Ausführungsbeschluss zur Verordnung des Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (BVUV)
                            Ausführungsbeschluss  vom 18. Dezember 1990  zur Verordnung des Bundesrat  es über die Verhütung von  Unfällen und Berufs  krankheiten (BVUV)  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  die  Artikel  81-87  und  105  des  Bundesgesetzes  vom  20.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981 über die Unfallversicherung (nachfolgend: UVG);  gestützt auf den Artikel 1 Ziff. 2 des Ausführungsgesetzes vom 8. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 19. Dezember 1983 über  die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (nachfolgend: VUV);  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieser Beschluss bezweckt:  a)    die  für  die  Ausführung  der  VUV  zuständigen  kantonalen  Behörden  zu  bezeichnen;  b)   die  Arbeitssicherheit  durch  eine  verbesserte  Zusammenarbeit  zwischen  den Behörden und den betreffenden Berufsverbänden zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonales Durchführungsorgan (Art. 47 VUV)
                            1    Das  Amt  für  den  Arbeitsmarkt  (das  Amt)  beaufsichtigt  die  Anwendung  der  Vorschriften  über  die  Arbeitssicherheit  in  den  Betrieben  sowie  für  technische   Einrichtungen   und   Geräte  ,   sofern   dafür   nicht   ein   anderes  Durchführungsorgan zuständig ist. Zu diesem Zweck kann das Amt:  a)   die Betriebe von Amtes wegen oder auf eine Anzeige hin kontrollieren  (Art. 60-63 VUV);  b)   die  Betriebe  durch  den  Erlass  von  Verfügungen  zur  Einhaltung  der  gesetzlichen Vorschriften zwingen (Art. 64 und 65 VUV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   seine   vollstreckbaren   Verfügungen   oder   die   von   ihm   getroffenen  vorsorglichen  Massnahmen  durch  eine  Prämienerhöhung  oder  durch  Zwangsmassnahmen durchsetzen (Art. 66 und 67 VUV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer  sind berechtigt, hinsichtlich der zu  beachtenden  Vorschriften  über  die  Arbeitssicherheit  den  Rat  des  Amtes  einzuholen. Diese Auskünfte sind unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Amt  orientiert  in  zweckmässiger  Weise  die  betroffenen  Behörden  sowie    die    Arbeitgeber-    und    Arbeitnehmerorganisationen    über    die  wichtigsten Aspekte ihres Tätigkeitsbereiches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonale Rechtshilfebehörde (Art. 68 VUV)
                            1    Das  Amt  ist  die  gemäss  den  Artikeln  86  UVG  und  68  VUV  für  den  Verwaltungszwang    zuständige    Behörde.    Die    Rechtshilfegesuche    der  eidgenössischen  und  kantonalen  Durchführungsorgane  zur  Vollstreckung  rechtskräftiger Verfügungen sind an das Amt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  leitet  die  Anweisungen  de  r  eidgenössischen  oder  kantonalen  Durchführungsorgane umgehend an die Kantonspolizei weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantonspolizei  ist  an  die  Anweisungen  der  eidgenössischen  und  kantonalen   Durchführungsorgane   gebunden.   Sie   ist   lediglich   für   die  korrekte Ausführung der erhaltene  n Anweisungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Koordinationsstelle
                            1   Damit die Zusammenarbeit zwischen Behörden und den Arbeitgeber- und  Arbeitnehmerorganisationen    gewährleistet    ist,    wird    eine    kantonale  Kommission zur Förderung der Sicherheit und Gesundheitsvorsorge in den  Betrieben geschaffen (KFSGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommission hat folgende Aufgaben:  a)    sie   nimmt   Stellung   zu   den   Leitlinien   der   kantonalen   Politik   zur  Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge in den Betrieben;  b)   sie nimmt Stellung zu den Prioritäten, welche das Durchführungsorgan  in seiner Durchführungstätigkeit zu befolgen hat;  c)    sie    entwickelt    im    Hinblick    auf    die    Arbeitssicherheit    und    die  Gesundheitsvorsorge    in    den    Betrieben    ein    Informations-    und  Ausbildungskonzept;  d)      sie      erstellt      nach      Bedarf      Empfehlungen      für      bestimmte  Unternehmensgruppen;  e)   sie   kann   sich   jeder   allgemeinen   oder   speziellen   Angelegenheit  annehmen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sein sollte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  setzt  sich  aus  zwei  Vertretern  des  Staates  und  je  zwei  Vertretern  der  Arbeitnehmer-  und  Gewerkschaftsverbände  sowie,  wenn  nötig, Experten zusammen, die nicht in der Verwaltung tätig sind. Präsident  ist   der   Vorsteher   der   Volkswirtschaftsdirektion.   Das   Amt   führt   das  Sekretariat der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Präsident  beruft  die  Kommission  mindestens  einmal  jährlich  ein.  Zwei    Mitglieder    der    Kommission    können    eine    ausserordentliche  Zusammenkunft verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Mitglieder  der  Kommission  und  die  Experten  werden  durch  den  Staatsrat   ernannt.   Das   Gesetz   betreffend   die   Dauer   der   öffentlichen  Nebenämter und die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der  Kommissionen des Staates sind auf sie anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anzeige bei Unfällen
                            1   Erfährt die Kantonspolizei, dass sich ein Arbeitsunfall ereignet hat, so hat  sie unverzüglich das Amt davon zu unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitteilung ist an keine Form gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechtsmittel (Art. 105 UVG)
                            1     Gegen   Verfügungen   des   Amtes   kann   innert   30   Tagen   beim   Amt  Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Artikel 105 Abs. 2 und 110 UVG sowie der Artikel 102 VUV bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schweigepflicht
                            Personen, die mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut sind, haben über  ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der  Beschluss  vom  5.  Februar  1918  zur  Bezeichnung  der  zuständigen  Behörde,       welche       die       Unfallanzeigen       der       Schweizerischen  Unfallversicherungsanstalt     in     Luzern     entgegenzunehmen     und     die  Untersuche vorzunehmen hat, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1   Dieser Beschluss tritt am  1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     veröffentlichen,     in     die     Amtliche