Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Krankenversicherung (KVGG)  vom 24.11.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 18.  März 1994 über die Krankenversiche  -  rung (KVG);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 17.  Oktober 1995;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Soziale Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenver  -  sicherung (KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht auf dem Gebiet der sozialen Krankenver  -  sicherung im Sinne von Artikel 1 des Bundesgesetzes aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trifft oder genehmigt die Vereinbarungen und erlässt die Bestimmungen,  die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes nötig sind, soweit  das Gesetz diese Befugnisse nicht einer anderen Behörde erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kontrolle der Mitgliedschaft (Art. 3, 6 und 6a KVG) – Ver -
                            sicherungsbescheinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person mit Wohnsitz im Kanton oder ihr gesetzlicher Vertreter muss  innert einem Monat nach Wohnsitznahme oder Geburt der Gemeindeschrei  -  berei eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person mit einer Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis) muss innert ei  -  nem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Abteilung, die von der für die  Gesundheit   zuständigen   Direktion  1  )    (die   Direktion)   bezeichnet   wird,   eine  Versicherungsbescheinigung vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kontrolle der Mitgliedschaft (Art. 3, 6 und 6a KVG) – Kommu -
                            nale Kontrollbehörde und Zuweisung an einen Versicherer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Wohngemeinde (die Gemeinde) ist für die Kontrolle der Mitgliedschaft  bei einem Versicherer gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes verantwortlich.  Sie haftet für die Folgen einer Nicht-Mitgliedschaft, ausser wenn dieser ein  nach   Artikel   92  Bst.  a   des   Bundesgesetzes   strafbares   Verhalten   zugrunde  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde weist Personen, die der Versicherungspflicht nicht nachkom  -  men, einem  Versicherer  zu. Sie  befindet  auch  über  die Befreiung  von der  Versicherungspflicht, gegebenenfalls auf Stellungnahme der Direktion. Der  Entscheid der Gemeinde ist auf dem ganzen Kantonsgebiet rechtsgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Bevölkerung und Migration informiert die Gemeinden unver  -  züglich über die an Ausländer erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsbe  -  willigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Kontrolle der Mitgliedschaft (Art. 3, 6 und 6a KVG) – Kantonale
                            Kontrollbehörde und Zuweisung  an einen Versicherer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Direktion   ist   für   die   Kontrolle   der   Mitgliedschaft   von   Personen   in  Besitz eines G-Ausweises bei einem Versicherer verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weist die Personen, die der Versicherungspflicht nicht nachkommen, ei  -  nem   Versicherer   zu.   Sie   befindet   auch   über   die   Befreiung   von   der   Ver  -  sicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Bevölkerung und Migration informiert unverzüglich die von  der   Direktion   bezeichnete   Abteilung,   wenn   einer   Ausländerin   oder   einem  Ausländer eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausstandserklärung (Art. 44 Abs. 2 KVG)
                            1  Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach dem Bundesgesetz zu  erbringen (Ausstand), so muss er dies der Direktion melden. Diese veranlasst  die Veröffentlichung des Ausstandes im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a ...
                            1)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a
                            KVG) – Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) ist die zuständige  Behörde bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen; die Ab  -  sätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   AHV-Kasse   gewährt   den   Gemeinden   und   den   anderen   betroffenen  kantonalen Behörden über ein Abrufverfahren Zugang zu Daten über Ver  -  sicherte, die ihr vom Versicherer gemäss Bundesrecht übermittelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat  ist zuständig für die Bezeichnung der Behörde, welche die  Liste   der   versicherten   Personen,   die   ihrer   Prämienpflicht   trotz   Betreibung  nicht nachkommen, erstellt und den Versicherer um Aufschub der Übernah  -  me der Leistungskosten zahlungsfähiger Personen ersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion ist zuständig für die Bezeichnung der Kontrollstelle, welche  die Richtigkeit der Meldungen des Versicherers überprüfen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a
                            KVG) – Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die AHV-Kasse übernimmt die von den Versicherern gemäss Bundesrecht  gemeldeten Forderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a
                            KVG) – Versicherte, die Sozialhilfe beziehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Versicherte, die Sozialhilfe beziehen, werden die Kostenbeteiligungen  und allfällige andere Kosten in Zusammenhang mit der obligatorischen Kran  -  kenversicherung gemäss der Sozialhilfegesetzgebung übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Zeitraum vor der Gewährung der Sozialhilfe werden die Zahlungs  -  ausstände gemäss Artikel 7 dieses Gesetzes übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 8a ...
Art. 9 ...
                            2 Prämienverbilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Hilfe der öffentlichen Hand
                            1  Der Staat gewährt Versicherten, Paaren und Familien in wirtschaftlich be  -  scheidenen Verhältnissen Prämienverbilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der jährliche Betrag der Prämienverbilligungen wird in den Voranschlag  des  Staates  eingetragen.   Er  besteht   aus   dem  Beitrag  des   Bundes   (Art.  66  KVG) und dem ergänzenden Beitrag des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Hilfe an die Versicherten – Voraussetzungen
                            1  Die Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen können der  AHV-Kasse ein Gesuch um Prämienverbilligung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   unterhaltsberechtigte  Personen   wie  Minderjährige,  Lehrlinge,  Studie  -  rende und junge Erwachsene ohne Ausbildung wird das Gesuch  von den El  -  tern oder vom gesetzlichen Vertreter unterbreitet. Der Staatsrat setzt die Aus  -  führungsbestimmungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die AHV-Kasse öffnet den Gemeinden und den betroffenen Kantonsbehör  -  den über ein Abrufverfahren den Zugang zu den Daten der Bezüger von Prä  -  mienverbilligungen. Der Antrag muss dienstlich begründet sein, und bei der  Bearbeitung   der   Personendaten   müssen   die   Grundsätze   der   Gesetzgebung  über den Datenschutz eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Hilfe an die Versicherten – Anspruchsberechtigte
                            1  Als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen gelten Perso  -  nen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Gren  -  zen nicht erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Hilfe an die Versicherten – Ausnahmen
                            1  Keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen, deren Einkommen oder Vermögen die vom Staatsrat festge  -  setzten Beträge überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Hilfe an die Versicherten – Berechnung des Einkommens
                            1  Das anrechenbare Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden  aufgrund der Kriterien, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperi  -  ode   ergeben,   oder   aufgrund   des   quellensteuerpflichtigen   Einkommens   be  -  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente be  -  rücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt die Kriterien und die Modalitäten für die Anpassung der Prämien  -  verbilligung bei Zivilstandsänderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Hilfe an die Versicherten – Höhe der Prämienverbilligung
                            1  Die Prämienverbilligung wird in Prozenten einer von den Versicherern im  Durchschnitt   erhobenen   Prämie   berechnet.   Sie   darf   nicht   höher   sein   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  % der Nettoprämie der versicherten Person für die Grundversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt den Durchschnitt der massgebenden Prämien für die  Berechnung der Verbilligungen und legt deren Abstufung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Entscheid und Zahlung
                            1  Die AHV-Kasse entscheidet über die Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zum Bundesrecht kann der Staatsrat die Einzelheiten der Zah  -  lung der Prämienverbilligung an die Versicherer regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung
                            1  Der Staatsrat setzt Beginn und Ende des Anspruchs auf die Prämienverbilli  -  gung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat sorgt für die Information der Öffentlichkeit und ihre Koordi  -  nation zwischen seinen Diensten und den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonale  Steuerverwaltung  stellt  der  AHV-Kasse  auf Ersuchen  das  Verzeichnis   der   Steuerpflichtigen   zur   Verfügung,   die   möglicherweise   An  -  spruch auf eine Prämienverbilligung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   AHV-Kasse   schickt   den   möglichen   Anspruchsberechtigten   das   Ge  -  suchsformular für die Prämienverbilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verwaltungskosten
                            1  Die mit der Prämienverbilligung verbundenen Verwaltungskosten werden  vom Staatsrat festgesetzt und in den Voranschlag der Direktion eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Überprüfung
                            1  Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird in jeder Steuerperiode über  -  prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rückerstattungspflicht
                            1  Wurde eine Prämienverbilligung gewährt, ohne dass ein Anspruch darauf  bestand, so muss der ihr entsprechende Betrag von der begünstigten Person  oder von ihren Erben, unter Vorbehalt eines Erlasses, zurückerstattet werden.  Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Datum der Überweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Auskünfte
                            1  Die Versicherer, die Gemeinden und die Dienststellen der kantonalen Ver  -  waltung erteilen die nötigen Informationen kostenlos. Bei der Bearbeitung  der Personendaten und deren Übermittlung müssen die Grundsätze der Ge  -  setzgebung über den Datenschutz, namentlich das Verhältnismässigkeitsprin  -  zip, eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV-Kasse kann über ein Abrufverfahren bei der Kantonalen Steuer  -  verwaltung die zur Berechnung des massgeblichen Einkommens erforderli  -  chen Daten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuch  -  steller einholen. Dabei müssen die Vorschriften aus der Gesetzgebung über  den Datenschutz eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige kantonale Organ für den Datenaustausch mit den Versiche  -  rern gemäss Artikel 65 Abs. 2 KVG ist die AHV-Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Verlangen der AHV-Kasse teilen die Versicherer ihr die Daten aller ih  -  rer   freiburgischen   Versicherten   (namentlich   mit   den   Meldungen   «Anfrage  Versicherungsverhältnis» und «Versichertenbestand») gemäss Bundesgesetz  -  gebung mit. Die AHV-Kasse kann den Versicherern auf Anfrage ebenfalls  den gesamten Verfügungsbestand (Meldung «Verfügungsbestand») übermit  -  teln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat setzt die Frist fest, innert der die Versicherer die Jahresrech  -  nung für die Prämienverbilligungen vorlegen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Versicherungsgericht
                            1  Das Kantonsgericht ist für die Streitfälle nach Artikel 56 des Bundesgeset  -  zes   vom  6.  Oktober  2000  über   den  Allgemeinen   Teil   des  Sozialversiche  -  rungsrechts zuständig. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts  richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schiedsgericht
                            1  Das Schiedsgericht ist für die Streitigkeiten nach Artikel 89 des Bundesge  -  setzes über die Krankenversicherung und Artikel 57 des Bundesgesetzes über  die Unfallversicherung zuständig. Seine Organisation und das Verfahren wer  -  den durch den 4.  Abschnitt dieses Gesetzes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Entscheide der AHV-Kasse
                            1  Wer von einem Entscheid der AHV-Kasse betroffen ist, kann dagegen in  -  nert   dreissig   Tagen   nach   Mitteilung   Einsprache   erheben.   Die   Einsprache  muss schriftlich erfolgen und eine kurze Begründung und die Begehren des  Einsprechers enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Einspracheentscheide   können   mit   Beschwerde   beim   Kantonsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 ...
Art. 25a ...
Art. 25b ...
                            4 Kantonales Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Zusammensetzung
                            1  Das kantonale Schiedsgericht besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Präsidenten, den das Kantonsgericht bei jeder Erneuerung der Ge  -  richtsbehörden aus seiner Mitte bezeichnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwei Schiedsrichtern, von denen der eine die Versicherer, der andere  die Leistungserbringer vertritt und die von Fall zu Fall von den Parteien  bezeichnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem vom Präsidenten bezeichneten Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellvertreter des Präsidenten sind die anderen Mitglieder des Kantonsge  -  richts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Streitigkeiten über die Person eines oder beider Schiedsrichter entschei  -  det der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Sitz des Schiedsgerichts ist derjenige des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Sekretariat
                            1  Das Sekretariat  des Schiedsgerichts  wird von der Gerichtsschreiberei  des  Kantonsgerichts geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verfahren
                            1  Das Schiedsgericht wird mit einer verwaltungsrechtlichen Klage angerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmun  -  gen, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Verfahren – Schlichtungsbegehren
                            1  Das Begehren samt den nötigen Schriftstücken ist in zwei Exemplaren bei  der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begehren und Antwort müssen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Wortlauf des Begehrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beweismittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kläger gibt zudem an, ob bereits ein Schlichtungsversuch durch ein in  einer   Vereinbarung   vorgesehenes  Schlichtungsorgan   unternommen  worden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Präsident stellt der Gegenpartei sofort ein Exemplar des Begehrens zu  und setzt ihr eine kurze Frist zur Einreichung der Antwort und der Schrift  -  stücke, auf die sie sich stützen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verfahren – Bezeichnung des Schiedsrichters
                            1  Sobald der Austausch der Schriften abgeschlossen ist, fordert der Präsident  die Parteien auf, ihre Schiedsrichter innert einer Verwirkungsfrist zu bezeich  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet   eine   der   Parteien   keine   Folge,   so   bezeichnet   der   Präsident   den  Schiedsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahren – Vereinbartes Schlichtungsorgan
                            1  Hat das in Artikel 29 Abs. 3 vorgesehene Schlichtungsorgan nicht innert 90  Tagen seit Einreichung des Begehrens Stellung genommen, so kann jede der  Parteien das Schiedsgericht anrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident des Schiedsgerichts setzt eine Verwirkungsfrist von 30 Tagen  fest, in der das Schlichtungsorgan seinen Entscheid fällen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nimmt das Schlichtungsorgan innert dieser Frist nicht Stellung, so wird ihm  der Streitfall von Amtes wegen  entzogen, und das Schiedsgericht  verfährt  nach den folgenden Artikeln. Für die Kosten des Schlichtungsversuchs haften  die Mitglieder des Schlichtungsorgans solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verfahren – Schlichtung
                            1  Wurde kein Schlichtungsversuch unternommen, so lädt der Präsident beide  Parteien zu einem Schlichtungsversuch vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verfahren – Verhandlung
                            1  Ist der Schlichtungsversuch gescheitert, so instruiert das Schiedsgericht das  Begehren unverzüglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren muss einfach und rasch sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren – Urteil
                            1  Wird das Urteil nicht auf der Stelle gefällt, so muss es innerhalb von 30 Ta  -  gen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Urteil muss innert 60 Tagen verfasst und den Parteien unter Angabe der  Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verfahren – Säumnis
                            1  Bleibt eine Partei oder bleiben beide Parteien aus, so instruiert das Schieds  -  gericht das Begehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verfahren – Wiedereinsetzung
                            1  Ein Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Entschädigungen
                            1  Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach dem Beschluss betreffend  die Festsetzung  der  Entschädigungen   der  Mitglieder  der   Gerichtsbehörden  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das   Gesetz   vom   11.  Mai   1982   über   die   Krankenversicherung   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            842.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 28.  November 1973 betreffend das Schiedsgericht in  Sachen Kranken- und Unfallversicherung (SGF 842.1.8).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das  Datum des Inkrafttretens fest.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1997 (StRB 19.03.1996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.11.1995  Erlass  Grunderlass  01.01.1997  BL/AGS 1995 f 600 / d 599
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.1999  Art. 17  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1999 f 286 / d 290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.1999  Art. 21  geändert  01.01.2000  BL/AGS 1999 f 286 / d 290
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.04.2001  Art. 10  geändert  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 136 / d 138
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 11  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 18  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2004  Art. 10  geändert  01.01.2005  2004_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 3  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 4  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 5a  eingefügt  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 6  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 7  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 7a  eingefügt  01.01.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 8  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 8a  eingefügt  01.01.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 9  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 22  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 25  geändert  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 25a  eingefügt  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2006  Art. 25b  eingefügt  01.07.2006  2006_020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2006  Art. 10  geändert  01.01.2007  2006_058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2007  Art. 10  geändert  01.01.2008  2007_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 22  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 24  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 25a  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 26  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 27  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 29  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 4  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 6  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 7  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 7a  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 8  aufgehoben  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 8a  aufgehoben  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 9  aufgehoben  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 14  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 16  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 17  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 25  aufgehoben  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 25a  geändert  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2011  Art. 25b  aufgehoben  01.01.2012  2011_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2011  Art. 5a  aufgehoben  01.01.2012  2011_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.2011  Art. 25a  geändert  01.01.2012  2011_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  Art. 11  geändert  01.01.2014  2013_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  Art. 13  geändert  01.01.2014  2013_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  Art. 15  geändert  01.01.2014  2013_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.05.2013  Art. 21  geändert  01.01.2014  2013_035
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2016  Art. 11  geändert  01.01.2017  2016_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2016  Art. 13  geändert  01.01.2017  2016_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.09.2016  Art. 14  geändert  01.01.2017  2016_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2016  Art. 3  geändert  01.01.2017  2016_126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2016  Art. 4  geändert  01.01.2017  2016_126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2016  Art. 4a  eingefügt  01.01.2017  2016_126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2016  Art. 25a  aufgehoben  01.01.2017  2016_126  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.11.1995  01.01.1997  BL/AGS 1995 f 600 / d 599
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 15.03.2006 01.07.2006 2006_020
Art. 3 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_126
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 geändert 15.03.2006 01.07.2006 2006_020
Art. 4 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 4 geändert 05.10.2016 01.01.2017 2016_126
Art. 4a eingefügt 05.10.2016 01.01.2017 2016_126
Art. 5a eingefügt 15.03.2006 01.07.2006 2006_020
Art. 5a aufgehoben 04.11.2011 01.01.2012 2011_122
Art. 6 geändert 15.03.2006 01.07.2006 2006_020
Art. 6 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 7 geändert 15.03.2006 01.07.2006 2006_020
Art. 7 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 7a eingefügt 15.03.2006 01.01.2006 2006_020
Art. 7a geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 8 geändert 15.03.2006 01.07.2006 2006_020
Art. 8 aufgehoben 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 8a eingefügt 15.03.2006 01.01.2006 2006_020
Art. 8a aufgehoben 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 9 geändert 15.03.2006 01.07.2006 2006_020
Art. 9 aufgehoben 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 10 geändert 04.04.2001 01.01.2002 BL/AGS 2001 f 136 / d 138
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 12.10.2004 01.01.2005 2004_122
Art. 10 geändert 26.06.2006 01.01.2007 2006_058
Art. 10 geändert 12.06.2007 01.01.2008 2007_066
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 16.05.2013 01.01.2014 2013_035
Art. 11 geändert 07.09.2016 01.01.2017 2016_115
Art. 13 geändert 16.05.2013 01.01.2014 2013_035
Art. 13 geändert 07.09.2016 01.01.2017 2016_115
Art. 14 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 15 geändert 16.05.2013 01.01.2014 2013_035
Art. 16 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 17 geändert 14.09.1999 01.01.2000 BL/AGS 1999 f 286 / d 290
Art. 17 geändert 06.09.2011 01.01.2012 2011_082
Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)