Berufstitel  zu  tra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Titel ist der Zusatz «FH» beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem  Titel  kann  der  Zusatz  «diplomierte»/«diplomierter»  vorangestellt  werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studienschwerpunk-  tes ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Titel sind in einem Anhang zu diesem Reglement aufgelistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Fachhochschulrat  legt  die  Titel  für  die  versuchsweise  bewilligten  Studiengänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel Anerkennungsverfahren
                            Art. 7.  Anerkennungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und  die  periodische  Überprüfung  der  Anerkennungsvoraussetzungen  ist  Aufgabe  einer  Aner-  kennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission  besteht  aus  höchstens  neun  Mitgliedern.  Die  Sprach-  regionen der Schweiz und die Fachbereiche müssen angemessen vertreten  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommis-  sion und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Anerkennungskommission  kann  für  die  einzelnen  Fachbereiche  Sub-  kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Sekretariat  der  EDK  amtet  als  Geschä  ftsstelle  der  Anerkennungs-  kommission.  Art. 8.  Anerkennungsgesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen  an  die  EDK  gerichtet.  Dem  Gesuch  sind  alle  zur  Überprüfung  nötigen  Un-  terlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anerkennungskommission  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der  EDK  den  Antrag. Bestehen Zweifel über die Profilkonformität, holt sie die Stellung-  nahme des Fachhochschulrats ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  ergänzende  Unterlagen  anfordern  und  die  Fachhochschule  be-  suchen.  Art. 9.  Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Entscheid  über  die  Anerkennung,  die  Ablehnung  oder  über  eine  allfällige  Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Entscheid  die  Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten,  die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes  nicht  mehr,  setzt  der  Vorstand  der  EDK  dem  betreffenden  Kanton  oder  den  betreffenden  Kantonen  eine  angemesene  Frist  zur  Behebung  der  festgestellten  Mängel.  Die  Trägerschaft  der  Ausbildungsinstitution  wird  darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der    Fachhochschulrat    kann    versuchsweise    die    Führung    von    Stu-  diengängen bewilligen.  Art. 10.   Verzeichnis  Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: Anerkennung von ausländischen
                            Diplomen und von  schweizerischen  Diplomen  im Ausland  Art. 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK  kann  ausländische  Diplome  nach  den  Grundsätzen  dieses  Regle-  mentes  und  unter  Berücksichtigung  von  internationalem  Recht  anerken-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   dafür   Anpassungslehrgänge,   Eignungsprüfungen   oder   eine  zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren gilt sinngemäss das 2. Kapitel dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Vorstand  der  EDK  kann  einzelne  Kompetenzen  an  die  Anerken-  nungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die EDK strebt die Anerkennung der schweizerischen Diplome im Ausland  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: Rechtsmittel
                            Art. 12.  Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörde  stehen  als  Rechtsmittel  die  staatsrechtliche  Klage  bzw.  die  staatsrechtliche  Beschwerde  an  das  Bun-  desgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: Schlussbestimmungen
                            Art. 13.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen,  die  ein  kantonales  oder  kantonal  anerkanntes  Diplom  einer  höheren Fachschule, die Fachhochschule geworden ist, vor In-Kraft-Treten  dieses  Reglementes  oder  vor  der  Erteilung  der  Anerkennung  der  Fach-  hochschuldiplome  im  betreffenden  Kanton  erlangt  haben,  können  nach  der  Anerkennung  der  ersten  Fachhochschuldiplome  den  entsprechenden  Fachhochschultitel  beantragen,  sofern  sie  sich  über  eine  mindestens  fünf-  jährige  anerkannte  Berufspraxis  oder  über  den  Besuch  eines  Nachdiplom-  kurses auf Hochschulstufe im betreffenden Fachgebiet ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Verleihung des Fachhochschultitels ist der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Musikausbildungen gilt diese Bestimmung sinngemäss.  Art. 14.   In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. August 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  ist  auf  alle  Kantone    anwendbar,  die  der  Diplomvereinbarung  beige-  treten sind.  Publiziert im Amtsblatt vom 29. Oktober 1999.