Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft
                            GS 2019, 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer  und Arbeitnehmerinnen in der  Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)  Vom 11. November 2019 (Stand 1. Februar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Artikel  359  Absatz  2  des  Bundesgesetzes  b  etreffend  die  Er-  gänzung  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (fünfter  Teil:  Obligatio-  nenrecht, OR) vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und § 329 des Gesetzes über die Einfüh-  rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April  1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeiner Teil
1.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf al  le im Kanton Solo-  thurn bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen arbeit  nehmenden Perso-  nen, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirts  chaftliche Arbeiten in  einem  privaten  oder  kollektiven  Haushalt  (beispielswe  ise  Heim,  Pension  und  Spital)  verrichten,  und  ihren  arbeitgebenden  Pers  onen,  gleichgültig,  ob sie beim Arbeitgeber und der Arbeitgeberin oder  auswärts wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Normalarbeitsvertrag  ist  auch  anwendbar  auf  Arb  eitnehmer  oder  Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen einer 24-Stunden-Be  treuung hauswirt-  schaftliche Leistungen in Form von Hilfe und Unterstüt  zung im Haushalt  für  gebrechliche  Personen  wie  Betagte,  Kranke  und  Me  nschen  mit  einer  Behinderung  erbringen  und  diese  betreuen,  in  der  Al  ltagsbewältigung  unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten und desh  alb im Haushalt der  zu  betreuenden  Person  wohnen.  Jugendliche  können  nic  ht  für  die  24-  Stunden-Betreuung angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Au-Pair- und   für Lehrverhältnisse,  sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für:  a)    Ehegatten, Ehegattinnen;  c)    Verwandte in auf- und absteigender Linie, sowie de  ren Ehegatten  oder Ehegattinnen oder deren eingetragene Partner o  der eingetra-  gene Partnerinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)    Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen;  e)    Arbeitsverhältnisse  der  landwirtschaftlichen  Arbe  itnehmer  und  Ar-  beitnehmerinnen;  f)    Arbeitsverhältnisse  der  hauswirtschaftlichen  Arbe  itnehmer  und  Ar-  beitnehmerinnen, die dem öffentlichen Recht des Bun  des, der Kan-  tone oder einem besonderen Normalarbeitsvertrag unte  rstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Normalarbeitsvertrag  ist  nicht  anwendbar  auf  Ar  beitnehmer  oder  Arbeitnehmerinnen,  die  einem  allgemeinverbindlich  er  klärten  Gesamtar-  beitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, bezüglich der darin   geregelten Punk-  te. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt d  ieser Normalar-  beitsvertrag ergänzend zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Hauswirtschaftliche Arbeiten
                            1   Als hauswirtschaftliche Arbeiten gemäss § 1 Absatz  1 gelten insbesonde-  re:  a)    Reinigungsarbeiten;  b)    Besorgung der Wäsche;  c)    Einkaufen;  d)    Kochen;  e)    Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten u  nd Kranken;  f)    Unterstützung  von  Betagten  und  Kranken  in  der  Allta  gsbewälti-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Verord  nung des EDI über  Leistungen  in  der  obligatorischen  Krankenversicherung    (Krankenpflege-  Leistungsverordnung,  KLV)  vom  29.  September  1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    gelten  nicht  als  hauswirtschaftliche Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
                            1   Beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses händigt der   Arbeitgeber oder die  Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehme  rin ein Exemplar  dieses Normalarbeitsvertrages (NAV Hauswirtschaft) so  wie der Verordnung  über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen  und Arbeitnehmer  in der Hauswirtschaft (Normalarbeitsvertrag Hauswirt  schaft Bund) vom 20.  Oktober 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   aus. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen von Be  stim-  mungen dieser beiden Normalarbeitsverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Ausstellung eines Arbeitsvertrages
                            1   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin händigt dem   Arbeitnehmer oder  der Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses   einen schriftlichen  Arbeitsvertrag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitsvertrag muss sich mindestens über folgen  de Elemente äussern:  a)    die Namen der Vertragsparteien;  b)    das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;  c)    die Funktion des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh  merin;  d)    den Bruttolohn inklusive allfällige Lohnzuschläge u  nd Abzüge;  e)    die Arbeitszeiten und Arbeitspensen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  221.215.329.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  f)    den Ferienanspruch;  g)    die Probezeit und Kündigungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden die in Absatz 2 aufgeführten Vertragselemente   im gegenseitigen  Einvernehmen während des Arbeitsverhältnisses geänder  t, ist dem Arbeit-  nehmer  oder  der  Arbeitnehmerin  spätestens  einen  Mon  at  nachdem  die  Änderungen wirksam geworden sind, ein angepasster A  rbeitsvertrag aus-  zuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sozialversicherungen
                            1   Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist grund  sätzlich den Schwei-  zer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflic  htig. Die vom Arbeit-  nehmer oder der Arbeitnehmerin und vom Arbeitgeber o  der der Arbeit-  geberin  geschuldeten  Sozialversicherungsbeiträge  sind    vom  Arbeitgeber  oder der Arbeitgeberin abzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Arbeitgeber  oder  Arbeitgeberinnen  versichern  die  de  r  obligatorischen  beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmer oder   Arbeitnehmerinnen  gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-,   Hinterlassenen- und  Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bei einer registrierten Vorsor-  geeinrichtung. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinen sin  d verpflichtet, zumin-  dest gleich hohe Beiträge zu entrichten wie die einze  lnen Arbeitnehmer  oder die einzelnen Arbeitnehmerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin stellt bei  Abschluss des Arbeits-  vertrages sicher, dass der Arbeitnehmer oder die Arb  eitnehmerin bei einer  anerkannten Krankenkasse für Krankenpflege versichert  ist (Arzt-, Arznei-  und Spitalkosten). Der Arbeitnehmer oder die Arbeit  nehmerin tragen die  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterlässt  es  der  Arbeitnehmer  oder  die  Arbeitnehm  erin  sich  zu  versi-  chern, meldet dies der Arbeitgeber oder die Arbeitg  eberin der Wohnsitz-  gemeinde des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Geteilte Verantwortung
                            1   Bei  einem  Arbeitsverhältnis,  in  welchem  sich  der  Ar  beitgeber  oder  die  Arbeitgeberin  und  eine  oder  mehrere  Privatpersonen  d  as  Weisungsrecht  teilen, stehen alle Weisungsbefugten für die Einhal  tung der Arbeitsbedin-  gungen  gegenüber  dem  Arbeitnehmer  oder  der  Arbeitne  hmerin  solida-  risch in der Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Arbeitsbedingungen
§ 8 Arbeits- und Ruhezeit
                            1   Die  wöchentliche  Arbeitszeit  darf  für  Arbeitnehmer  und  Arbeitnehme-  rinnen  45  Stunden  und  für  Au-pair-Personal  25  Stunden    normalerweise  nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll n  icht mehr als neun Stun-  den betragen und in der Regel um 19:00 Uhr beendet  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem  Arbeitnehmer  oder  der  Arbeitnehmerin  ist  eine  tägliche  Ruhezeit  von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu ge  währen. Die Ru-  hezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden  herabgesetzt wer-  den, wenn die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt vo  n zwei Wochen  eingehalten wird. Dieser Absatz ist für Arbeitsverhäl  tnisse der 24-Stunden-  Betreuung nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei jugendlichen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerin  nen muss eine zu-  sammenhängende  Ruhezeit  von  zwölf  Stunden  eingehalten  w  erden.  Als  jugendlich  gelten  Personen,  die  das  18.  Altersjahr  noch  nicht  vollendet  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Arbeitgeber  oder  Arbeitgeberinnen  haben  eine  schri  ftliche  Arbeitszeit-  kontrolle zu führen. Aus diesem Dokument sind mindes  tens die Arbeitszei-  ten, die Überstunden und die Pausen ersichtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Überstunden
                            1   Die  über  die  verabredete  wöchentliche  Arbeitszeit  hi  nausgehenden  Ar-  beitsstunden gelten als Überstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Arbeitnehmer  oder  die  Arbeitnehmerin  leistet  a  uf  Anordnung  des  Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin Überstunden, so  weit diese notwen-  dig sind und ihm oder ihr nach Treu und Glauben zuge  mutet werden kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überstunden sind im Verlauf des Kalenderjahres in de  r Regel mit Freizeit  von  mindestens  gleicher  Dauer  zu  kompensieren.  Endet  das  Arbeitsver-  hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, erfolgt die Kom  pensation innerhalb  der  Vertragsdauer.  Der  Zeitpunkt  der  Überstundenkomp  ensation  wird  gegenseitig vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arb  eitnehmerin kann  ausnahmsweise  für  die  Überstundenarbeit  Lohn  entrich  tet  werden,  der  sich  nach  dem  Normallohn  (ohne  Abzüge  für  Naturalloh  n)  samt  einem  Zuschlag von mindestens 25% bemisst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei jugendlichen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerin  nen muss die Über-  stundenarbeit durch entsprechende Freizeit ausgeglic  hen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und kantonalen Ru hetagen
                            1   Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:0  0 Uhr ist nur in Aus-  nahmefällen und nur mit dem Einverständnis des Arbei  tnehmers oder der  Arbeitnehmerin zulässig. Nachtarbeit ist nach dem No  rmallohn (ohne Ab-  züge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 25% zu  vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An  Sonn-  und  kantonalen  Ruhetagen  ist  die  Arbeit  au  f  das  dringend  Notwendige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn be  misst sich nach  dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt ei  nem Zuschlag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Arbeitgeber  oder  Arbeitgeberinnen  dürfen  jugendlic  he  Arbeitnehmer  oder Arbeitnehmerinnen während der Nacht und an Sonn  - und kantona-  len Ruhetagen nicht beschäftigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Freizeit
                            1   Dem  Arbeitnehmer  oder  der  Arbeitnehmerin  ist  jede  Woche  ein  freier  Tag und ein freier Halbtag ohne Arbeitsbereitschaft   zu gewähren. Ein frei-  er  Tag  umfasst  24  und  ein  Halbtag  8  aufeinanderfolg  ende  Stunden.  Ein  freier Halbtag gilt als gewährt, wenn vor oder nach  der täglichen Ruhezeit  der ganze Vormittag von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder d  er ganze Nachmit-  tag von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeitsfrei bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei frei  e Tage auf einen  Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an e  inem kantonalen  Ruhetag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   arbeitet, ist ihm oder ihr dafür ein zusätzlicher fr  eier Tag einzu-  räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt de  n Zeitpunkt der wö-  chentlichen Freizeit und nimmt dabei auf die Interess  en des Arbeitnehmers  oder der Arbeitnehmerin angemessen Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im  gegenseitigen  Einvernehmen  können  unter  besonde  ren  Umständen  ausnahmsweise mehrere freie Halbtage zusammengelegt  oder es kann ein  ganzer freier Tag in Halbtage aufgeteilt werden. Di  eser Absatz ist für Ar-  beitsverhältnisse der 24-Stunden-Betreuung nicht anwe  ndbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die freien Tage und Halbtage sind möglichst frühzei  tig, in der Regel 14  Tage im Voraus zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorsprachen be i Behörden
                            1   Dem  Arbeitnehmer  oder  der  Arbeitnehmerin  ist  nach  Möglichkeit  die  erforderliche  Freizeit  für  den  Besuch  von  religiösen  Fe  iern  einzuräumen.  Der Besuch solcher Feiern gilt nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Vorsprachen bei Be  hörden ist dem  Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die erforderli  che Zeit nach Mög-  lichkeit  freizugeben.  Die  Zeit  gilt  als  Arbeitszeit,  sofern  die  Erledigung  nicht in der Freizeit möglich oder zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Weiterbildung
                            1   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unterstützt  nach Möglichkeit die  Bestrebungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehme  rin für den Besuch  von Bildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  vom  Arbeitgeber  oder  der  Arbeitgeberin  angeordn  ete  Besuch  von  Bildungsveranstaltungen und den daraus folgenden Prü  fungen darf nicht  an die Freizeit angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gesamtkosten  von  Bildungsveranstaltungen,  die  vom    Arbeitgeber  oder  der  Arbeitgeberin  angeordnet  werden,  trägt  der    Arbeitgeber  oder  die Arbeitgeberin. Die Kosten für Sprachkurse von Au-p  air-Personal gehen  mindestens zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers oder  der Arbeitgeberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Urlaub
                            1   Die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen haben  bei folgenden Er-  eignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nic  ht an die Ferien oder  Freizeit angerechnet werden:  a)    Eigene  Hochzeit  oder  Eintragung  der  eigenen  Partnerschaft,  3 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Absatz 1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage ( Ruhetagsgesetz, RTG) vom
18. Mai 2014 (BGS 512.41).
                            6  b)    Heirat  oder  Eintragung  der  Partnerschaft  von  eigenen Kindern,  1 Tag;  c)    Geburt eigener Kinder,  1 Tag;  d)    Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetra-  genen  Partners,  der  eingetragenen  Partnerin,  von eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern,  3 Tage  ;  e)    Tod  von  Grosseltern,  Schwiegereltern,  Schwie-  gersohn, Schwiegertochter,  2 Tage;  f)    Militärische  Rekrutierung  bzw.  Ausmusterung,  militärische Inspektion,  1 Tag;  g)    Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein  Stellenwechsel verbunden ist,  1 Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arb  eitnehmer oder der  Arbeitnehmerin  mit  Familienpflichten  gegen  Vorlage  ei  nes  ärztlichen  Zeugnisses die zur Betreuung eigener kranker Kinder e  rforderliche Zeit im  Umfang bis zu drei Tagen pro Vorfall freizugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ferien
                            1   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arb  eitnehmer oder der  Arbeitnehmerin in jedem Dienstjahr wenigstens vier W  ochen, nach vollen-  detem  50.  Altersjahr  wenigstens  fünf  Wochen  Ferien  zu    gewähren.  Der  Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat bis zum voll  endeten 20. Alters-  jahr  in  jedem  Dienstjahr  Anspruch  auf  wenigstens  fü  nf  Wochen  Ferien.  Kantonale Ruhetage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Anspruch  anteilmässig (pro rata)  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Zeit,  während  der  sich  der  Arbeitnehmer  oder  d  ie  Arbeitnehmerin  mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf Reis  en oder in den Ferien  befindet,  gilt  nicht  als  Ferien,  wenn  der  Arbeitnehm  er  oder  die  Arbeit-  nehmerin auch während dieser Zeit für den Arbeitgeb  er oder die Arbeit-  geberin hauswirtschaftliche Arbeiten besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3 Lohn
§ 16 Grundlohn
                            1   Bei  Arbeitsverhältnissen,  die  dem  Normalarbeitsvertr  ag  Hauswirtschaft  Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  beitszeit we-  nigstens die dort festgelegten Mindestansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Naturallohn
                            1   Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Ha  usgemeinschaft mit  dem  Arbeitgeber  oder  der  Arbeitgeberin,  sind  Unterk  unft  und  Verpfle-  gung Teil des Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Absatz 1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage ( Ruhetagsgesetz, RTG) vom
18. Mai 2014 (BGS 512.41).
                            2  )     SR  221.215.329.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Naturallohn wird nach den Ansätzen der Verordnun  g über die Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  (AHVV)  vom  31.  Oktober  1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    bewer-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Anspruch  auf  Unterkunft  und  Verpflegung  dauert  während  freier  Tage, Ferien und bezahlter Absenzen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit  keine  Unterkunft  und  Verpflegung  beansprucht  wird  (z.B.  wäh-  rend  der  Ferien),  dürfen  keine  Abzüge  für  Naturallohn    vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ferienlohn
                            1   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arb  eitnehmer oder der  Arbeitnehmerin für die Ferien den gesamten darauf en  tfallenden Lohn zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhä  ltnisses nicht durch  Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolt  en werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Angestellte im Stundenlohn mit sehr unregelmässi  ger Beschäftigung  oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann ausnahmsweis  e der auf die Feri-  enzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stunde  nlohn ausbe-  zahlt werden. Dies muss im Arbeitsvertrag schriftlich   festgehalten werden.  Der für die Ferien entsprechende Lohnanteil muss in j  eder einzelnen Lohn-  abrechnung ausdrücklich ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Zuschlag für Ferien beträgt:  a)    bei 4 Wochen Ferien 8,33% des Stundenlohnes;  b)    bei 5 Wochen Ferien 10,64% des Stundenlohnes.  Dieser  Zuschlag  umfasst  die  Vergütung  für  Arbeitszeit    und  Präsenzzeit  inklusive Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Ruhetag  sarbeit sowie Über-  stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Lohnabrechnung
                            1   Es ist monatlich eine detaillierte, schriftliche Lo  hnabrechnung zu erstel-  len. Darin sind der Lohn, allfällige Lohnzuschläge un  d Lohnabzüge ersicht-  lich. Die Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer oder d  er Arbeitnehmerin  bis am 7. Tag des Folgemonats auszuhändigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4 Leistungen bei Verhinderung
§ 20 Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung
                            1   Wird  der  Arbeitnehmer  oder  die  Arbeitnehmerin  aus  Gründen,  die  in  seiner oder ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfa  ll, Erfüllung gesetzli-  cher  Pflichten  oder  Ausübung  eines  öffentlichen  Amt  es,  ohne  sein  Ver-  schulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat der  Arbeitnehmer oder die  Arbeitnehmerin ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisse  s in folgendem Um-  fang Anspruch auf Lohnfortzahlung:  a)    einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr;  b)    zwei Monate vom dritten bis vierten Dienstjahr;  c)    drei Monate vom fünften bis neunten Dienstjahr;  d)    vier Monate vom zehnten bis vierzehnten Dienstjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung
                            (AHVV) vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  e)    fünf Monate vom fünfzehnten bis neunzehnten Dienstj  ahr;  f)    sechs Monate ab dem zwanzigsten Dienstjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen   die Folgen unver-  schuldeter Arbeitsverhinderung versichert, so hat der   Arbeitgeber oder die  Arbeitgeberin den Lohn nicht zu entrichten, wenn die  geschuldeten Versi-  cherungsleistungen  in  der  in  Absatz  1  vorgesehenen  be  schränkten  Zeit  mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohne  s decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat de  r Arbeitgeber oder  die  Arbeitgeberin,  solange  die  Lohnfortzahlungspflich  t  gemäss  Absatz  1  besteht,  die  Differenz  zwischen  diesen  und  vier  Fünftel  n  des  Lohnes  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Ha  usgemeinschaft mit  dem  Arbeitgeber  oder  der  Arbeitgeberin,  hat  er  oder    sie  überdies  An-  spruch  auf  Pflege  und  Naturallohn,  solange  die  Lohnf  ortzahlungspflicht  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei  Schwangerschaft  hat  der  Arbeitgeber  oder  die  Ar  beitgeberin  den  Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Krankentaggeldversicherung
                            1   Bei unbefristeten oder für mehr als drei Monate ei  ngegangenen Arbeits-  verhältnissen hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeb  erin den Arbeitneh-  mer oder die Arbeitnehmerin gegen Erwerbsausfall, i  nfolge Krankheit zu  versichern, sofern eine solche Versicherung nicht ber  eits besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Versicherungsbedingungen  haben  mindestens  folge  nde  Leistungs-  pflichten zu beinhalten:  a)    Beginn der Versicherungspflicht am Tag des Arbeit  sbeginns;  b)    das Krankentaggeld beträgt 80% des Bruttolohnes;  c)    die Genussberechtigungsdauer beträgt wenigstens  720 Tage inner-  halb 900 aufeinanderfolgenden Tagen;  d)    Aufschub  des  Leistungsbeginns  des  Krankentaggeldes    bis zu  maxi-  mal 30 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Schwangerschaft und Niederkunft hat die Versicher  ung die gleichen  Leistungen wie bei Krankheit zu umfassen, sofern die A  rbeitnehmerin bis  zum Tage ihrer Niederkunft während wenigstens 270 Ta  ge versichert ge-  wesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vereinbart der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin e  ine Aufschubzeit des  Leistungsbeginns  des  Taggeldes,  so  bleibt  er  oder  si  e  während  der  Auf-  schubzeit zur Lohnfortzahlung im Umfang von 80% des Brut  tolohnes ver-  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwi  schen dem Ar-  beitgeber oder der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehm  er oder der Arbeit-  nehmerin hälftig geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Ha  usgemeinschaft mit  dem  Arbeitgeber  oder  der  Arbeitgeberin  und  erhält  N  aturallohnleistun-  gen, so kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin   die entsprechenden  Beträge nach den Ansätzen der Verordnung über die Alt  ers- und Hinterlas-  senenversicherung (AHVV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vom Krankentaggeld in Abzug bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  831.101  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Hat  der  Arbeitgeber  oder  die  Arbeitgeberin  die  vorg  eschriebene  Kran-  kentaggeldversicherung nicht oder nicht rechtzeitig  abgeschlossen, so haf-  tet er oder sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitneh  merin für die ent-  gangenen Versicherungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 22 Schwangerschaft und Mutterschaft
                            1   Schwangere  Frauen  und  stillende  Mütter  dürfen  nur  mi  t  ihrem  Einver-  ständnis beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat schwang  ere Frauen und stil-  lende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedi  ngungen so zu ge-  stalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit de  s ungeborenen Kindes  nicht beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht  über die vereinbar-  te ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus be  schäftigt werden, so-  wie keinesfalls über 9 Stunden hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an den Ar  beitgeber oder  die Arbeitgeberin hin von der Arbeit fernbleiben ode  r die Arbeit verlassen.  Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stil  len einzuräumen und  ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis   zwischen 20:00  Uhr und 06:00 Uhr beschäftigt werden. Ab der achten   Woche vor der Nie-  derkunft  dürfen  sie  zwischen  20:00  Uhr  und  06:00  Uhr    nicht  beschäftigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Arbeitnehmerinnen dürfen während acht Wochen nach  der Niederkunft  nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Ein  verständnis beschäf-  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 23 Ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisse s
                            1   Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  befristetes  Arbeitsverhältnis  endigt  nach  Ablau  f  der  vereinbarten  Dauer ohne Kündigung. Eine Kündigung ist nur möglich,   wenn dies schrift-  lich vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Probezeit
                            1   Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der  erste Monat als Probe-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Falls bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Kü  ndigungsmöglichkeit  vorgesehen ist, gilt als Probezeit:  a)    die erste Woche, falls eine Vertragsdauer von weni  ger als drei Mo-  naten vereinbart wurde;  b)    die  ersten  zwei  Wochen,  falls  eine  Vertragsdauer  von  weniger  als  sechs Monaten vereinbart wurde;  c)    der erste Monat, falls eine Vertragsdauer von mehr   als sechs Mona-  ten vereinbart wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Kündigungsschutz  zu  Unzeit  ist  auch  während  der  Pr  obezeit  an-  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person
                            1   Für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die  angest  ellt sind, um Be-  treuungsaufgaben zu erfüllen und in Hausgemeinschaft   mit der betreuten  Person leben, endet das angetretene Arbeitsverhältni  s bei Tod oder Heim-  einweisung der betreuten Person nach 30 Tagen seit  diesem Ereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abgangsentschädigung
                            1   Endet  das  Arbeitsverhältnis eines  oder  einer  mindes  tens  50  Jahre  alten  Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr   Dienstjahren, so  hat  der  Arbeitgeber  oder  die  Arbeitgeberin  eine  Abg  angsentschädigung  auszurichten. Die in Artikel 339d OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vorgesehenen Ersatzleistungen kön-  nen von der Abgangsentschädigung in Abzug gebracht w  erden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abgangsentschädigung ist in folgender Höhe aus  zurichten:  a)    nach 20 Dienstjahren  2 Monatslöhne;  b)    nach 25 Dienstjahren  4 Monatslöhne;  c)    nach 30 Dienstjahren  6 Monatslöhne;  d)    nach 35 Dienstjahren  8 Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.7 Hausgemeinschaft
§ 27 Einzelzimmer
                            1   Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, die im s  elben privaten Haus-  halt mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ode  r der zu betreuenden  Person wohnt, hat Anspruch auf ein abschliessbares  Einzelzimmer. Dieses  muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den hygienischen Anforderungen entsprechen;
2. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleucht et sein;
3. gut beheizt und belüftet sein;
4. ausreichend möbliert sein (u.a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleider-
                            schrank oder Kommode);
                        
                        
                    
                    
                    
                5. ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbar te Präsenzzeit und
                            die Freizeit darin verbringen zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ohne andere Abrede endet der Anspruch auf das eige  ne Zimmer mit Ab-  lauf des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfrist fü  r das Zimmer beträgt  jedoch mindestens zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verpflegung
                            1   Die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen haben  Anspruch auf eine  gesunde  und  ausreichende  Verpflegung.  Die  Arbeitneh  mer  oder  Arbeit-  nehmerinnen  können  verlangen,  das  eigene  Essen  selbs  t  zubereiten  zu  dürfen. Sie haben dafür Anspruch auf Mitbenützung der   Küche und der  Küchenutensilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Mitbenützung der sanitären Einrichtung
                            1   Die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen haben  Anspruch auf Mit-  benützung der sanitären Einrichtungen und der Waschk  üche.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Internetverbindung
                            1   Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspr  uch auf eine unli-  mitierte und kostenlose Internetverbindung. Bei der  Nutzung des Internets  muss die Privatsphäre des Arbeitnehmers oder der Arb  eitnehmerin sicher-  gestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Besondere Bestimmungen für 24-Stunden-
                            Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit,
                            Arbeitszeitdokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Wöchentliche Arbeitszeit
                            1   Die  vertragliche  wöchentliche  Arbeitszeit  beträgt  fü  r  eine  24-Stunden-  Betreuung  44  Stunden.  Für  die  Berechnung  der  Wochenar  beitszeit  zählt  nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder Pa  usen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  einer  Anstellung  von  mehr  als  50%  werden  mindes  tens  sieben  Ar-  beitsstunden pro Tag als aktive Arbeitszeit angerechn  et. Bei einer Anstel-  lung bis 50% (12 Stunden) muss mindestens 1/3 aktive  Arbeitszeit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Präsenzzeit
                            1   Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder d  ie Arbeitnehmerin im  Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Perso  n aufhält, ohne  dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während der  er oder sie sich aber  der zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, g  ilt als Präsenzzeit.  Dasselbe  gilt  für  die  Rufbereitschaft,  während  welc  her  die  telefonische  Erreichbarkeit  ausserhalb  des  Hauses  bei  Bedarf  jed  erzeit  gewährleistet  sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei intensiven Betreuungssituationen muss der Arbei  tgeber oder die Ar-  beitgeberin die Situation für den Arbeitnehmer oder  die Arbeitnehmerin  regelmässig  überprüfen.  Nach  entsprechender  Interes  sensabwägung  hat  bei Bedarf eine Anpassung der Betreuungsorganisatio  n zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist nicht zulässig, jemanden, der zur Erfüllung d  er Arbeitsleistung im  Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Pr  äsenzzeit anzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Nachtruhe
                            1   Während des Nachtzeitraums von 23:00 Uhr bis 06:00 U  hr besteht Nacht-  ruhe und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Pausen
                            1   Als Pause gilt die Zeit, während welcher der Arbei  tnehmer oder die Ar-  beitnehmerin  das  Haus  verlassen  kann  und  der  zu  betre  uenden  Person  nicht  zur  Verfügung  steht  und  auch  keine  telefonische    Rufbereitschaft  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspr  uch auf mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stunden Pause pro Tag. Musste in der vorhergehenden   Nacht mehr als  ein Einsatz geleistet werden, beträgt die Pause mind  estens 4 Stunden. Die  Pausen sind nicht aufteilbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag defi  nierten regelmässi-  gen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten  als aktive Arbeits-  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Arbeitszeitdokumentation
                            1   Die Arbeitszeitdokumentation ist vom Arbeitgeber ode  r der Arbeitgebe-  rin wöchentlich zu erfassen und durch beide Vertrags  parteien zu visieren.  Dieses  Dokument  führt  die  geleisteten  aktiven  Arbeit  sstunden  und  Prä-  senzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten  geleisteten Arbeits-  einsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Üb  erstunden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Lohn für Präsenzzeiten und Reisekosten
§ 36 Lohn für Präsenzzeiten
                            1   Die Präsenzzeit am Tag als auch in der Nacht ist zu f  olgenden Ansätzen  zu entlöhnen:  a)    im Umfang von 25% der Vergütung für die aktive Arbe  itszeit, aber  mindestens  Fr.  5.--  pro  Stunde,  falls  es  pro  Woche  bi  s  zu maximal  drei nächtlichen Einsätzen im Durchschnitt kommt;  b)    im Umfang von 35% der Vergütung für die aktive Arb  eitszeit, aber  mindestens Fr. 7.-- pro Stunde, falls es zu mehr als d  rei Einsätzen pro  Woche, jedoch maximal zu einem Einsatz pro Nacht im Du  rchschnitt  kommt;  c)    im Umfang von 50% der Vergütung für die aktive Arbe  itszeit, aber  mindestens Fr. 10.-- pro Stunde, falls es zu mehr als  einem Einsatz  pro Nacht im Durchschnitt kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Wahl des anwendbaren Ansatzes ist die Anzahl  der effektiv ge-  leisteten  nächtlichen  Einsätze  massgebend.  Als  Berec  hnungsperiode  gilt  der jeweilige Monat oder die jeweilige kürzere Lohnp  eriode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen w  ährend der Prä-  senzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz tätigen, zählt die   entsprechende Zeit  als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit mit den entspr  echenden Zuschlä-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Reisekosten
                            1   Die  Kosten  für  die  erstmalige  Anreise  vom  Wohnort  an    den  Einsatzort  nach den vereinbarten Modalitäten und dem abgemachte  n Transportmit-  tel sind vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zu   bezahlen. Sie dür-  fen nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 38 Abweichungen
                            1   Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes n  icht etwas ande-  res vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses  Normalarbeitsvertra-  ges unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsver  hältnisse (Art. 360 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder de  r Arbeitnehme-  rin bedürfen, soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt  , zu ihrer Gültigkeit  der schriftlichen Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  pauschale  Wegbedingen  der  Vorschriften  dieses  N  ormalarbeitsver-  trages ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Ergänzendes Recht
                            1   Soweit  dieser  Normalarbeitsvertrag  keine  Bestimmung  enthält  und  die  Parteien  keine  zulässigen  schriftlichen  Abreden  getr  offen  haben,  gelten  die  einschlägigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbeso  ndere  diejenigen  des  Obligationenrechts  (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  des  Bundesgesetzes  über  die  Arbeits-  vermittlung (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Okto  ber 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RRB Nr. 2019/1716 vom 11. November 2019.  Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2020 unbenutzt   abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Februar 2020.  Publiziert im Amtsblatt vom 17. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  823.11  .