Gebührentarif für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung
                            1  Gebührentarif für den Bezug von Daten  der Amtlichen Vermessung  KRB vom 27. Mai 1997  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 38 der Verordnung des Bundesrates über die Amtliche Ver-  messung vom 18. November 1992 (VAV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) und auf § 371 des Gesetzes über  die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. April 1997
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit
                            1  Wer  Daten  der  Amtlichen  Vermessung  bezieht,  muss  Gebühren  nach  dieser Verordnung bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gebührenpflichtig sind auch kantonale und kommunale Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  gewerbliche  Nutzung  von  Daten  der  Amtlichen  Vermessung  gel-  ten zusätzlich die Bundesvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bundesverwaltung,  mit  Ausnahme  der  PTT-Betriebe  und  der  SBB,  ist  von der Investitionsgebühr befreit (Art. 38 Abs. 3 VAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Daten
                            1    Daten  der  Amtlichen  Vermessung  sind  Auszüge  und  Auswertungen  aus  dem Grunddatensatz (Art. 6 VAV) in der Grundbuchvermessung alter Ord-  nung und in der Amtlichen Vermessung neuer Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Daten können in grafischer Form (als Pläne) oder, soweit vorhanden,  in numerischer Form bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Nutzungsberechtigung
                            1  Wer Daten der Amtlichen Vermessung bezieht, darf sie nur für den eige-  nen Gebrauch nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer Daten im Auftrag eines oder einer Dritten bezieht (Projektverfasser  oder Projektverfasserin usw.), darf sie nicht für sich selbst oder für andere  Personen oder für andere Zwecke verwenden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 211.432.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 211.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der Am  tlichen Vermes-  sung vom 6. Dezember 1993; SR 510.622.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1  )    Investitionsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bezug von Daten in grafischer Form (Pläne) beträgt die Investiti-  onsgebühr pro bezogene Informationsebene (Art. 6 VAV) einer Gemeinde:  Planformat  Franken  A4  5  grösser als A4 bis A3  11  grösser als A3 bis Grundbuchplan  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Bezug  von  Daten  in  numerischer  Form  beträgt  die  Investitions-  gebühr pro bezogene Informationsebene (Art. 6 VAV) einer Gemeinde:  Bezogene Fläche  Franken  bis 10 a  11  über 10 a bis 1 ha  16  über 1 ha bis 10 ha  21  über 10 ha bis 100 ha  32  über 100 ha  53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            2  )    Ausgabegebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Ausgabegebühr  für  Daten  in  grafischer  Form  (Pläne)  auf  Papier  be-  trägt pro Plan und pro Gemeinde:  Planformat                                                                                             Franken  A4 bis A3  48  grösser als A3 bis Grundbuchplan  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausgabegebühr  für  Daten  in  numerischer  Form  beträgt  pro  Bezug  und pro Gemeinde:  Bezogene Fläche  Franken  bis 10 ha  126  über 10 ha bis 100 ha  158  über 100 ha  211
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            3  )    Bescheinigungsgebühr  Die  Gebühr  für  die  Bescheinigung  der  Richtigkeit  der  bezogenen  Daten  (Art. 37 VAV) beträgt 12 Franken pro Planausschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            4  )    Beratungsgebühr  Wer Beratung der Abgabestelle beansprucht, die über die Entgegennahme  der Datenbestellung hinausgeht, bezahlt eine Gebühr von 88 Franken pro  Stunde.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Fassung vom 23. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 5 Fassung vom 23. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 6 Fassung vom 23. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 7 Fassung vom 23. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1  )    lnvestitionsgebühr und Ausgabegebühr bei direktem Zugriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  mit  Informatikhilfsmitteln  auf  Daten  der  Amtlichen  Vermessung  direkt zugreifen darf, bezahlt:  a)  als  Investitionsgebühr  pro  Informationsebene  einer  Gemeinde,  auf  welche zugegriffen werden kann, 11 Franken pro Kalendermonat;  b)  als  Ausgabegebühr  53  Franken  pro  Kalendermonat  sowie  42  Franken  pro Stunde der Anlagebenützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Anpassung an die Teuerung
                            Die Gebührenansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Kon-  sumentenpreise  von  103,6  Punkten  (Mai  1993  =  100).  Der  Regierungsrat  passt  sie  bei  jeder  Veränderung  der  Teuerung  um  5%  seit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  oder  seit  der  letzten  Anpassung  dem  Stand  des  Lan-  desindexes der Konsumentenpreise an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Gebührenverfügung und Rechtsschutz
                            1  Die Abgabestelle setzt die Gebühren in Form einer Verfügung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  die  Verfügung  kann  beim  zuständigen  Departement,  gegen  des-  sen Entscheid beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Fälligkeit und Bezug
                            1  Die Gebühren werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Das Kan-  tonale Vermessungsamt kann für die Gebühren nach § 8 andere Fälligkei-  ten festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  sind  innert  30  Tagen  zu  bezahlen.  Sie  werden  von  der  Abgabestelle bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verzugszins,  Vergütungszins,  Vollstreckung,  Haftung,  Zahlungserleichte-  rungen  und  Erlass  richten  sich  nach  dem  kantonalen  Gebührentarif  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 1979
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Verwendung des Gebührenertrags
                            1  Der  Ertrag  der  Gebühren  für  Ausgabe,  Bescheinigung  und  Beratung  (§§ 5–7 sowie 8 Abs. 1 lit. b) verbleibt den Abgabestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Ertrag  der  Investitionsgebühr  (§§  4  und  8  Abs.  1  lit.  a)  fällt  je  zur  Hälfte  an  den  Kanton  und  an  die  Gemeinde.  Die  Abgabestellen  überwei-  sen  den  Berechtigten  periodisch  die  eingegangenen  Beträge.  Das  Kanto-  nale Vermessungsamt regelt die Einzelheiten durch Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Widerhandlungen
                            Wer  dem  §  3  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt,  bezahlt  den  dreifachen  Betrag der Gebühren, die für die rechtmässige Nutzung geschuldet gewe-  sen wären. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 8 Fassung vom 23. März 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 615.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Referendum und Inkrafttreten
                            Diese  Verordnung  unterliegt  dem  fakultativen  Referendum.  Der  Regie-  rungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Die Referendumsfrist ist am 11. September  1997 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar  1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 23. März 2004 am 1. Mai 2004.