A1 – Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (Anhang 1 Begriffe und Messweisen)
                            Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe  (IVHB)  Anhang 1  Begriffe und Messweisen  Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1  Begriffe und Messweisen  1.        Terrain  1.1       Massgebendes       Terrain  Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infol-  ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürli-  chen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-  technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewil-  ligungsverfahren abweichend festgelegt werden.  2.        Gebäude  2.1       Gebäude  Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine  feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.  2.2       Kleinbauten  Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in  ihren Dimensionen die zulässigen Masse  nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.  2.3       Anbauten  Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Di-  mensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.  2.4       Unterirdische       Bauten  Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelän-  der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer ge-  legten Terrain liegen.  2.5       Unterniveaubauten  Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das mass-  gebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.        Gebäudeteile  3.1       Fassadenflucht  Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, geb  ildet aus den lotrechten Geraden durch die äus-  sersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbe-  deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.  3.2       Fassadenlinie  Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.  3.3       Projizierte       Fassadenlinie  Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen  Vermessung.  3.4       Vorspringende       Gebäudeteile  Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über  die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige  Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen  Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.  3.5  Rückspringende Gebäudeteile  Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.  4.        Längenbegriffe,        Längenmasse  4.1       Gebäudelänge  Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji-  zierte Fassadenlinie umfasst.  4.2       Gebäudebreite  Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji-  zierte Fassadenlinie umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.        Höhenbegriffe,        Höhenmasse  5.1       Gesamthöhe  Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dach-  konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.  5.2       Fassadenhöhe  Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassa-  denflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.  5.3       Kniestockhöhe  Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbo-  dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon-  struktion.  5.4       Lichte       Höhe  Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und  der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses  durch die Balkenlage bestimmt wird.  6.        Geschosse  6.1       Vollgeschosse  Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschos-  se.  Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation  gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude se-  parat ermittelt.  6.2       Untergeschosse  Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen  in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie  hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3       Dachgeschosse  Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über-  schreiten.  6.4       Attikageschosse  Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikage-  schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Ge-  schoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.  7.        Abstände        und        Abstandsbereiche  7.1       Grenzabstand  Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzel-  lengrenze.  7.2       Gebäudeabstand  Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier  Gebäude.  7.3       Baulinien  Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender  und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.  7.4       Baubereich  Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften  und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.        Nutzungsziffern  8.1       Anrechenbare       Grundstücksfläche  Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone  liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.  8.2       Geschossflächenziffer  Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF)  zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten:  - Hauptnutzflächen HNF  - Nebennutzflächen NNF  - Verkehrsflächen VF  - Konstruktionsflächen KF  - Funktionsflächen FF  Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorge-  gebenen Mindestmass liegt.  Geschossflächenziffer =     Summe aller Geschossflächen_  anrechenbare Grundstücksfläche  GFZ =  Ȉ  GF_  aGSF  8.3       Baumassenziffer  Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden  Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.  Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in sei-  nen Aussenmassen.  Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiels-  weise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.  Baumassenziffer =        Bauvolumen über massgebendem Terrain          anrechenbare Grundstücksfläche  BMZ =  BVm_  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4       Überbauungsziffer  Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur  anrechenbaren Grundstücksfläche.  Überbauungsziffer =     anrechenbare Gebäudefläche   _  anrechenbare Grundstücksfläche  ÜZ =  aGbF  aGSF  Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.  8.5       Grünflächenziffer  Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anre-  chenbaren Grundstücksfläche.  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines  Grundstücks, die nicht versiegelt sind und   die nicht als Abstellflächen dienen.  Grünflächenziffer =       anrechenbare Grünfläche       _  anrechenbare Grundstücksfläche  GZ =  aGrF  aGSF