A1 – Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
                            Interkantonale Vereinbarung  über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur  Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren  Ausgleich unter den Kantonen  (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)  Vom 20. November 2014 (Stand 25. Januar 2022)  In Erwägung dass,  –  die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert wer  -  den muss;  –  die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu en  -  gagieren;  –  demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von  den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unter  -  schiedliche Belastungen unter den Kantonen auszugleichen sind;  beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek  -  torinnen und -direktoren (GDK):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Gegenstand und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standort  -  kantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbil  -  dung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberufegesetz  1  )   beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der  Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1.  1)  SR  811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Beiträge der Standortkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in  Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15 000 Franken aus, sofern die  betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung  des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem  der Vereinbarung beigetretenen Kantone hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standort  -  kantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Uni  -  versitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinba  -  rung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausge  -  glichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitä  -  ler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbil  -  dungsordnung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag gemäss Art.  2 Abs.  1 wird jeweils an die Preisentwicklung  angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um min  -  destens 10  Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei  Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäss Art. 6  Abs.  2  zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfas  -  sung erfolgt bis zum 30.  Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den  Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bun  -  desamtes   für   Statistik   (BFS).   Vorbehalten   bleiben   Korrekturen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs.
                            2  Bst.  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Standortkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Berechnung des Ausgleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:  1.  Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 pro Kanton;  2.  Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;  3.  Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskanto  -  ne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Verein  -  barungskantons mit seiner Bevölkerung;  5.  Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungs  -  kantons mit den gemittelten Werten;  6.  Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinba  -  rungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleich erfolgt jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Versammlung der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinba  -  rungskantone (Versammlung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wahl des Vorsitzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlass eines Geschäftsreglements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bezeichnung der Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Beschlüsse   der   Versammlung   erfordern   Einstimmigkeit.   Die   Be  -  schlüsse gemäss Abs. 2 Bst. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungs  -  kantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesge  -  richts das im 4.  Abschnitt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)  1  )    gere  -  gelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK  wirksam.  1)  BGS  914.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beige  -  treten sind  1  )  . Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Austritt und Beendigung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung be  -  schliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt  wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirk  -  sam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der  Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten  der Vereinbarung erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.  Bern, 20. November 2014  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen  und -direktoren  Der Präsident  Philippe Perrenoud  Regierungsrat  Der Zentralsekretär  Michael Jordi  1)  Die Vereinbarung trat am 25. Januar 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.11.2014  25.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2022/031
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.11.2014  25.01.2022  Erstfassung  GS 2022/031