Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Ausbildungskurses für Real- und Sekundarlehrkräfte durch solothurnische Kandidatinnen und Kandidaten für das Lehramt an Ober und Sekundarschulen
                            1  Vereinbarung der Kantone Solothurn  und Aargau über den Besuch des  aargauischen Ausbildungskurses für  Real- und Sekundarlehrkräfte durch  solothurnische Kandidatinnen und  Kandidaten für das Lehramt an Ober-  und Sekundarschulen  vom 3. Dezember 1996/26. Februar 1997  Die Kantone Aargau und Solothurn  vertreten durch die beiden Regierungsräte  treffen folgende Vereinbarung:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Aargau  verpflichtet  sich,  Primarlehrkräfte  mit  mindestens  zwei  Jahren  Unterrichtserfahrung  und  Wohnsitz  oder  Arbeitsort  im  Kan-  ton Solothurn als Studierende in den berufsbegleitenden Ausbildungskurs  für Real- und Sekundarlehrkräfte des Didaktikums in Aarau aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Studierenden  aus  dem  Kanton  Solothurn  sind  bezüglich  Aufnahme  und aller Rechte und Pflichten den Studierenden aus dem Kanton Aargau  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Didaktikum verpflichtet sich, die Lehrmittel des Kantons Solothurn in  den entsprechenden Bereichen angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  schulpraktische  Ausbildung  stellt  der  Kanton  Solothurn  Prakti-  kumsplätze zur Verfügung.  Art. 2  Massgebend  sind  Wohnsitz  beziehungsweise  Arbeitsort  im  Zeitpunkt  der  Anmeldung.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, für seine Studierenden ein Schul-  geld zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein Schulgeld wird für die Berufseinführungsphase erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Praxislehrkräfte  im  Kanton  Solothurn  werden  vom  Erziehungs-Departe-  ment  des  Kantons  Solothurn  nach  den  Ansätzen  der  Lehrerfortbildung  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Höhe  des  Schulgeldes  und  das  administrative  Verfahren  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Regionalen  Schulabkommens  zwischen  den  Kantonen Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft  und Aargau. Es wird der Ansatz der Fachhochschulen in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4  Die  Praktikumslehrerinnen  und  -lehrer  werden  vom  Didaktikum  des  Kan-  tons Aargau aus- und fortgebildet.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Mitglied  der  Prüfungskommission  für  Sekundar-  und  Oberschullehr-  kräfte  des  Kantons  Solothurn  nimmt  Einsitz  in  die  Aufsichtskommission  des Didaktikums des Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Mitglied  der  Prüfungskommission  für  Sekundar-  und  Oberschullehr-  kräfte  des  Kantons  Solothurn  nimmt  Einsitz  in  die  Diplomprüfungskom-  mission des Didaktikums des Kantons Aargau.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vereinbarung  gilt  vorläufig  für  die  Ausbildungsgänge,  die  bis  und  mit dem 1. August 1999 beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  kann  durch  übereinstimmende  Erklärung der beiden Erziehungsdepartemente erklärt werden.