Ausführungsreglement zum Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2022, 2023 und 2024
                            Ausführungsreglement   zum Konkordat über die Fischerei  im Neuenburgersee  in den Jahren 2022, 2023 und 2024  vom 6. Juli 2021  Die    Interkantonale    Kommission    für    die    Fischerei  im  Neuenburgersee  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21.   Juni   1991 über die Fischerei (BGF);  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  24.    November    1993  zum  Bundesgesetz  über die Fischerei (VBGF);  gestützt  auf  die  eidgenössische  Tierschutzverordnung  vom  23.   April   2008  (TSchV);  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  19.    Mai    2003  über  die  Fischerei  im  Neuenburgersee;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Terminologie
                            In  diesem  Reglement  wird  aus  Gründen  der  Lesbarkeit  das  generische  Maskulinum verwendet und bezeichnet somit auch weibliche Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Passive Fischerei:  Der Fischer beschränkt sich auf das Setzen und  Heben des Geräts, bedient es aber während des  eigentlichen Fangaktes nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aktive Fischerei:  Der Fischer bedient das  Fischereigerät während  des Fangaktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wasserfahrzeug:  sämtliche  Boote,  Flosse,  Strandboote  (Belly  Boat,  Float  Tube,  Luftmatratzen  und  weitere  Schwimmhilfen)   oder   ähnliche   Geräte,   ob  vertäut oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Konsultativkommission
                            1  Di  e Mitglieder der Konsultativkommission werden von der Interkantonalen  Kommission   für   die   Fischerei   im   Neuenburgersee   (die   Interkantonale  Kommission) beim Vorsitzwechsel der Kantone bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  aus  den  verschiedenen  Fischereiorganisationen  ausgew  ählt,  nachdem diese angehört wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein   Vertreter   der   für   die   Fischerei   zuständigen   Dienststelle   des  Vorsitzkantons hat den Vorsitz der Konsultativkommission inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konsultativkommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen; sie  wird  ausserdem immer dann einberufen, wenn mindestens 3   Mitglieder dies  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Schutz von Fischen und Krebsen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fangmindestmasse und Fangperioden
                            1  Folgende  Fische  dürfen  nur  während  den  in  diesem  Artikel  aufgeführten  Zeiten  und  vorausgesetzt,  dass  sie  folgende  von  der  Kopfspitze  bis  zum  normal   ausgebreiteten   Schwanzende   gemessene   Mindestmasse   erreicht  haben, gefangen werden:  Art  Für die Fischerei offene Zeiten  Fangmindestmass  Forelle  vom 16.  Januar bis 23.  Oktober  2022  vom 15.   Januar bis 22.   Oktober   2023  vom 14.  Januar bis 20.  Oktober  2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 cm  Seesaibling  dieselben Zeiten wie für die Forelle  30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bondelle  Für die Ausübung  der Berufsfischerei:  Vom       von       der       Technischen  Kommission     festgelegten     Datum  (frühestens    vom    1.  Februar)    bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm  Palée  Für die Ausübung  der Berufsfischerei:  vom 1.  Januar bis 14.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 cm  Felchenartige  (Coregonus  spp.)  Für die Ausübung  der Sportfischerei:  vom 1.  März bis 14.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm  Hecht  vom 1.  Januar bis 31.  März  vom 21.  April  bis 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 cm  Wels  vom 1.  Januar bis 14.  Mai  vom 16.  Juni bis 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 cm  Barsch (Egli)  vom 1.  Januar bis 14.  April  vom 1.  Juni bis 31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fangen von Aalen, Äschen, Bitterlingen und Nasen ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle  Fische  nach  Absatz    1  dieses  Artikels,  die  während  ihrer  Schonzeit  gefangen wurden oder das vorgeschriebene Mindestmass nicht erreichen und  die vom Fischer als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen s  ofort  getötet  und  ins  Wasser  zurückgesetzt  werden.  Werden  sie  als  lebensfähig  beurteilt, so dürfen sie nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort und  sorgfältig ins Wasser zurückgesetzt werden. Absatz  5 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Felchen  (Palée  und  Bondel  len)  und  Barsche  (Egli),  die  während  ihrer  Schonzeit  oder  wenn  sie  das  vorgeschriebene  Mindestmass  noch  nicht  erreicht  haben,  mit  Netzen  oder  Reusen  gefangen  werden,  können  jedoch  behalten  werden,  ausser  es  handelt  sich  um  Felchen,  die  mit  dem  Zugnetz  gefa  ngen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Alle  Netze  müssen  am  Tag  vor  Beginn  der  Schonzeit  spätestens  bei  Fischereischluss gehoben werden; sie dürfen nach Ende der Schonzeit nicht  vor der Eröffnung der Fischerei gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fangzeiten
                            1  Vom Ufer aus oder im Wasser stehen  d darf jederzeit gefischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von einem Wasserfahrzeug aus darf während der folgenden Zeiten gefischt  werden:  a)   Berufsfischer:  –  während des ganzen Jahres von 4 bis 22  Uhr;  b)   Sportfischer:  –  während der Sommerzeit von 5 bis 22  Uhr;  –  während der Wi  nterzeit von 7 bis 19   Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen  Fischereigeräten zu fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es ist verboten, sich eine Stunde nach Fischereischluss mit Fischereigeräten  oder Fischen auf dem See aufzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verbo  tene Methoden und Sperrgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verbotene Methoden
                            Es ist verboten:  a)   Wasserorganismen mit elektrischem Strom oder Sprengstoff zu fangen,  zu betäuben oder zu töten;  b)   akustische,  elektronische  Geräte  oder  Lichtquellen  zu  benützen,  um  Wasserorganism  en anzulocken;  c)   Wasserorganismen  mit  im  Wasser  verteilten  Substanzen  anzulocken,  insbesondere auch das Ködern;  d)   für die Ausübung der Fischerei mit oder ohne Tauchgerät zu tauchen;  e)   mit  der  Hand,  mit  Schlingen  oder  mit  Geräten,  die  dazu  dienen,  die  Fische zu harpunieren oder zu verletzen, zu fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sperrgebiete
                            1  Jegliche Fischerei ist verboten:  a)   das  ganze  Jahr  im  Teich  von  Châble  -Perron,  im  Teich  nördlich  der  Nationalstrasse   N5  in  Auvernier,  im  Teich  von  Witzwil,  im  Teich  von  Ostende  und  in    den  angrenzenden  Gräben  sowie  im  Vogelschutzgebiet  der Broye, dessen Grenzen wie folgt gezogen werden: in einer Geraden  vom äussersten Ende der rechten Mole der Broye bis zur Schranke von  Witzwil  (Koord.   2.570.350/1.204.400);  von  da  an  dem  Seeufer  entlang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis  zur  Grenze  der  Kantone  Bern,  Freiburg  und  Neuenburg  (Koord.  ca.   2.569.700/1.203.250);  dann  vom  rechten  Ufer  des  Broyekanals  bis  zum Ende der rechten Mole (Nord  -Mole) dieses Kanals;  b)   vom  1.    Januar  bis  zum  Ende  der  Schonzeit  des  Hechts  in  den  übrigen  Teichen  und  den  anschliessenden  Gräben  und  Kanälen  sowie  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  100  m  diesseits  und  jenseits  von  ihren  Mündungen bis in 5  m Tiefe;  c)   vom  1.    Oktober  bis  31.    Januar  in  einem  Umkreis  von  300  m  von  der  Einmündung  der  Zuflüsse  des  Neuenburgersees  und  derjenigen  des  Zihlkanals;  d)   vom 1.    Februar bis 30.    September mit der Schleppangel, mit dem Netz  und   mit   Hilfe   der   Reuse   in   einem   Umkreis   von   100  m  von  der  Einmündung  der  Zuflüsse  des  Neuenburgersees  und  derjenigen  des  Zihlkana  ls;  e)   von  Molen  und  Landestegen  aus  bei  der  Aus  -  oder  Einfahrt  eines  Kursschiffes;  f)    weniger als 30   m von markierten Badeplätzen entfernt;  g)   in der Flussmündung des Seyon, von der Strassenbrücke bis in den See.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Eingang und innerhalb von Häfen ist e  s verboten:  a)   Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen;  b)   Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder  Schiffe und ihre Insassen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist verboten, während der Schiesszeiten und in den in der Schiessanzeige  des Bundes festgelegten Zonen Fischereigeräte zu setzen oder zu heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sportfischerinnen   und   Sportfischer   müssen   sich   ebenfalls   an   die  Einschränkungen gemäss Artikel   31 dieses Reglements (Naturschutzgebiete)  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Ausübung der Sportfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Fischereipatente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Freie Fischerei
                            1  Ohne Patent ist gestattet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   das Fischen mit höchstens 3  schwimmenden Angeln, die alle mit einem  festsitzenden  Schwimmer  und  einem  einfachen  Angelhaken  versehen  sind,  und  zwar  vom  Ufer  aus,  im  Wasser  stehe  nd  oder  von  einem  Wasserfahrzeug aus;  b)   für Kinder unter 14   Jahren das Fischen von einem Wasserfahrzeug aus,  vorausgesetzt, das Kind steht unter der Aufsicht eines Patentinhabers, der  über einen Sachkundenachweis verfügt;  c)   für  Kinder  unter  14  Jahren  das    Fischen  mit  der  Gambe  oder  mit  der  Wurfangel vom Ufer aus oder im Wasser stehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die Freifischerei betreiben, dürfen 2   Köderflaschen benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen,  die  durch  Entscheid  einer  schweizerischen  Verwaltungs  -  oder  Gerichtsbehörde  vom  Fischereirecht  ausgeschlossen  wurden,  dürfen  nicht  ohne Patent fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Patentkategorien in der Sportfischerei
                            1  Es gibt folgende Patente:  a)   Das  Sportfischereipatent  mit  Schleppangel  (Patent    C)  berechtigt  zur  Fischerei mit den G  eräten nach den Artikeln   17  –26.  b)   Das  Sportfischereipatent  ohne  Schleppangel  (Patent    D)  berechtigt  zur  Fischerei mit den Geräten nach den Artikeln   18  –26.  c)   Das   Zusatzpatent   für   Gastfischer   berechtigt   den   Inhaber   eines  Sportfischereipatents, mit einem ein  zigen Gast zu fischen, der die Geräte  nach den Artikeln  18  –26 verwenden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bedingungen für das Zusatzpatent für Gastfischer
                            1  Der Inhaber eines Zusatzpatents für Gastfischer muss volljährig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Inhaber des Zusatzpatents für  Gastfischer muss über ein Jahrespatent  für die Sportfischerei (Patent  C oder D) verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Gast  muss  vom  selben  Wasserfahrzeug  aus  wie  der  Inhaber  des  Sportfischereipatents    fischen.    Er    untersteht    der    Kontrolle    und    der  Verantwortung des Patentinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Gast  darf  die  Schleppangeln  des  Inhabers  des  Patents   C,  den  er  begleitet, benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Inhaber  eines  Sportfischereipatents  (Patent    C  oder  D)  hat  lediglich  Anrecht auf ein einziges Zusatzpatent für Gastfischer pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer und Gültigkei t des Patents
                            1  Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Tagespatent   C oder D ist auf einen Tag beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Preise der Fischereipatente
                            1  Die  Patentpreise  für  Personen,  die  in  einem  der  drei  Konkordatskantone  wohnhaft sind, we  rden in Anhang   1 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nicht in einem der drei  Konkordatskantone  haben,  wenn  sie  ihr  Gesuch  stellen,  werden  die  Preise  für Jahrespatente und Jahres  -Gastpatente verdoppelt. Diese Preise werden in  Anhang  2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Jahrespatente C und D wird Jugendlichen, die am 31.   Dezember vor  dem  Gültigkeitsjahr  des  Patents  das  18.    Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben, eine Reduktion von 50   % gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dokumente
                            Der  Inhaber  eines  Fischereipatents  muss  neben  dem  Fischereipatent  einen  amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Sachkundenachweis (SaNa)
                            1  Alle    Bezüger    eines    Sportfischereipatents    müssen    gemäss    den  Bestimmungen   von   Artikel     5a   der   eidgenössischen   Verordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.   November   1993    zum    Bundesgesetz    über    die    Fischerei    (VBGF)  ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte  Ausübung der Fischerei haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Nachweis  dieser  Kenntnisse  wird  durch  einen  Sachkundenachweis  (SaNa)    erbracht,    der    nach    d  em    Besuch    eines    Ausbildungskurses  ausgehändigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaber  eines  Tagespatents  sowie  Personen,  welche  die  Fischerei  ohne  Patent ausüben, sind nicht zum Sachkundenachweis verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kollektivpatente
                            1  Kollektivpatente  werden  von  einer  der  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststellen der Konkordatskantone ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   kommerzielle   Veranstaltungen   können   keine   Kollektivpatente  ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Modalitäten werden von Fall zu Fall von der Technischen Kommission  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Bewillig  te Fischereigeräte und Methoden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Angeln
                            1  Im  Sinne  dieses  Reglements  bilden  ein  oder  mehrere  an  einer  Schnur  befestigte  Angelhaken,  die  für  die  aktive  oder  passive  Fischerei  gebraucht  werden, eine Angel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vom  Ufer  aus  verwendete  Angelrute  darf  nicht  mehr  als  10  m  vom  Fischer entfernt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von  einem  Wasserfahrzeug  aus  darf  gleichzeitig  nicht  mit  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Angeln gefischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  dürfen  wahlweise  maximal  drei  der  folgenden  Angelgeräte  verwendet  werden:  Gambe,  Senkangel,  Schwebangel,  Setzangel  oder  Wurfangel.  Ihre  Verwendung wird in den Artikeln  18–22 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nur    die    Schleppangel    darf    von    einem    absichtlich    getriebenen  Wasserfahrzeug aus verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schleppangel
                            1  Die    Schleppangel    ist    eine    von    einem  absichtlich    getriebenen  Wasserfahrzeug gezogene Angel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schleppangel darf vom 1.    November bis zum Tag vor der Eröffnung  der Fischerei der Forelle und des Seesaiblings nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder   Köder   darf   mit   höchstens   5  Angelhaken   versehen   sein.     Die  Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Schleppangelfischerei sind maximal 12   Köder erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fischer, die mit der Schleppangel fischen, dürfen auf ihrem Wasserfahrzeug  Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In  Anwendung  von  Artikel     53  Abs.     2  der  Bundesverordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. November   1978  über  die  Schifffahrt  auf  schweizerischen  Gewässern  haben die Inhaber eines Patents   C das Recht, ausschliesslich im Rahmen der  Ausübung der Schleppangelfischerei innerhalb der inneren Uferzone parallel  zum   Ufer   zu   fahren,   vorausgesetzt,   dass   das   Wasserfahrzeug   die  vorgeschriebene  Kennzeichnung  trägt.  Die  Höchstgeschwindigkeit  ist  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  km/h beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Zugvogelreservate vo  n internationaler Bedeutung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gambe
                            1  Die Gambe ist eine Senkangel, die auf und ab bewegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  darf  nur  eine  Gambe  verwendet  werden,  und  zwar  unter  folgenden  Bedingungen:  a)   Sie darf für den Fang von Barschen (Egli) vom 15.   April bis 31.   Mai und  für  den  Fang  von  Felchen  vom  15.    Oktober  bis  zum  letzten  Tag  im  Februar nicht verwendet werden.  b)   Sie darf mit höchstens 6   einfachen Angelhaken verwendet werden.  c)   Ihre Verwendung von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug aus  ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer Boje  oder einem Fischereigerät zu befestigen.  d)   Es ist nicht gestattet, sich einem Fischereigerät auf weniger als 50   m zu  nähern,  wenn  das  Wasserfahrzeug  nicht  verankert  ist,  und  auf  weniger  als 100   m, wenn das Wasserfahrzeug verankert ist.  e)   Das Werfen mit der Gambe von einem Wasserfahrzeug aus ist verboten.  f)    Die Beschwerung der Gambe darf nur am Ende der Angel oder oberhalb  des letzten Hakens angebracht werden.  g)   Bei  der  Gambe,  d  ie  dem  Fang  von  Felchen  dient,  ist  das  Fischen  in  Wassertiefen von weniger als 20   m verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Senkangel
                            1  Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem  Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es darf nur eine Senkangel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es dürfen nicht mehr als insgesamt 6   Köder verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schwebangel
                            1  Die  Schwebangel  ist  eine  beschwerte  Angel  mit  einem  festsitzenden  Schwimmer  oder  eine  nicht  beschwerte  Angel  ohne  Schwimmer.  Sie  liegt  nicht auf dem Grund  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen höchstens 3   Schwebangeln verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es dürfen nicht mehr als 6   Köder pro Angel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Setzangel
                            1  Die  Setzangel  ist  eine  beschwerte  Angel,  deren  Beschwerung  auf  dem  Grund aufliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen höchstens 2   Setzangeln verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es dürfen nicht mehr als 6   Köder verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wurfangel
                            1  Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel mit oder ohne Schwimmer, deren  Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es darf nur eine Wurfangel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Wurfangel  darf  mit  nur  einem  Köder  mit  höchstens  3  Angelhaken  versehen sein, unter der Bedingung, dass diese am Köder befestigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Setzschnur
                            1  Die Setzschnur ist eine verankerte Angel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines Sportfisc  hereipatents dürfen nur eine Setzschnur verwenden,  wobei folgende Vorschriften zu beachten sind:  a)   Die Schnur darf nicht länger als 30  m sein, und die Anzahl Angelhaken  ist auf 20 beschränkt.  b)   Sie muss senkrecht zum Ufer gesetzt werden.  c)   Sie muss in e  iner Wassertiefe von mindestens 15   m und höchstens 30  m  auf dem Grund gesetzt werden.  d)   Sie  muss  verankert  und  an  jedem  Ende  mit  einer  Boje  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 l,  die  mit  dem  Namen  des  Eigentümers  versehen  ist,  gekennzeichnet  sein.  e)   Sie darf nur vom Tag na  ch dem Ende der Schonzeit der Forelle und des  Seesaiblings  bis  15.    April  und  vom  1.    Juli  bis  15.    Oktober  verwendet  werden.  f)    Sie muss spätestens um 6   Uhr (Sommerzeit) und um 8   Uhr (Winterzeit)  gehoben    werden;    am    Abend    muss    sie    spätestens    um    20   Uhr  (Sommer  zeit) und um 17  Uhr (Winterzeit) gesetzt werden.  g)   Die Verwendung der Setzschnur ist nur gestattet im Teil des Sees östlich  der       Geraden,       welche       die       Einmündung       des       Arnon  (Koord.   2.542.325/1.186.250)     mit     dem     Hafen     von     Yvonand  (Koord.   2.545.850/1.184.175)  ve  rbindet, und westlich der Geraden, die  den   Hafen   von   Neuenburg   (Koord.   2.561.625/1.204.425)   mit   der  Panzerabwehrüberbauung    zwischen    Cudrefin    und    Champmartin  (Koord.   2.566.400/1.200.100)  verbindet.  Die  Schnur  darf  ausserdem  innerhalb       des       von       den       Koordinaten   2.559.000/1.196.000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.562.000/1.199.000,   2.560.000/1.201.000   und   2.557.000/1.198.000  gebildeten Quadrats (einschliesslich der Untiefen von «La Motte») nicht  gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schwimmende Schnur (Schäubli)
                            1  Das  Schäubli  ist  eine  schwimmende,  frei  t  reibende,  an  einem  freien  Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schäubli muss vom Fischer aus der Nähe überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schäubli muss mit dem Namen des Eigentümers versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es dürfen höchstens 8   Schäubli verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist verboten, mehr als 6   Köder pro Schäubli zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Köderflasche
                            1  Die Köderflasche ist eine durchsichtige Flasche, deren Boden durchbohrt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen höchstens 2   Köderflaschen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Köderflasche darf nur für den Fang von Ködern verwendet werden, die  der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Feumer oder Kescher
                            1  Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem starren  Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Feum  er oder Kescher darf nur dazu verwendet werden, den mit einem  anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Angelhaken
                            1  Angeln  oder  Schnüre  dürfen  nur  mit  einem  einfachen,  doppelten  oder  dreifachen Angelhaken versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur Fische  r, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, dürfen  Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Köder
                            1  Das Verwenden von lebenden Köderfischen für den Fang von Raubfischen  ist nur Inhabern eines Sachkundenachweises erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebende Köderfische   dürfen für die Fischerei nur verwendet werden mit:  a)   der Schwebangel, Senkangel (abgesehen von der Gambe) oder Setzangel,  die  von  einem  nicht  absichtlich  getriebenen  Wasserfahrzeug  aus  in  verkrauteten Gewässerteilen verwendet werden;  b)   dem Schäubli in verkrauteten Gewässerteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebende Köderfische dürfen nur am Maul am Angelhaken befestigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Köder dürfen nicht verwendet werden:  a)   Fische, die nicht im Neuenburgersee gefangen wurden;  b)   Fische, die zu einer im Neuenburgersee standortfremden Art gehören;  c)   Fische mit Gefährdungsstatus   1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang  3;  d)   Fisch  - und Amphibieneier;  e)   Krebse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lebende  Köderfische  müssen  spätestens  bei  Fischereischluss  wieder  ins  Wasser zurückgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Fang und Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
                            1  Fische müssen schonend gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum  Verzehr  bestimmte  Fische  müssen  unverzüglich  getötet  werden.  Fischer, die Inhaber eines Sachkundenachweises sind, dürfen lebende Fische  kurzfristig hältern, vorausgeset  zt, dass diese nicht verletzt sind; die Fische  dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  kurzfristig  gilt  grundsätzlich  bis  am  Ende  des  Fangtags.  Ausnahmen  können gemacht werden bei Fischen, die möseln (Wels, Karpfen und andere  Weissfische im Sommer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gefangene  Fische  dürfen  vor  dem  Ende  des  Fischereiausflugs  nicht  so  verstümmelt  werden,  dass  ihre  Grösse  und  Anzahl  nicht  mehr  ermittelt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gehälterte  Fische,  mit  Ausnahme  lebender  Köderfische,  dürfen  nicht  wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fische    müssen    gemäss    den    Anforderungen    der    eidgenössischen  Tierschutzverordnung und der dazugehörigen Vollzugshilfe getötet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Fang von nicht einheimischen Fischarten
                            Fischarten nach Anhang  4  gelten  als  unerwünscht.  Der  Fischer  muss  diese  Fische direkt nach dem Fang töten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Höchstfangzahl
                            1  Inhaber eines Sportfischereipatents und Personen, die keine patentpflichtige  Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens fangen:  –  80  Barsche (Egli);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  10  Felch  en (Palée und Bondellen);  –  5 Forellen;  –  2 Seesaiblinge;  –  7 Hechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines Sportfischereipatents und Personen, die keine patentpflichtige  Fischerei ausüben, dürfen pro Kalenderjahr höchstens fangen:  –  1800  Barsche (Egli);  –  30  Forellen;  –  10  See  saiblinge;  –  100   Hechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  ein  Inhaber  eines  Sportfischereipatents  von  einer  Person,  die  keine  patentpflichtige Fischerei ausübt, oder von einem Kind unter 14   Jahren oder  einem  Gast  begleitet,  so  darf  der  Ertrag  dieser  Personen  zusammen  die  in  diesem  Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die vom Kanton für einen Fischereianlass gestatteten Ausnahmen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Kontrollheft und Statistikbogen
                            1  Inhaber eines Jahrespatents für Sportfischerei müssen ihr Kontrollheft, in  dem  sie  das  Datum,  die  Zahl  und  das  Gewicht  ihrer  Fänge  und  der  Fänge  ihrer Gäste unmittelbar nach dem Fang, mit unlöschbarer Tinte eingetragen  haben,   bei   sich   haben;   diese   Eintragungen   müssen   den   Angaben   im  Kontrollheft entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines Tag  espatents für Sportfischerei müssen ihren Statistikbogen,  in dem sie die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge unmittelbar nach dem Fang,  mit unlöschbarer Tinte eingetragen haben, bei sich haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kontrollheft muss den mit der Fischereiaufsicht beauftragte  n Organen  auf  Verlangen  vorgewiesen  und  innert  15    Tagen  nach  Jahresende  der  Dienststelle, die es ausgestellt hat, abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Statistikbogen   muss   den   mit   der   Fischereiaufsicht   beauftragten  Organen auf Verlangen vorgewiesen und der Dienststelle  oder dem Oberamt,  die oder das ihn ausgestellt hat, abgegeben werden. Die Vorschriften, die im  Sinne von Artikel    12 Abs.   1 Bst.    f des Konkordats vom 19.   Mai   2003 über  die  Fischerei  im  Neuenburgersee  (das  Konkordat)  erlassen  wurden,  gelten  nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn der   Inhaber die Vorschriften nach den Absätzen   1 und 2 nicht erfüllt,  beschlagnahmt   die   mit   der   Fischereiaufsicht   beauftragte   Person   das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrollheft oder den Statistikbogen sowie das Fischereipatent und gibt sie  der  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststelle    des  Kantons  ab,  der  die  Dokumente    ausgestellt    hat;    diese    behält    die    Dokumente,    bis    im  Administrativ  - und im Strafverfahren entschieden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein  Inhaber  eines  Jahrespatents  darf  nicht  mehr  als  ein  Kontrollheft  besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Örtliches Fischereiverbot  Art.  33  Wasser  - und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung  und Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inhaber  eines  Sportfischereipatents,  ihre  Gäste  und  Personen,  die  keine  patentpflichtige  Fischerei  ausüben,  dürfen  in  den  folgenden  Wasser  -  und  Zugvogelreservaten von i  nternationaler Bedeutung (WZVV) nicht vom Ufer  oder von einem Wasserfahrzeug aus fischen:  a)   in den mit «Schifffahrt verboten» signalisierten Gebieten der Reservate  Fanel  –Chablais  -de-Cudrefin,    Pointe  -de-Marin,    Chevroux–  Portalban,  Yvonand  –Cheyres und Grandson–  Champ  -Pittet;  b)   zwischen dem Broye-   und dem Zihlkanal (im Reservat Fanel  –Chablais  -  de-Cudrefin, Pointe  -de-Marin):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das  ganze  Jahr  in  Gebieten,  die  mit  «für  die  Schifffahrt  verboten»  gekennzeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   vom  1.    Oktober  bis    31.    März  östlich  der  Geraden,  welche  die  Molenenden dieser beiden Kanäle verbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Naturschutzgebieten ist die Fischerei nur in den öffentlich  zugänglichen  Teilen  gestattet,  d.  h.  in  den  für  die  Schifffahrt  offenen  Gebieten und am Ufer v  on gekennzeichneten Wegen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Ausübung der Berufsfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Fischereipatente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Patentkategorien in der Berufsfischerei
                            1  Es gibt folgende Patente:  a)   Das  Berufspatent  (Patent    A)  berechtigt  zur  Fischerei  mit  den  Geräten  nach Artikel   43.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Das  Spezialberufspatent  (Patent    B)  berechtigt  zur  Fischerei  mit  den  Geräten nach Artikel   43, mit Ausnahme des Zugnetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahrespatente sind für das laufende Kalenderjahr gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Berufsfischereipatente
                            Hat der Inhaber eines Berufsfischereipaten  ts (Patent   A) einen Unfall erlitten  oder  ist  er  krank,  so  darf  er  ab  dem  vollendeten  65.   Altersjahr  für  die  Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Spezialpatent
                            1  Bezieht  ein  Berufsfischer  eine  AHV  -  oder  IV  -Rente,  so  kann  er  das  Spezialberufspatent (Patent   B) erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber eines Patents   B dürfen höchstens die Hälfte der in den Artikeln  48  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 bewilligten Geräte verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen keine Zugnetze verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  dürfen  höchstens  die  Hälfte  der  Net  ze  verwenden,  die  höher  als  2   m  sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet. Sie haben  jedoch  das  Recht,  alle  treibenden  Schwebnetze,  die  dem  Inhaber  eines  Patents   A bewilligt werden, zu benutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Hat der Inhaber eines Patents    B ein  en Unfall erlitten oder ist er krank, so  darf er für die Fischerei weder auf einen Vertreter noch auf einen Gehilfen  zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Preise der Fischereipatente
                            Die Preise der Fischereipatente werden in Anhang   1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Anzahl Berufspate nte
                            1  Für den ganzen See dürfen höchstens 35  Berufspatente ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Bestimmung  dieser  Zahl  entsprechen  zwei  Spezialberufspatente  einem Berufspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Berufsfischereiprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Organisation
                            1  Die Vergabe eines Patents   A wird ausgeschrieben, und der Vorsitzkanton  führt eine Prüfung in Form eines Wettbewerbs durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie findet vor einer Kommission statt, die sich aus einem Vertreter der für  die   Fischerei   zuständigen   Dienststelle   des   Vorsitzkantons,   der   die  Kommission präsidiert  , je einem Vertreter der für die Fischerei zuständigen  Dienststelle     der     beiden     anderen     Konkordatskantone,     zwei     vom  Vorsitzkanton  ernannten  Berufsfischern  und  je  einem  von  den  anderen  beiden Konkordatskantonen ernannten Berufsfischer zusammensetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur  Prüfung  wird  zugelassen,  wer  die  vom  Vorsitzkanton  festgesetzte  Gebühr  zur  Deckung  der  Kosten  bezahlt.  Die  Gebühr  fällt  diesem  Kanton  unabhängig vom Prüfungsergebnis zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Fächer
                            Die Prüfung umfasst folgende Fächer:  a)   Kenntnisse der aquatischen Fauna des Sees;  b)   Fanggeräte und -  methoden;  c)   Ausübung der Fischerei;  d)   Interkantonale und Bundesgesetzgebung über die Fischerei;  e)   Kenntnisse im Bereich des Tierschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Bewertung
                            1  Jedes  Kommissionsmitglied  bewertet  die  Kenntnisse  der  Kandidaten  u  nd  erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Punkte   = sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Punkte   = gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Punkte   = genügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Punkte   = ungenügend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Punkte   = zum Ausscheiden führend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Punkt   = zum Ausscheiden führend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitt  s zählt die im Fach «Ausübung  der  Fischerei»  erzielte  Note  doppelt,  die  in  den  übrigen  Fächern  erzielten  Noten zählen einfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  der  Kandidat  einen  Gesamtdurchschnitt  von 4   Punkten und in jedem Fach mindestens 3   Punkte erzie  lt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Beschluss   der   Prüfungskommission   ist   endgültig;   er   wird   der  Interkantonalen Kommission mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Misserfolg
                            Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie frühestens nach einem  Jahr wiederholen. Er kann jedoch insgesamt höchstens zweimal zur Prüfung  antreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Bewilligte Fischereigeräte und Methoden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Fischereigeräte
                            1  Nur die folgenden Fischereigeräte sind erlaubt:  a)   das Zugnetz;  b)   das einfache Netz oder Spiegelnetz;  c)   die Reuse;  d)   die  nach  den  Artikeln    17  –26  dieses  Reglements  für  die  Sportfischerei  zugelassenen Fischereigeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf kann die Interkantonale Kommission die Verwendung weiterer  Fischereigeräte bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Netze und andere Geräte
                            Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Netz:  jedes  Fischereigerät,  das  aus  einem  weichen  Maschengeflecht  aus  Natur  -  oder  Kunstfasern  besteht;  es  kann  verankert  oder  frei  treibend,  schwimmend oder auf den Grund gesetzt sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einfaches Netz:  Netz,  das  aus  einem  einzelnen  rechteckigen  Mascheng  eflecht besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Spiegelnetz:  Netz,   das   aus   einer   Schicht   mit   kleiner  Maschenweite      und      einer      oder      zwei  darüberliegenden     Schichten     mit     grosser  Maschenweite besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zugnetz:  Netz, das für die aktive Fischerei benutzt wird  und    aus    zwei  länglichen,    durch    einen  sackförmigen Teil verbundenen Teilen besteht,  die Arme genannt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gründlingsnetz:  Netz, das für die aktive Fischerei benutzt wird  und   aus   einem   rinnenförmig   gefalteten,   an  beiden  Enden  geschlossenen  Maschengeflecht  besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Satz:  eine Reihe miteinander verbundener Netze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Netzlänge:  wird durch die Länge der Oberleine bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Netzhöhe:  wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen  und bei geöffneten Maschen bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Treibfischerei:  absichtliches  Treiben  des  Fi  sches  in  Richtung  eines Netzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Reuse:  jede    Fisch  -  oder    Krebsfalle    aus    einem  Maschennetz        aus        natürlichen        oder  synthetischen   Fasern   oder   Metalldraht,   das  starr auf ein Gerüst gespannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Schnur:  verankerte   Angel;   sie   kann   sitzend   oder  schwimmend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Maschenweite der Netze und Reusen
                            1  Abgesehen von den Zugnetzen entspricht die Maschenweite der Netze dem  Mittelwert  von  10    Maschen,  die  in  nassem  Zustand  mit  dem  von  der  Interkantonalen Kommission anerkannten Gerät gemessen werde  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein «N» und den Umriss  eines Fisches zeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird wie folgt angewendet:  a)   Das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht  unten befindet und die Spitze nach links gerichtet is  t.  b)   Zwei        horizontal        aufeinanderfolgende        Maschen        werden  aufeinandergelegt.  c)   Die  Spitze  des  dreieckigen  Geräts  wird  in  diese  beiden  Maschen  eingeführt, bis der untere Schenkel mit den auf der senkrechten Seite des  Dreiecks angebrachten Strichen übereinst  immt.  d)   Die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung  befinden, die einer Masche entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Maschenweite   der   Zugnetze   entspricht   dem   Mittelwert   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  aufeinanderfolgenden Masche  n, die in nassem Zustand mit einem Meter  (oder  einem  Massstab  mit  Skala)  gemäss  der  kürzesten  Distanz  zwischen  zwei Knoten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die    Maschenweite    der    Reusen    entspricht    dem    Mittelwert    von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  aufeinande  rfolgenden  Maschen,  die  mit  einem  Massstab  gemäss  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kürzesten  Distanz  zwischen  zwei  gegenüberliegenden  Seiten  und  ohne  Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zugnetz
                            1  Nur Inhaber des Patents   A dürfen das Zugnetz verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arme des Zugnetzes dürfen nicht mehr als 130    m lang sein. Jegliche  Vorrichtung,  mit  der  das  Zugnetz  unten  geschlossen  werden  kann,  ist  verboten.  Die  Mindestmaschenweite  beträgt  35    mm  für  den  sackförmigen  Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zugnetz muss unmittelbar nach dem Setzen    gehoben werden; es darf  nicht geschleppt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwendung des Zugnetzes ist verboten:  a)   vom 1.   Oktober bis 31.   Dezember und an Sonntagen;  b)   in den Teilen des Sees, die weniger als 40   m tief sind;  c)   von  einem  verankerten  Wasserfahrzeug  oder  von  zwei  oder  mehreren  miteinander verbundenen Wasserfahrzeugen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Andere Netze: Allgemeines
                            1  Nur die Netze nach den Artikeln   48  –55 dürfen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt:  a)   Das einfache Netz darf  nicht länger als 100   m und nicht höher als 10  m  sein. Es muss als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden.  b)   Das Spiegelnetz darf nicht länger als 100   m und nicht höher als 2  m sein.  Die  Maschenweite  muss  mindestens  40    mm  betragen.  Es  darf  nur  als  Bodennetz verwendet werden.  c)   Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen,  das  Schwebnetz  hängt  an  Schwimmern,  die  gleichmässig  über  seine  ganze Länge verteilt sind.  d)   Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden (Satz).  e)   Mehrere Fischer dürfen ihre Netz  -Sätze nicht verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gesamtzahl  der  Boden  -  und  Schwebnetze  wird  folgendermassen  festgelegt, wobei ein Netz, das über 2   m hoch ist, 5   Netzen von einer Höhe  von höchstens 2   m entspricht:  a)   25  Einheite  n mit einer Maschenweite von 50   mm oder mehr;  b)   60  Einheiten mit einer Maschenweite unter 40   mm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Bodennetze für den Fang von Barschen (Egli)
                            1  Der Gebrauch des Bodennetzes für den Fang von Barschen (Egli) unterliegt  folgenden Einschränkungen:  a)   Die Maschenweite ist wie folgt festgelegt:  –  von  mindestens  23  mm  bis  höchstens  23,9    mm  vom  15.   Dezember  bis  zum  Tag  vor  der  Eröffnung  der  Fischerei  der  Bondelle    für  die  Fischzucht  .  –  von   mindestens   23     mm   bis   höchstens   29,9  mm   während   der  restlichen Zeit.  b)   Das Netz darf nicht mehr als 2   m hoch sein.  c)   Die Anzahl der Netze ist wie folgt festgelegt:  –  höchstens  10  Einheiten  vom  1.    Juni  bis  31.    Oktober  und  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Dezember  bis  zum  Tag  vor  der  Eröffnung  der  Fischerei  der  Bondelle   für die Fischzucht  .  –  höchstens  20  Einheiten  vom  1.    November  bis  14.    Dezember  sowie  vom Tag der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis zum 14.   April.  d)   Die  Verwendung  dieses  Netzes  ist  während  der  Fischerei  der  Bondelle  für die Fischzucht   sowie vom 15.   April bis 31.   Mai verb  oten.  e)   Die maximale Wassertiefe, in der dieses Netz gesetzt werden darf, ist wie  folgt festgelegt:  –  ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis 14.   April: 60   m;  –  vom  1.    Juni  bis  31.    Juli:  15    m  oder  die  von  der  Technischen  Kommission  festgelegte  Wassertiefe  oder  10    m  im  Sektor  «La  Motte»;  –  vom  1.    August  bis  30.    September:  20    m  auf  «La  Motte»  und  im  Gebiet  nordöstlich  der  Geraden,  die  den  Hafen  von  Neuenburg  (Koord.   2.561.625/1.204.425)   mit   der   zwischen   Cudrefin   und  Chabrey      gelegenen      Panzerabwehrüber  bauung      «Toblerone»  (Koord.   2.566.400/1.200.100)  verbindet,  und  25  m  in  den  andere  n  Teilen des Sees;  –  vom 1. bis 14.   Oktober: 25   m;  –  vom 15. bis 31.  m;  –  vom 1.   November bis 14.   Dezember: 60   m;  –  vom 15.   Dezember bis zum Tag vor der Eröffnung der Fischerei der  Bondelle   für die Fischzucht  : zwischen 40 und 55   m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Beifänge, namentlich von Felchen, zu zahlreich werden, kann die  Technische Kommission andere Wassertiefen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 bleibt vorbehalten.
Art. 49 Bodennet z mit 31 –39,9 mm Maschenweite
                            1  Der Gebrauch des Bodennetzes mit 31  –39,9  mm Maschenweite unterliegt  folgenden Einschränkungen:  a)   Es dürfen höchstens 40 dieser Netze mit einer Maximalhöhe von 2   m und  höchstens 6 dieser Netze, die höher als 2  m sind, gesetz  t werden  ; wenn  die  2  über  2  m  hohen  Schwebnetze  nach  Artikel   51  nicht  verwendet  werden, können sie durch 2 über 2    m hohe Bodennetze ersetzt werden,  die im Kontingent der 40  Bodennetze enthalten sein müssen.  b)   Dieses    Netz    darf  während  der  Schonzeit  der  Bon  delle  nicht  verwendet  werden.  c)   Wenn die Maximalhöhe dieses Netzes 2   m beträgt, muss es in mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  m Tiefe gesetzt werden.  d)   Wenn dieses Netz über 2   m hoch ist, muss es in mindestens 25   m Tiefe  gesetzt  werden.  Vom  1.    Oktober  bis  30.    November  muss  e  s  in  einer  Mindesttiefe von 40   m gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 bleibt vorbehalten.
Art. 50 Bodennetz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)
                            1  Neben  den  Netzen  nach  den  Artikeln     48  und  49  dürfen  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Bodennetze  mit  einer  Maximalhöhe  von  2    m  und  e  iner  Maschenweite  zwischen 29 und 39,9   mm für den Fang von Cypriniden verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwendung  dieser  Netze  ist  nur  vom  1.    April bis 31.    Mai und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September bis 31.   Oktober in höchstens 5   m Tiefe gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Fischereibedingungen   es     erlauben,   kann   die   Technische  Kommission   die   Verwendung   dieser   Netze   vom   1.   September   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.   Oktober bis in einer Tiefe von höchstens 10   m erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Bodennetz mit 40 –49,9 mm Maschenweite
                            Der  Gebrauch  des  Bodennetzes  mit  40  –49,9  mm  Maschenweite  unterliegt  folgenden Einschränkungen:  a)   Das Netz darf nicht höher als 2   m sein.  b)   Es dürfen nicht mehr als 10  solche Netze gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Dieses  Netz  darf  vom  15.    Oktober  bis  31.    Dezember  nicht  verwendet  werden.  d)   Vom  1.    Januar  bis  Ende  Februar  ist  der  Gebrauch  von  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Netzen  mit  einer  Mindestmaschenweite  von  45    mm  erlaubt.  Diese  Netze dürfen in höchstens 40   m Tiefe gesetzt werden.  e)   Ab  der  Eröffnung  der  Fischerei  der  Bondelle  bis  31.    Mai  muss  dieses  Netz in mindestens 10   m Tiefe gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Bodennetz mit 50 mm Maschenweite und mehr
                            Der  Gebrauch  des  Bodennetzes  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  mm unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Es dürfen nicht mehr als 20 dieser Netze gesetzt werden.  b)   Die Netze  dürfen nicht höher als 2  m sein. Vom 16.   April bis 15.   Oktober  dürfen 5 dieser Netze jedoch eine Maximalhöhe von 5  m aufweisen.  c)   Dieses  Netz  darf  vom  15.    Oktober  bis  31.    Dezember  nicht  verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Verankertes Schwebnetz
                            1  Der   Gebrauch   des   verankerten   Schwebnetzes   unterliegt   folgenden  Einschränkungen:  a)   Die  Maschenweite  dieses  Netzes  muss  zwischen  33  und  39,9   mm  betragen.  b)   Dieses Netz muss ein Monofil  -Maschengewebe  bestehen  .  c)   Dieses Netz muss mit Ankern an beiden Enden verankert und mit    zwei  Bojen  gekennzeichnet  sein;  die  Anker  dürfen  ohne  Netz  während  höchstens 48  Stunden im Wasser gelassen werden.  d)   Es darf während der Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden.  e)   Ab  der  Eröffnung  der  Fischerei  der  Bondelle  bis  30.   April  dürfen  höchstens  4  solcher  Netze  gesetzt  werden,  und  zwar  nur  in  Teilen  des  Sees  mit  einer  Wassertiefe  von  mindestens  50    m.  Das  obere  Ende  des  Netzes muss mehr als 20   m unter der Wasseroberfläche liegen.  f)    Vom 1.   Mai bis 30.   September dürfen 2 dieser Netze gesetzt   werden, und  zwar nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von mindestens 25  m und höchstens 50  m. Das obere Ende des Netzes muss mehr als 2   m  unter der Wasseroberfläche liegen.  g)   Vom  1.    Oktober  bis  30.    November  dürfen  höchstens  2  dieser  Netze  ges  etzt   werden,   und   zwar   nur   in   den   Teilen   des   Sees   mit   einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wassertiefe von mindestens 50   m. Das obere Ende des Netzes muss mehr  als 20   m unter der Wasseroberfläche liegen.  h)   Bei  zu  starkem  Fischereidruck  kann  die  Technische  Kommission  die  Anzahl dieser Netze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  in  diesem  Artikel  festgelegten  Daten  für  die  Eröffnung  der  Fischerei  sind für das Setzen der Netze ab Mittag des Vortags zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Frei treibendes Schwebnetz
                            Der   Gebrauch   des   frei   treibenden   Schwebnetzes   unterliegt   folgen  den  Einschränkungen:  a)   Die Maschenweite dieses Netzes muss mindestens 50   mm betragen, mit  Ausnahme von 6  Netzen des Kontingents, die höher als 2  m sind (Spitze)  und deren Mindestmaschenweite 45  mm betragen darf.  b)   Es darf nicht verankert werden.  c)   Die S  ätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des  Sees gesetzt werden.  d)   Die Verwendung dieses Netzes ist vom 1.   Januar bis 30.   April und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis 31.   Dezember nicht gestattet.  e)   Dieses  Netz  darf  nur  in  den  Teilen  des  Sees  mit  ei  ner  Wassertiefe  von  mindestens 40   m gesetzt werden.  f)    Netze,    die    höher    als    2      m    sind,    müssen    ein    Monofil  -    oder  Polymonofilmaschengeflecht enthalten.  g)   Es ist nicht erlaubt, mehr als 6 dieser Netze zu setzen, wenn sie höher als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m sind.  h)   Die  Gesamtzahl dieser Netze darf nicht mehr als 20   Einheiten betragen,  wobei ein mehr als 2   m hohes Netz 3   Netzen mit einer Maximalhöhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 m entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Spiegelnetz für das Fischen von Trüschen
                            Der Gebrauch des Spiegelnetzes unterliegt folgenden Ein  schränkungen:  a)   Das Spiegelnetz darf höchstens 100  m lang und 2  m hoch sein;  b)   in Abweichung von Artikel   47 beträgt die Mindestmaschenweite dieses  Netzes 25   mm;  c)   vom 1.   Februar bis 15.   April sind höchstens 2  Netze, die als Bodennetze  verwendet  werden, gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Reusen
                            1  Die Reuse darf nicht länger als 2   m sein, und die Breite, die Höhe und der  Durchmesser dürfen 1,25  m nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann einen oder zwei Eingänge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Maschenweite muss mindestens 23   mm betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  De  r Gebrauch der Reusen unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Vom 15.   April bis 31.   Mai dürfen höchstens 4  Reusen gesetzt werden.  b)   Ausserhalb   dieses   Zeitraums   dürfen   höchstens   10  Reusen   gesetzt  werden, und zwar in einer Tiefe von höchstens 39  m.  c)   Jewe  ils  2    Reusen müssen mit einem Nylonseil mit einem Durchmesser  von mindestens 5   mm verbunden werden.  d)   Der  Gebrauch  von  Reusen  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  mm ist vom 15.   März bis 15.   April untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Inhaber  eines  Patents    A  dürfen  zum  aussch  liesslichen  Fang  von  Krebsen  höchstens 20  Krebsreusen mit einem einheitlichen Volumen von höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   l  und  einem  oder  zwei  Eingängen  benützen.  Dabei  gelten  folgende  Bedingungen:  a)   die  Reusen  müssen  miteinander  verbunden  sein,  sodass  sie  eine  Reihe  bild  en;  b)   die  beiden  Reusen  am  Anfang  und  am  Ende  der  Reihe  müssen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Abs. 6 und 7 gekennzeichnet sein.
Art. 57 Schnur
                            Inhaber   eines   Berufspatents   dürfen   beliebig   viele   Setzschnüre   und  Schwebschnüre   verwenden,   wobei   letztere   höchstens   500   Angelha  ken  aufweisen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Köder
                            1  Berufsfischern  ist  die  Verwendung  von  lebenden  Köderfischen  für  den  Fang    von    Raubfischen    nach    denselben    Bedingungen    wie    für    die  Sportfischerei (Art  . 28) erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsfischer dürfen zusätzlich lebende Köderfische für die Fischerei mit  der Schnur (Art.   57) verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Pflicht, die Geräte zu heben
                            1  Patentinhaber müssen ihre Fischereigeräte innert 48   Stunden heben. Diese  Frist beträgt 24   Stunden für Geräte, die Reuse ausgenommen, die innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des  Zeitraums  vom  1.  Mai  bis  30.    September  in  weniger  als  20   m  Tiefe  gesetzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn sie diese Frist aus den Gründen nach Artikel   29 des Konkordats nicht  einhalten können, melden sie dies dem Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Kennzeichnung der Netze und Reusen
                            1  Jedes  Kennzeichen muss mit dem Namen und Vornamen des Eigentümers  der  Fischereigeräte  versehen  sein,  unabhängig  davon,  ob  die  Netze  gesetzt  sind oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Isoliert  gesetzte  Bodennetze  müssen  mit  einer  Boje  von  mindestens  10  l  versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sätze mit 2 bis   5 Bodennetzen oder solche, die in weniger als 20   m Tiefe  gesetzt sind, müssen an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 10  l oder  einer Fahne, die mindestens 60   cm aus dem Wasser ragt, versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sätze mit mehr als 5   Bodennetzen oder solche, die i  n mehr als 20  m Tiefe  gesetzt sind, sowie Sätze von Schwebnetzen müssen an jedem Ende mit einer  Boje von mindestens 20  l oder einer Fahne, die mindestens 60   cm aus dem  Wasser ragt, versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kennzeichen, die denselben Satz markieren, müssen vom  selben Typ (Boje  oder Fahne) sein und die gleiche Farbe haben. Sie dürfen jedoch nicht gelb  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Reusen  müssen  mit  einer  Boje  von  mindestens  10    l  versehen  sein  oder  einem schwimmenden Kennzeichen, das mindestens 30  cm aus dem Wasser  ragt und mit dem Gro  ssbuchstaben «N» versehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bojen oder Kennzeichen dürfen nur mit einer Kette oder einem Metallkabel  befestigt werden, wenn die ersten 2    m der Kette bzw. des Kabels unter der  Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Fang und Statis  tik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
                            1  Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum  Verzehr  bestimmte  Fische  müssen  unverzüglich  getötet  werden.  Berufsfischer  dürfen  lebende  Fische  kurzfristig  hältern;  die  Fische  dürfen  dur  ch die Hälterung nicht leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fische,  die  von  Berufsfischern  gefangen  worden  sind  und  die  wegen  widriger Witterungsverhältnisse oder Massenfang nicht unverzüglich getötet  werden können, dürfen auf Eis oder in Eiswasser transportiert werden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            müssen zu  m frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens bei Ankunft im  Betrieb, getötet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit Ausnahme der in Absatz   3 erwähnten Fälle müssen Fische und Krebse  gemäss den Anforderungen der eidgenössischen Tierschutzverordnung und  der dazugehörigen Vollzugs  hilfe getötet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Statistikbogen
                            1  Inhaber  des  Berufspatents  müssen  ihren  Statistikbogen  innert  fünf  Tagen  nach Ende jedes Monats und entsprechend den Weisungen der Technischen  Kommission der Dienststelle, die ihn ausgestellt hat, zurücksenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neben  den  gefangenen  Fischen  und  Krebsen  müssen  auch  die  irrtümlich  gefangenen Vögel aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Fischabfälle
                            1  Berufsfischern  ist  es  erlaubt,  unter  folgenden  Bedingungen  Fisch-    und  Krebsabfälle im Neuenburgersee zu versenken:  a)   die   Abfä  lle   müssen   von   Fischen   und   Krebsen   stammen,   die   im  Neuenburgersee gefangen wurden;  b)   die  Abfälle  müssen  mindestens  eine  Stunde  nach  Sonnenuntergang  bis  zu einer Stunde vor Sonnenaufgang versenkt werden;  c)   die Wassertiefe muss an diesem Ort mindestens 30   m betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsfischer,  die  Fische  bearbeiten,  die  nicht  aus  dem  Neuenburgersee  stammen, dürfen keine Abfälle im Sinne von Absatz   1 versenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Fischfang für die Fischzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Organisation
                            1  Die  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststellen  der  Konkordatskantone  bezeichnen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Hechte,  Saiblinge   und   Felchen   für   die   Fischzucht   zu   fangen,   und   setzen   die  entsprechenden Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen verfügen gemäss den  Weisungen des Kantons, dem sie unterstellt sind, über die bei Fischfängen  für die Fischzucht erhaltenen Eier; deren Reife spielt dabei keine Rolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Netze dürfen nur am Tag, nachdem sie gesetzt worden sind, gehoben  werden; die Umstände nach   Artikel  29 des Konkordats bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Fischzuchtanlagen
                            Fischzuchtanlagen  im  See  (schwimmende  oder  untergetauchte),  die  der  Erzeugung von Fischen und/oder Krebsen dienen, sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Entzug des Fischereirechts und des Patents
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Grundsatz
                            1  Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent von der  Dienststelle,  die  es  ausgestellt  hat,  entzogen,  sobald  der  strafrechtliche  Entscheid vollstreckbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Patent kann insbesonder  e entzogen werden, wenn:  a)   Fangmethoden    oder    -  geräte    verwendet    werden,    die    nach    den  Bestimmungen   des   Konkordats   oder   dieses   Ausführungsreglements  verboten sind;  b)   in  den  Schongebieten  oder  während  der  Schonzeiten,  die  in  diesem  Reglement festgesetzt werd  en, gefischt wird;  c)   eine  Widerhandlung  festgestellt  wird  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Reglements   über   die   Grösse   der   Netze   und   Reusen   oder   ihre  Maschenweite,   die   Anzahl   erlaubter   Geräte   (ohne   Köderflasche,  Krebsreuse   und   Kescher),   die   zeitlichen   Fischer  eiverbote   oder   -  einschränkungen, die Fangmindestmasse der Fische, die Eintragung der  Fänge  in  das  Kontrollheft  und  die  nicht  fristgerechte  Rückgabe  des  Kontrollhefts;  d)   eine  Widerhandlung  gegen  die  Bestimmungen  der  Artikel   31  Abs.   1  Bst.   a, 34 Abs.   1 oder   53 Abs.   2 Bst.   b, c, d, e des Konkordats festgestellt  wird;  e)   eine erneute Widerhandlung gegen die Bestimmungen dieses Reglements  die Bestimmungen über die Pflicht, die Fanggeräte zu   heben, festgestellt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Zeitspanne,  während  der  das  Patent  und  das  Berufsfischereirecht  entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird um ein Jahr aufgeschoben, wenn der strafrechtliche Entscheid mehr als  ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Dauer
                            1  Die Entzugsdauer des Patents und des Fischereirechts beträgt für Inhaber  eines  Sportfischereipatents  grundsätzlich  ein  Jahr  und  für  Inhaber  eines  Berufspatents oder eines Spezialberufspatents 15   aufeinanderfolgende Tage  bei einer ersten Widerhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem ersten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel   66 Abs.   2 Bst.   a–  d  wird  das  Berufspatent  oder  das  Spezialberufspatent  für  eine    Dauer  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  aufeinanderfolgenden  Tagen  entzogen,  bei  einem  zweiten  Rückfall  für  eine Dauer von 60   Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Widerhandlung  gilt  als  Rückfall,  wenn  sie  auf  eine  gleichartige  Straftat folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  gilt  nicht  als  erster  Rückfall,  sofern  seit  der  letzten  Widerhandlung  gegen eine massgebliche Bestimmung mehr als drei Jahre verstrichen sind;  sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als  fünf Jahre zurückliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entzugsdauer des Patents und des Fischereirechts kann bei bes  onders  schwerwiegenden  oder  wiederholten  Widerhandlungen  verlängert  werden.  Bei   geringfügigen   Widerhandlungen   kann   sie   ausnahmsweise   gekürzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände
                            Bei  der  Anwendung  der  Artikel    66  und  6  7  dieses  Reglements  werden  berücksichtigt:  a)   der vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügte administrative Entzug  des Fischereirechts aufgrund ähnlicher Widerhandlungen;  b)   Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind und gemäss den  nach  diesem  Zeitpunkt  geltenden  Vorschriften  eine  Widerhandlung  darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts und Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.   Januar   2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Ausführungsreglement  vom  14.    Juni    2018  zum  Konkordat  über  die  Fischerei  im  Neuenburgersee  in  den  Jahren    2019,  2020  und  2021  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  wird  in  den  amtlichen  Publikationsorganen  der  Konkordatskantone  veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 1  Fischer, die in einem der Konkordatskantone Freiburg, Waadt  od  er Neuenburg wohnen (Art.   12 und 37)  Fischereipatent  JAHRESPATENT  TAGESPATENT  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Berufspatent  (Patent A)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.  –  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  Spezialberufspatent  (Patent B)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.  –  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  Sportfischereipatent  mit Schleppangel  (Patent C)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140.  –  70.  –  20.  –  20.  –  Sportfischereipatent  ohne Schleppangel  (Patent D)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.  –  40.  –  15.  –  15.  –  Zusatzpatent für  Gastfischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.  –  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 2  Fischer, die nicht in einem der Konkordatskantone Freiburg, Waadt  oder Neuenburg wohnen (Art.   12 und 37)  Fischereipatent  JAHRESPATENT  TAGESPATENT  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Erwachsene  Fr.  Minder  -  jährige  Fr.  Berufspatent  (Patent A)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  Spezialberufspatent  (Patent B)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  Sportfischereipatent  mit Schleppangel  (Patent C)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            280.  –  140.  –  20.  –  20.  –  Sportfischereipatent  ohne Schleppangel  (Patent D)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160.  –  80.  –  15.  –  15.  –  Zusatzpatent für  Gastfischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.  –  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)  (Ausge  -  schlossen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 3  Gefährdungsstatus der Fische im Neuenburgersee (Art.   28)  Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/  lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs  -  status  1)  Anguillidae  Anguille  Aal  Anguilla  anguilla  1  Cobitidae  Cobite italiano  Cobite italiano  Cobitis bilineata  2  Loche de rivière  Dorngrundel  Cobitis bilineata  DU, E  Coregonidae  Corégones  Felchenartige  Coregonus spp.  4, E  Cottidae  Chabot  Groppe  Cottus gobio  4  Cyprinidae  Brème  Brachsmen  Abramis brama  NG  Spirlin  Schneider  Alburnoides  bipunctatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, E  Ablette  Laube  Alburnus alburnus  NG  Barbeau  Barbe  Barbus barbus  4  Brème bordelière  Blicke  Blicca bjoerkna  4  Nase  Nase  Chondrostoma  nasus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, E  Carpe  Karpfen  Cyprinus carpio  4  Goujon  Gründling  Gobio gobio  NG  Able de Stymphale  Moderlieschen  Leucaspius  delineatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, E  Vandoise  Hasel  Leuciscus  leuciscus  NG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/  lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs  -  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vairon  Elritze  Phoxinus  phoxinus  NG  Bouvière  Bitterling  Rhodeus amarus  2, E  Gardon, Vengeron  Rotauge  Rutilus  rutilus  NG  Rotengle  Rotfeder  Scardinius  erythrophthalmus  NG  Chevaine  Alet  Squalius cephalus  NG  Blageon  Strömer  Telestes souffia  3, E  Tanche  Schleie  Tinca tinca  NG  Esocidae  Brochet  Hecht  Esox lucius  NG  Gasterosteidae  Epinoche  Stichling  Gasterosteus  gymnurus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lotidae  Lotte  Trüsche  Lota lota  NG  Nemacheilidae  Loche franche  Schmerle,  Bartgrundel  Barbatula  barbatula
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Percidae  Grémille  Kaulbarsch  Gymnocephalus  cernua  NG  Perche  Flussbarsch, Egli  Perca fluviatilis  NG  Salmonidae  Truite atlantique,  Truite de rivière  Atlantische Forelle,  Bachforelle  Salmo trutta  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/  lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs  -  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Truite atlantique,  Truite lacustre  Atlantische Forelle,  Seeforelle  Salmo trutta  2  Omble  -  chevalier  Seesaibling  Salvelinus umbla  3  Thymallidae  Ombre de  rivière  Äsche  Thymallus  thymallus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, E  Siluridae  Silure glâne  Wels  Silurus glanis  NG, E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Gefährdungsstatus  der  Art  (nach  Anhang  1  der  Verordnung  vom  24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  =  vom  Aussterben  bedroht,  2  =  stark  gefährdet, 3 = gefährdet, 4 = potenziell  gefährdet, NG = nicht gefährdet, DU = Datenlage ungenügend, E = europäisch  geschützt nach Berner Konvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 4  Nicht zur Fauna des Neuenburgersees gehörende Fisch  - und  Krebsarten  Nom vernaculaire/  local  Nam  e deutsch/  lokal  Name wissenschaftlich  Centrarchidae  Perche soleil  Sonnenbarsch  Lepomis gibbosus  Cyprinidae  Poisson rouge  Goldfisch  Carassius auratus  Carpe prussienne  Giebel  Carassius gibelio  Carassin  Karausche  Carassius carassius  Percidae  Sandre  Zander  Sander lucioperca  Salmonidae  Truite arc  -  en  -  ciel  Regenbogenforelle  Oncorhynchus mykiss  Astacidae  Ecrevisse  américaine  Kamberkrebs  (amerikanischer Krebs)  Faxonius limosus  Ecrevisse signal  Signalkrebs  Pacifastacus leniusculus