A1 – Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)
                            Verordnung  über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation  (Anhang 1)  Vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Bst.  b und d der Kantonsverfassung  1  )  , in Vollziehung des  Bundesgesetzes   über   den   Strassenverkehr   vom   19.   Dezember   1958  2  )    und  dessen  Ausführungsvorschriften   sowie   des   Gesetzes   über   die   Steuern   im  Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anforderungen an Arztpersonen der Stufe 1
                            1  Arztpersonen,  die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über  70-Jährigen (Art.  27  Abs.  1  Bst.  b VZV  4  )  ) durchführen, müssen über folgen  -  de Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontroll  -  untersuchungen   relevanten   rechtlichen   Grundlagen   (SVG,   SKV  5  )  ,  VRV  6  )  , VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behör  -  de und der untersuchenden Arztperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zu  -  satzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des  diesbezüglichen Vorgehens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kenntnis des Untersuchungsgangs;  1)  BGS  111.1  2)  SR  741.01  3)  BGS  751.22  4)  SR  741.51  5)  6)  SR  741.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen  Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV  1  )  ) in den einzelnen Diagnose  -  gruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen  bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei  Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesell  -  schaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes melli  -  tus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabeto  -  logie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Fähigkeit,   die   Informationen   richtig   den   kantonalen   Behörden   zu  übermitteln (Anhang 3 VZV  2  )  ).  1)  2)  SR  741.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.12.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2015/073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.12.2015  01.01.2016  Erstfassung  GS 2015/073