Personalreglement des Kantonsspitals Glarus
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  VIII  A/214/3  Personalreglement des Kantonsspitals Glarus  (Erlassen von der Spitalleitung am 18. September 2008)  (Genehmigt vom Regierungsrat am 23. Dezember 2008)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reglement  gilt  für  das  gesamte  Personal  des  Kantonsspitals  Glarus  (Mitarbeitende),  soweit  in  den  Personalreglementen  für  die  Kader-,  Beleg-  und  Konsiliarärzte  1)  ,  für  die  Oberärzte  2)  und  für  die  Assistenzärzte  3)  nichts  anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern im Reglement nur ein Geschlecht erwähnt wird, sind weibliche und  männliche Angestellte gemeint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Gesetzliche Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Personalreglement liegen folgende Rechtserlasse zu Grunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals;  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verordnung über die Entlöhnung der Behördenmitglieder sowie des Staats-  und Lehrpersonals (Lohnverordnung);  5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Gesetz über das Personalwesen;  6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Arbeitszeitreglement.  7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  dieses  Personalreglement  keine  Bestimmungen  enthält,  gelten  subsidiär die Erlasse gemäss Absatz 1 Buchstaben  b–d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die Arbeitsverhältnisse ist grundsätzlich öffentliches Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einzelne Mitarbeitende oder Mitarbeiterkategorien können privatrecht-  liche Anstellungen vorgenommen werden.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  1)  2)  GS VIII A/214/4  3)  GS VIII A/214/2  4)  GS VIII A/211/1  5)  GS II C/1/1  6)  GS II A/6/1  7)  GS II A/6/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Sozialpartnerschaft, Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Geschäftsleitung pflegt eine Sozialpartnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgesetzten beziehen die Mitarbeitenden in die Gestaltung der eigenen  Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitarbeitenden  haben  ein  Mitspracherecht  in  den  sie  betreffenden  Personalangelegenheiten.  Sie  nehmen  dieses  Recht  durch  die  Personal-  vertretung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Personalvertretung/Personalkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Personalkommission  besteht  aus  maximal  sieben  Mitgliedern:  einem  Vertreter aus dem ärztlichen Bereich sowie zwei Vertretern aus dem Pflege-  bereich,  zwei  Vertretern  der  Paramedizin  sowie  zwei  Vertretern  der  unter-  stützenden Prozesse. Sie konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalkommission ist die interne Drehscheibe für die Sozialpartner-  schaft.  Sie  ist  repräsentatives  Organ  der  Mitarbeitenden  und  nimmt  im  Rahmen  ihrer  Kompetenzen  die  Mitarbeiterinteressen  wahr.  Sie  ist  Binde-  glied zwischen den  Mitarbeitenden und der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kompetenzen der Personalkommission sind im Reglement der Personal-  kommission  des Kantonsspitals Glarus klar definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Mitglieder  der  Personalkommission  werden  durch  die  Mitarbeitenden  auf  Amtsdauer  (drei  Jahre,  maximal  dreimalige  Wiederwahl)  gewählt.  Sie  dürfen von Arbeitgeberseite nicht benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  die  Kommissionsarbeit  wird  den  Mitgliedern  bis  zu  zehn  Tagen  pro  Jahr als Arbeitszeit angerechnet (gemäss Beschäftigungsgrad).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Bereich Personalmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bereich Personalmanagement ist die Fach- und Anlaufstelle für Personal-  fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erarbeitet im Auftrag der Geschäftsleitung Entscheidungsgrundlagen in  Personalfragen. Er führt im Rahmen der Prozesse Aufgaben im Zusammen-  hang mit der Personalgewinnung, dem  Personaleinsatz, der Personalentwick-  lung,  der  Bildung  und  des  Personalaustritts  aus.  Die  Zuständigkeiten  sind  im Management-System des Kantonsspitals Glarus (Kantonsspital) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wichtige  Personalentscheide,  wie  Anstellung,  Umgestaltung  des  Dienst-  verhältnisses,  Laufbahngestaltung  oder  Beendigung  des  Arbeitsverhältnis-  ses,  sind  frühzeitig  mit  dem  Bereich  Personalmanagement  abzusprechen.  Er  erstellt  einen  Besoldungsvorschlag  und  verfasst  gegebenenfalls  einen  Mitbericht  zuhanden  der  zuständigen  vorgesetzten  Stelle,  welche  in  der  Sache zu entscheiden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  bei  einem  wichtigen  Personalentscheid  zwischen  der  vorgesetzten  Stelle und dem Bereich Personalmanagement keine Einigung erzielt, ist das  Geschäft der nächsthöheren Stelle zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Vorschlagswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitarbeitenden  können  Vorschläge  zur  Verbesserung  des  Betriebes  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   zur   Realisierung   gelangende   Verbesserungsvorschläge   kann   eine  Prämie ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einzelheiten sind im Management-System geregelt.  II. Entstehung der Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Stellenbesetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Wiederbesetzung  von  Stellen  ist  die  Notwendigkeit  der  Aufgaben  sowie die Zweckmässigkeit der Organisation zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ziele und Aufgaben sowie die Befugnisse, die mit der Stelle verbunden  sind,  werden  durch  Funktionsbeschreibungen  sowie  weiteren  Regelungen  im Management-System vorgegeben. Sie sind schriftlich festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Geschäftsleitung  entscheidet  im  Rahmen  des  vom  Landrat  beschlos-  senen Budgets über die Besetzung von Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Stellenausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unbefristet  zu  besetzende  Stellen  mit  einem  Arbeitspensum  von  50  Pro-  zent  und  mehr  inkl.  Jobsharing-Stellen  über  50  Prozent  sind  im  Amtsblatt  auszuschreiben (Art. 8 Abs. 1 Personalgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausschreibungen  werden  durch  den  Bereich  Personalmanagement  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Stellenanforderungen  werden  so  umschrieben,  dass  sich  Frauen  und  Männer   mit   gleichwertigen   Fähigkeiten   gleichermassen   angesprochen  fühlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewerbungen gehen beim Bereich Personalmanagement ein und wer-  den an die zuständigen Instanzen weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Keine öffentliche Ausschreibung der Stelle erfolgt, sofern die neu zu beset-  zende  Stelle  intern,  durch  einen  bisherigen  Mitarbeiter,  besetzt  werden  kann.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Anstellungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Anstellungsvertrag  nennt  die  Vertragsparteien  und  regelt  mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Funktion beziehungsweise Arbeitsbereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beschäftigungsgrad;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gehalt (beim Stundenlohn inkl. Zusammensetzung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Dauer der Probezeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kündigungsfristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Mitgliedschaft in der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rechte und Pflichten richten sich im Übrigen nach diesem Reglement  sowie subsidiär nach dem ergänzenden Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Generelle   und   individuelle   Lohnanpassungen   richten   sich   nach   den  einschlägigen  Bestimmungen  und  werden  ohne  formelle  Anpassung  des  Vertrages in der jeweiligen Lohnabrechnung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stellenantritt Ist die Arbeitsaufnahme infolge unvorhergesehener Hindernisse (Unfall, Krankheit usw.) auf den vertraglich festgelegten Zeitpunkt nicht möglich, ist das Kantonsspital unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Nichtantritt gelten die Bestimmungen gemäss OR Artikel 337 d.
                            Art. 12  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Probezeit  beträgt  drei  Monate,  sofern  im  Anstellungsvertrag  keine  andere Regelung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Probezeit kann vertraglich bis auf längstens sechs Monate festgesetzt  oder verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  einer  effektiven  Verkürzung  der  Probezeit  infolge  Krankheit,  Unfalls  oder  Erfüllung  einer  gesetzlichen  Pflicht,  wird  die  Probezeit  entsprechend  verlängert (gemäss OR Art. 335  b  Abs. 3).  III. Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Arbeitspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitarbeitenden  verpflichten  sich,  die  ihnen  zugewiesenen  Arbeiten  zuverlässig  und  gewissenhaft  zu  erfüllen  und  die  Anweisungen  der  vorge-  setzten  Stelle  zu  befolgen.  Sie  haben  sich  den  Patienten,  den  Besuchern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3  den Mitarbeitenden und weiteren Anspruchsgruppen gegenüber höflich und  korrekt zu verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Interessen  des  Kantonsspitals  sind  innerhalb  und  ausserhalb  des  Betriebes durch entsprechendes Verhalten zu wahren und zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Sorgfaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitarbeitenden  haben  mit  den  ihnen  anvertrauten  und  zur  Verfügung  gestellten  Materialien  und  Einrichtungen  mit  grösster  Sorgfalt  und  Wirt-  schaftlichkeit umzugehen. Allfällige Schäden und Mängel sind unverzüglich  der vorgesetzten Stelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fügen  Mitarbeitende  dem  Kantonsspital  Schaden  zu,  so  können  sie  im  Rahmen  des  Staatshaftungsgesetzes  1)  zu  Schadenersatz  herangezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Zuweisung anderer Arbeit und Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitarbeitenden  können  eine  andere,  zumutbare  Tätigkeit  zugewiesen  erhalten  oder  in  eine  andere  Abteilung  versetzt  werden,  wenn  der  Spital-  dienst dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine dauernde Versetzung bei gleich bleibender oder veränderter Funktion  ist  mit  den  Betroffenen  vorgängig  abzusprechen  und  bedarf  der  Zustim-  mung  des  Prozessleiters.  In  einem  solchen  Fall  ist  die  Besoldung  zu  über-  prüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Private Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während  der  Arbeitszeit  ist  die  Erledigung  privater  Arbeiten  nicht  gestat-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Freizeit ist die Erledigung privater Arbeiten auf dem Areal des  Kantonsspitals  sowie  allenfalls  die  Benützung  spitaleigener  Einrichtungen  vorgängig  durch  den  zuständigen  Vorgesetzten  ausdrücklich  zu  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schutz persönlicher Daten Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes einzuhalten. 5
                            1)  GS II F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Schweigepflicht, Berufsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Alle Mitarbeitenden unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis. Sie sind  innerhalb  und  ausserhalb  des  Spitalbetriebes  zur  Verschwiegenheit  über  medizinische  und  dienstliche  Angelegenheiten,  insbesondere  über  Patien-  ten  sowie  deren  Angehörige,  verpflichtet.  Die  Schweigepflicht  dauert  auch  nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzungen des Amts- und Berufsgeheimnisses gemäss den Artikeln 320  und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches werden durch die Geschäfts-  leitung verzeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen  Die Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen ist grundsätzlich ver-  boten. Massgebend ist Artikel 21 der Verordnung über die Organisation des  Kantonsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitarbeitenden  haben  im  Rahmen  ihres  Beschäftigungsgrades  ihre  ganze Arbeitskraft in den Dienst des Kantonsspitals zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenbeschäftigungen  dürfen  die  Arbeitsleistungen  grundsätzlich  nicht  beeinträchtigen.  Die  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes,  einer  Neben-  beschäftigung  oder  das  Führen  eines  Gewerbes  bedarf  der  schriftlichen  Zustimmung bzw. Kenntnisnahme durch den Prozessleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Massnahmen bei Verletzung der Dienstpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentlich-rechtlich   angestellte   Mitarbeitende,   welche   vorsätzlich   oder  fahrlässig ihre Dienstpflicht verletzen oder vernachlässigen, werden diszipli-  narisch  bestraft  (Art.  20  Verordnung  über  die  Organisation  des  Kantons-  spitals).  Die  möglichen  Disziplinarstrafen  richten  sich  nach  dem  Personal-  gesetz (insbesondere Art. 35, 36, 50).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für privatrechtlich angestellte Mitarbeitende gilt bei Dienstpflichtverletzun-  gen das Obligationenrecht.  IV. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die wöchentliche Normalarbeitszeit für nichtärztliches Personal beträgt 42  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus  betrieblichen  Gründen  kann  eine  Jahressoll-Arbeitszeit  vereinbart  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  individuellen  Arbeitszeiten  richten  sich  nach  den  Bedürfnissen  des  Kantonsspitals  mit  der  Sicherstellung  eines  durchgehenden  24-Stunden-  Betriebes.  Der  Arbeitseinsatz  erfolgt  aufgrund  des  vom  verantwortlichen  Vorgesetzten erstellen Dienstplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn  der  Dienst  eine  Ablösung  verlangt,  darf  die  Arbeit  erst  verlassen  werden,   wenn   die   ablösenden   Mitarbeitenden   die   Arbeit   übernommen  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Am  Vortag  der  Näfelser  Fahrt,  des  Karfreitags,  der  Auffahrt,  des  National-  feiertages  und  von  Allerheiligen  wird  für  die  Berechnung  des  Arbeitszeit-  Solls eine Stunde abgezogen; die gleiche Reduktion gilt für das Datum einer  Veranstaltung  des  Glarner  Staats-  und  Gemeindepersonalverbandes  pro  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Teilzeitarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Stelle oder ein Aufgabenbereich kann in Teilzeitstellen aufgeteilt oder  an zwei oder mehr Personen im Jobsharing vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Mitglieder  einer  Jobsharing-Gruppe  besteht  kein  Anspruch  auf  Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein Mitglied kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Pikettdienst, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst  Zur  Sicherstellung  des  Spitalbetriebes  haben  die  Mitarbeitenden  Pikett-,  Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst gemäss Einsatzplan zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Mehrstunden für nichtärztliches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  über  die  wöchentliche  Normalarbeitszeit  hinaus  geleistete  Arbeitszeit  wird als Mehrstundenarbeit bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitende  können  aus  betrieblichen  Gründen  angewiesen  werden,  Mehrstunden zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geleistete  Mehrstunden  sind  mit  Freizeit  von  gleicher  Dauer  zu  kompen-  sieren. Ist eine Kompensation mit Freizeit nicht möglich, kann der Prozess-  jeweils auf Jahresende oder bei einem Austritt eine Entschädigung beantra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine  allfällige  Entschädigung  entspricht  dem  Stundensatz  der  Einreihung  gemäss  Lohnverordnung  (ohne  Zuschlag);  es  kann  auch  eine  Pauschal-  vergütung beschlossen werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sämtliche  nichtärztliche  Mitarbeitende  erfassen  die  Arbeitszeit  elektro-  nisch.  Es  gilt  das  kantonale  Arbeitszeitreglement.  Für  die  Mitarbeitenden  können gestützt auf Artikel 2 des Arbeitszeitreglements und in Abweichung  von  dessen  Artikeln  4,  7  und  11  folgende  Arbeitszeiten  festgelegt  werden:  –  Frühdienst,  –  geteilter Dienst ,  –  Zwischendienst,  –  Spätdienst,  –  Nachtdienst,  –  Pikettdienst.  Die  Arbeitszeiten  dieser  verschiedenen  Dienste  variieren  je  nach  Abteilung  und  werden  den  Mitarbeitenden  mit  Abschluss  des  Anstellungsvertrages  bzw. Abgabe des Dienstplanes bekannt gegeben.  V. Entschädigungen, Spesen (ohne Fort- und Weiterbildung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  dienstlichen  Verrichtungen  haben  Mitarbeitende  Anspruch  auf  Ent-  schädigung der effektiven Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen  sowie auf Ersatz weiterer geschäftlich begründeter Auslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auslagen müssen grundsätzlich nachgewiesen werden; eine Vergütung  kann nur geltend gemacht werden, wenn Kosten angefallen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus   Gründen   der   Praktikabilität   und   des   administrativen   Aufwandes  können Verpflegungskosten pauschal vergütet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27  Verpflegungsspesen  Für jede auswärts eingenommene Hauptmahlzeit (Mittag- und/oder Abend-  essen) können bis 25 Franken geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28  Reiseentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Reisen werden die Fahrspesen für die Bahn 2. Klasse vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitarbeitenden  in  Führungspositionen  (ab  Bereichsleitung)  werden  die  Fahrspesen  für  die  Bahn  1.  Klasse  vergütet;  dies  gilt  auch  bei  Begleitung  von Personen, die 1. Klasse reisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  ist  ein  Halbtax-Abonnement  zu  lösen,  wenn  damit  die  gesamten  Reise-  entschädigungen r  eduziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist  die  Reise  mit  den  öffentlichen  Verkehrsmitteln  sehr  umständlich  oder  reisen  mehrere  Personen  zusammen,  werden  bei  Benützung  eines  privaten  Motorfahrzeuges  60  Rappen  pro  Kilometer  zuzüglich  nachgewiesene  Park-  gebühren vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Benützung des privaten Motorfahrzeugs für berufliche Fahrten besteht  eine Dienstfahrtenkasko.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29  Übernachtung  Für  Übernachtungen  inklusive  Frühstück  werden  die  effektiven  Auslagen  vergütet, soweit sich diese in angemessenem Rahmen halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30  Spesenrechnung  Die  Spesenrechnungen  sind  vierteljährlich  auf  einem  besonderen  Formular  dem  Vorgesetzten  einzureichen  und  werden  mit  der  Lohnauszahlung  ver-  gütet.  VI. Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31  Arbeitsverhinderung, allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Krankheit, Unfall oder sonstige Arbeitsverhinderung ist dem Kantonsspital  unverzüglich  zu  melden.  Bei  Abwesenheit  von  mehr  als  drei  Tagen  infolge  Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft ist dem Kantonsspital unaufgefor-  dert  ein  Arztzeugnis  zuzustellen.  Das  Kantonsspital  kann  auch  vom  ersten  Tag der Arbeitsverhinderung an ein Arztzeugnis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Arztzeugnis  soll  sich  zur  Ursache  (Krankheit  oder  Unfall),  zum  Grad  und zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorgesetzte Stelle ist fortlaufend über die voraussichtliche Wiederauf-  nahme  der  Arbeit  zu  orientieren  und  über  die  definitive  Arbeitsaufnahme  in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zwei Wochen, können das Kantons-  spital  oder  die  Versicherung  auf  eigene  Kosten  eine  vertrauensärztliche  Untersuchung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sicherungen  oder  von  haftpflichtigen  Dritten  sowie  Einkünfte  aus  einem  Ersatzerwerb  werden  angerechnet  bzw.  fallen  für  die  Dauer  der  Lohnfort-  zahlung dem Kantonsspital zu. Es ist berechtigt, diese insbesondere bei den  Sozialversicherungsträgern  selbstständig  und  direkt  geltend  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32  Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die Folgen einer unverschuldeten Krankheit sind die Mitarbeitenden  bei der Kollektivversicherung des Kantonsspitals versichert.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  die  Folgen  eines  unverschuldeten  Unfalls  sind  die  Mitarbeitenden  automatisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Die Prämien  für  die  Betriebsunfallversicherung  gehen  zu  Lasten  des  Kantonsspitals,  die  Prämien  für  Nichtbetriebsunfallversicherung  gehen  zu  Lasten  der  Mitarbei-  tenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistung der Taggeldversicherung sowie der Unfallversicherung ersetzt  die  Lohnfortzahlungspflicht  des  Kantonsspitals,  soweit  die  Mitarbeitenden  nicht  gemäss  der  nachstehenden  Aufstellung  während  einer  gewissen  Zeit  das volle Bruttogehalt beziehen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bei  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit  infolge  Krankheit  oder  Unfalls  haben  die  Mitarbeitenden  für  zwölf  Monate  Anspruch  auf  das  volle  Bruttogehalt,  sofern  nicht  grobes  Selbstverschulden  vorliegt.  Bei  Mit-  arbeitenden  im  Stundenlohn  und  bei  wechselndem  Beschäftigungsgrad  sowie  bei  Mitarbeitenden  im  Monatslohn  mit  wechselnden  Zuschlägen  (wie  Pikett-,  Nacht-,  Samstags-  und  Sonntagsdienst)  ist  für  die  Berech-  nung des Anspruchs das in den letzten zwölf Arbeitsmonaten bezogene  Bruttogehalt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei befristeten Arbeitsverhältnissen erfolgt die Lohnfortzahlung maximal  für  einen  Viertel  der  Anstellungsdauer,  jedoch  längstens  bis  zum  Ablauf  der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Im Falle vorbestandener Krankheit und Unfallfolgen, bei denen die Versi-  cherungen  Leistungen  verweigern,  besteht  die  Lohnfortzahlungspflicht  gemäss OR (Art. 324  a  OR / Zürcher Skala). Gleiches gilt, wenn die Versi-  cherungen aus anderen Gründen Leistungen verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33  Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Lohnfortzahlung  bis  zur  Niederkunft  gilt  die  Regelung  wie  bei  Krankheit und Unfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Mutterschaft wird, sofern das Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft  noch  besteht  und  solange  es  andauert,  ab  der  Niederkunft  folgender  bezahlter Urlaub (volles Bruttogehalt) gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  vom ersten Monat bis Ende des ersten Dienstjahrs  10 Wochen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ab zweitem Dienstjahr  14 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern das Anstellungsverhältnis nicht zwölf Monate gedauert hat, gelangt  für  die  restliche  Anspruchsdauer  (vier  Wochen)  die  Entschädigung  gemäss  Erwerbsersatzgesetz  zur  Auszahlung  (80%  des  Bruttogehalts  bzw.  der  maximalen Tagesentschädigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn und bei wechselndem Beschäftigungs-  grad sowie bei Mitarbeitenden im Monatslohn mit wechselnden Zuschlägen  (wie Pikett-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst) ist das für die Berech-  nung in den letzten zwölf Arbeitsmonaten vor dem Schwangerschaftsbeginn  (voraussichtlicher  Geburtstermin  abzüglich  40  Wochen)  bezogene  Brutto-  gehalt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34  Lohnfortzahlung bei Militärdienst und anderweitigen Dienstpflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der Rekrutenschule sowie während den obligatorischen Diensten  bis  zu  fünf  Wochen  im  Jahr  erhalten  die  Mitarbeitenden  das  volle  Brutto-  gehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei anderweitigen Dienstleistungen wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  100 Prozent des Bruttogehalts während der Dauer der Rekrutenschule für  die Durchdiener;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  80  Prozent  des  Bruttogehalts  für  Alleinstehende  oder  90  Prozent  des  Bruttogehalts für Verheiratete oder Unterstützungspflichtige:  -  bei Beförderungsdiensten,  -  bei zivilen Ersatzdiensten,  -  bei  gleichwertigen  Einsätzen  im  Dienste  der  Allgemeinheit,  insbeson-  dere bei Rettungs- und Hilfsdiensten (auch im Ausland), während längs-  tens vier Wochen pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  die  restliche  Anspruchsdauer  gelangt  die  Entschädigung  gemäss  Erwerbsersatzgesetz zur Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kollidiert  der  Zeitpunkt  eines  obligatorischen  Dienstes  mit  berechtigten  Interessen  des  Kantonsspitals,  so  sind  die  Mitarbeitenden  gehalten,  die  erforderlichen  Schritte  für  die  Verschiebung  des  Dienstes  zu  unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für  nichtobligatorische  Militärdienste,  Zivil-  und  Feuerwehrdienste  muss  die Bewilligung des Prozessleiters eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35  Lohnfortzahlung bei Todesfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Todesfall  von  Mitarbeitenden  besteht  während  des  Sterbemonats  der  Besoldungsanspruch  weiter.  Hinterlässt  der  Mitarbeitende  den  Ehepartner  oder  die  Ehepartnerin  bzw.  den  Lebenspartner  oder  die  Lebenspartnerin  oder  minderjährige  Kinder,  so  kommt  denselben  zusätzlich  während  weite-  rer drei Monate, ab dem 15. Dienstjahr während sechs Monaten, der Besol-  dungsanspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Besoldungsansprüche  bestehen  grundsätzlich  für  das  volle  Brutto-  gehalt; allfällige Leistungen der Sozialversicherung werden jedoch in Abzug  gebracht.  VII. Absenzen, Ferien, Urlaub und Feiertage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 36  Ferien  Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis  und  mit  dem  Kalenderjahr,  in  dem  das  20.  Lebensjahr  erfüllt  wird,  25 Arbeitstage;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ab dem Kalenderjahr, in dem das 21. Lebensjahr erfüllt wird, 20 Arbeits-  tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ab dem Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr erfüllt wird, 25 Arbeits-  tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Lebensjahr erfüllt wird, 30 Arbeits-  tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37  Bezug der Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bezug  der  Ferien  ist  mit  der  vorgesetzten  Stelle  abzusprechen.  Die  Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit bzw. der Betrieb nicht beein-  trächtigt wird, wobei auf die Wünsche der Mitarbeitenden nach Möglichkeit  Rücksicht zu nehmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ferien  sollen  vorab  der  Erholung  dienen.  Sie  sind  grundsätzlich  in  ganzen Wochen zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien sollen im Kalenderjahr, in dem sie anfallen, bezogen werden. Ist  dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, können sie im Einverständnis  mit  der  vorgesetzten  Stelle  in  den  ersten  drei  Monaten  des  folgenden  Jahres nachbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein  späterer  Nachbezug  ist  nur  ausnahmsweise  und  mit  Einwilligung  der  folgenden Instanzen möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bis  maximal  im  Umfang  eines  Jahresanspruchs  die  nächsthöhere  vor-  gesetzte Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei mehr als einem Jahresanspruch (exkl. Anspruch aus Treueprämie) die  Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mitarbeitende,  die  in  den  Ferien  erkranken  oder  verunfallen,  können  die  Ferien nachbeziehen, sofern ein Arztzeugnis vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  Feiertagen  und  arbeitsfreien  Tagen  erfolgt  ein  Unterbruch  des  Ferien-  bezugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 38  Kürzung des Ferienanspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Setzen  Mitarbeitende  infolge  Krankheit,  Unfalls  oder  Militärdienst  insge-  samt  länger  als  drei  Monate  oder  infolge  unbezahlten  Urlaubs  länger  als  einen Monat aus, werden die Ferien im Verhältnis zur Abwesenheit für jeden  vollen  Monat  der  Verhinderung,  inklusive  der  in  die  Schonfrist  fallenden  Monate, um einen Zwölftel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  das  Arbeitsverhältnis  im  Laufe  des  Kalenderjahres  angetreten  oder  aufgelöst,  bemessen  sich  die  Ferien  entsprechend  der  Anstellungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 39  Finanzielle Abgeltung für nicht bezogene Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine  finanzielle  Abgeltung  der  Ferien  maximal  im  Umfang  eines  Jahres-  anspruchs  ist  nur  möglich,  wenn  die  Ferien  aus  dienstlichen  Gründen  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3  infolge  Krankheit  oder  Unfalls  bis  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  nicht  mehr  bezogen  werden  können.  Endet  das  Arbeitsverhältnis  infolge  Todesfalls  werden die Ferien nicht abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ferienanspruch ist mit der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall voll-  umfänglich  abgegolten,  wenn  im  Anschluss  an  die  Lohnfortzahlung  das  Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 40  Absenzen  Absenzen  (z. B.  Arzt-,  Zahnarzt-  oder  Therapiebesuche)  müssen  möglichst  auf   Randstunden   angesetzt   und   von   der   vorgesetzten   Stelle   bewilligt  werden. Diese ausgefallene Zeit wird nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 41  Bezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Den Mitarbeitenden wird in den folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Heirat / eingetragene Partnerschaft  2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Geburt eines Kindes für Väter  2 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Krankheit eines Kindes für Alleinerziehende  bis 3 Tage/Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Todesfall des Ehegatten, des eingetragenen Partners  eines Kindes oder der Eltern  3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Todesfall in der Verwandtschaft oder nahe  stehender Person  bis 1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wohnungswechsel (unmöbliert) in ungekündigtem,  mindestens zwölf Monate dauerndem Arbeitsverhältnis    1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Ausübung öffentlicher Ämter  bis 10 Tage/Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  anerkannte Leiterkurse im Rahmen von  «Jugend und Sport»  bis 5 Tage/Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  militärische Rekrutierung  bis 3 Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  militärische Entlassung  bis 1 Tag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  bezahlten  Urlaubstage  gemäss  Buchstaben  e–k  werden  maximal  ent-  sprechend  dem  Beschäftigungsgrad  gewährt.  Der  Anspruch  ist  ereignis-  gebunden  und  entfällt,  wenn  das  entsprechende  Ereignis  in  die  Zeit  der  Ferien und der Freitage fällt oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit statt-  findet. Um den Anspruch gemäss Buchstaben  g  und  h  geltend zu machen,  muss  vor  der  Bewerbung  um  ein  solches  Amt,  einen  solchen  Kurs  die  schriftliche Zustimmung des Prozessleiters eingeholt werden (Art. 20 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsleitung die Gewährung  eines weitergehenden bezahlten Urlaubes bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gewährung  eines  weitergehenden  bezahlten  Urlaubes  kann  mit  der  Vereinbarung einer Verpflichtungsdauer verbunden werden.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 42  Unbezahlter Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gewährung  eines  länger  dauernden  unbezahlten  Urlaubes  kann  der  Prozessleiter bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  den  unbezahlten  Urlaub  erfährt  das  Arbeitsverhältnis  keinen  Unter-  bruch. Während der Dauer des unbezahlten Urlaubes ruhen die gegenseiti-  gen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  unbezahltem  Urlaub  gehen  allfällige  Kosten  wie  z. B.  Versicherungs-  prämien  ab  dem  31.  Urlaubstag  vollumfänglich  zu  Lasten  der  Mitarbeiten-  den. Es besteht die Möglichkeit, bei aktuellen UVG-Versicherern und bei den  Pensionskassen eine Abredeversicherung abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 43  Feiertage/arbeitsfreie Tage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neben den Sonntagen haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die folgen-  den  gesetzlichen  Feiertage:  Neujahr,  Näfelser  Fahrt,  Karfreitag,  Ostermon-  tag,  Auffahrt,  Nationalfeiertag,  Allerheiligen,  Weihnachten  und  Stefanstag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überdies  haben  die  Mitarbeitenden  Anspruch  auf  die  folgenden  arbeits-  freien   Tage:   Berchtoldstag,   Fasnachtsmontag,   Landsgemeindemontag,  Pfingstmontag, Nachmittage des Heiligen Abends und des Silvesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feiertage sowie arbeitsfreie Tage können in der Regel nicht zu einem spä-  teren  Zeitpunkt  nachbezogen  werden.  Für  geplante  Einsätze  zur  Gewähr-  leistung  des  365-Tage-Betriebes  gilt  diese  Regelung  nicht.  In  diesem  Fall  haben  die  Mitarbeitenden  Anspruch  auf  Nachgewährung  des  Feiertages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Teilzeitbeschäftigte im Monatslohn erhalten ihre Feiertage im prozentualen  Verhältnis  zu  ihrem  Beschäftigungsgrad.  Bei  den  Mitarbeitenden  im  Stun-  denlohn ist die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn enthalten.  VIII. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 44  Lohnfindung bei Neuanstellungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bereichsleitung Personalmanagement legt das Anfangsgehalt gestützt  auf die Lohnverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Anfangsgehalt  hängt  von  der  Funktion  und  der  nutzbaren  Erfahrung  ab.  Ergänzend  werden  interne  Lohnvergleiche  und  die  Lage  auf  dem  Arbeitsmarkt berücksichtigt. Für besondere Berufsgruppen kann die zustän-  dige Instanz Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anfangsgehalt kann unter dem für eine Funktion vorgesehenen Lohn-  band  liegen,  wenn  noch  nicht  alle  nötigen  Voraussetzungen  erfüllt  werden.  Der Lohn wird in diesem Fall innerhalb von drei Jahren schrittweise angeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45  Lohnfestsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Individuelle Lohnerhöhungen sowie Lohnkürzungen sind vom Ergebnis der  Gesamtbeurteilung   (Leistung,   Verhalten,   Zielerreichung)   sowie   von   der  Bandposition abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Lohnvorschläge  werden  aufgrund  der  Budgetvorgaben  innerhalb  der  vom  Regierungsrat  bestimmten  Abrechnungskreise  rechnerisch  ermittelt.  In  begründeten  Fällen  kann  die  Bereichsleitung  Personalmanagement  in  Absprache  mit  den  Vorgesetzten  von  den  berechneten  Lohnvorschlägen  abweichen.  Dabei  ist  die  den  betreffenden  Abrechnungskreisen  zur  Verfü-  gung gestellte Lohnsumme einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt  der  Eintritt  oder  die  Festanstellung  eines  neuen  Lohnes  nach  dem  1.  August,  so  tritt  die  erste  individuelle  Lohnanpassung  in  der  Regel  auf  Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf  eine  Lohnerhöhung  kann  verzichtet  werden,  wenn  die  Abwesenheit  eines Mitarbeitenden vom Arbeitsplatz sechs Monate übersteigt oder wenn  aus anderen Gründen eine Leistungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In  gekündigten  Arbeitsverhältnissen  und  bei  befristeten  Arbeitsverhältnis-  sen von nichtärztlichem Personal wird keine Lohnerhöhung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 46  Anpassung der Lohnsumme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Landrat  setzt  jährlich  mit  dem  Budget  die  Lohnsumme  aufgrund  des  Indexanstiegs  bei  den  Lebenskosten,  des  wirtschaftlichen  Umfeldes  sowie  der finanziellen Lage von Kanton und Gemeinden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Verhältnis zwischen genereller und indivi-  dueller Lohnanpassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 47  Stundenansatz  Im Stundenansatz sind die Entschädigungsanteile für Ferien, Feiertage und  13. Monatslohn bereits eingerechnet und werden ausdrücklich auf der Lohn-  abrechnung ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 48  13. Monatsgehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Monatlich gelangt ein Dreizehntel des Jahreslohnes, der dreizehnte Teil je  zur  Hälfte  zusätzlich  in  den  Monaten  Juni  und  Dezember,  zur  Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ein- oder Austritt während des Jahres wird der Anspruch anteilsmässig  gekürzt.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 49  Besoldungstermine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Monatslöhne  werden  am  25.  des  laufenden  Monats  bzw.  bis  am  nächstfolgenden  Valutatag  auf  das  Lohnkonto  überwiesen.  Die  Auszahlung  der Stundenlöhne erfolgt am zwölften des Folgemonats bzw. bis am nächst-  folgenden Valutatag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulagen für Dienste, Pikett-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienste wer-  den im Folgemonat ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50  Dienstzulagen  Geleistete  Dienste,  Nacht-,  Samstags-,  Sonntags-,  Feiertags-  und  Pikett-  dienste  geben  Anspruch  auf  Entschädigung  durch  entsprechend  geregelte  Zulagen. Diese sind im Inkonvenienzenreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51  Besoldungsabtretung  Das  Kantonsspital  anerkennt  grundsätzlich  keine  Besoldungsabtretung  an  Dritte. Die Auszahlung erfolgt ausschliesslich an die Mitarbeitenden. Vorbe-  halten bleiben gesetzliche Lohnpfändungen und Gerichtsurteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Kinder- und Ausbildungszulage Die Höhe der Zulage und die Bezugsberechtigung richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 53  Familienzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Mitarbeitenden  haben  Anspruch  auf  eine  Familienzulage,  sofern  sie  gleichzeitig Bezüger von Kinderzulagen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ledige, Verwitwete oder Geschiedene sind ebenfalls anspruchsberechtigt,  sofern sie Bezüger von Kinderzulagen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Familienzulage ist von den Mitarbeitenden beim Bereich  Personalmanagement geltend zu machen und schriftlich nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Zulage anteilsmässig berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Höhe der Zulage und die Bezugsberechtigung richten sich nach Artikel  15 Absatz 3 der Lohnverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  1)  GS VIII D/5/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 54  Treue- und Leistungsprämien  Diese  Prämien  richten  sich  nach  den  Artikeln  21  und  22  der  Lohnverord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 55  AHV/IV/EO/ALV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beitragsleistungen  an  die  staatlichen  Versicherungen  AHV/IV/EO/ALV  sind obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beitragspflicht  beginnt  nach  dem  erfüllten  17.  Altersjahr  und  richtet  sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 56  Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Unfallversicherung  richtet  sich  nach  der  Bundesgesetzgebung  über  die Unfallversicherung und den Bedingungen der mit der Unfallversicherung  abgeschlossenen Police.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitarbeitenden  sind  durch  das  Kantonsspital  gegen  Betriebs-  und  Nichtbetriebsunfall  versichert.  Teilzeitbeschäftigte  sind  gegen  Nichtbetriebs-  unfall  nur  versichert,  wenn  ihre  wöchentliche  Arbeitszeit  mindestens  acht  Stunden beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein allfälliger Unfall auf dem direkten Arbeitsweg gilt als Betriebsunfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Prämienanteil der Mitarbeitenden wird mit dem Gehalt verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Austritt besteht eine Nachdeckung von 30 Tagen. Für eine weitere Ver-  längerung auf privater Basis (Abredeversicherung für die Dauer von höchs-  tens 180 Kalendertagen) kann im Bereich Personalmanagement ein entspre-  chendes Formular beantragt werden. Die Vereinbarung muss vor dem Ende  des Versicherungsschutzes getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 57  Krankenpflegeversicherung  Für  Arzt-,  Arznei-  und  Spitalkosten  bei  Krankheit  (Grundversicherung  nach  KVG) haben sich die Mitarbeitenden selbst bei einer Krankenkasse zu versi-  chern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 58  Krankentaggeldversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Versicherung deckt die finanziellen Folgen bei Krankheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versichert  sind  alle  Mitarbeitenden,  welche  das  AHV-Pensionsalter  noch  nicht erreicht haben.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Versicherungsschutz  beginnt  mit  dem  Tag  des  Arbeitsantrittes  im  Betrieb.  Bei  arbeitsunfähigen  Personen  jedoch  erst  mit  der  vollen  Arbeits-  aufnahme im Rahmen des Anstellungsvertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während  der  Dauer  eines  unbezahlten  Urlaubes  bis  zu  180  Tagen  ohne  Auflösung   des   Anstellungsverhältnisses   bleibt   der   Versicherungsschutz  bestehen. Für diese Zeit ruht jedoch die Leistungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Austritt  kann  die  einzelne,  in  der  Schweiz  wohnhafte  versicherte  Person  innert  drei  Monaten  das  Übertrittsrecht  beim  Versicherer  für  den  Abschluss der Einzel-Taggeldversicherung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  die  Beurteilung  des  Gesundheitszustandes  ist  der  Zeitpunkt  des  Bei-  tritts  in  die  Kollektivversicherung  massgebend.  Die  neue  Prämie  wird  nach  dem Einzel-Tarif berechnet. Kein Übertrittsrecht besteht z. B. bei Austritt aus  dem versicherten Personenkreis vor Ablauf der vereinbarten Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Taggeld bei Krankheit  80 Pr  ozent der versicherten AHV-Jahres-  lohnsumme  Leistungsart  Volldeckung (versichert ohne Risiko-  prüfung), BVG koordiniert  Wartefrist  30 Tage  Leistungsdauer  730 Tage abzüglich Wartefrist  Höchstversicherter Jahreslohn  zweifacher UVG-Maximallohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die  Versicherung  gilt  weltweit.  Erkrankte  Mitarbeitende  haben  bei  einem  Auslandaufenthalt nur Anspruch auf Leistungen, wenn die Zustimmung des  Versicherers  vorliegt.  Bei  Erkrankungen  im  Ausland  während  den  Ferien  wird  ein  Arbeitsunfähigkeitszeugnis  mit  medizinischer  Diagnose  verlangt.  Für  ausländische  Versicherte,  die  sich  im  Ausland  aufhalten,  erlischt  der  Leistungsanspruch  spätestens  mit  dem  Ablauf  der  Lohnfortzahlungspflicht  (Ausnahme bei Spitalaufenthalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Das Kantonsspital beteiligt sich zur Hälfte an den Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 59  Vorsorgeeinrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes  sind   die   BVG-pflichtigen   Mitarbeitenden   des   Kantonsspitals   versichert.  Der  Eintritt  in  die  Altersvorsorge  ist  ab  einem  Einkommen  im  Umfang  von  50 Prozent der einfachen maximalen AHV-Rente obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Prämienanteil der Mitarbeitenden wird mit dem Gehalt verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 60  Haftpflichtversicherung  Für  verursachten  Schaden  gegenüber  Drittpersonen  (Personen-  und  Sach-  schaden) besteht für die Mitarbeitenden während der Tätigkeit im Kantons-  spital  eine  Haftpflichtversicherung.  Die  Prämien  übernimmt  das  Kantons-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3  spital.  Ein  allfälliger  Rückgriff  auf  die  Mitarbeitenden  bleibt  vorbehalten  (Art. 14).  IX. Personalführung, Mitarbeitergespräch, Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 61  Personalführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vorgesetzten  nehmen  ihre  Führungsaufgaben  im  Rahmen  der  Perso-  nalführung  wahr.  Sie  besitzen  das  dienstliche  und  fachliche  Weisungsrecht  gegenüber ihren Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Kantonsspital  erfolgt  die  Führung  nach  dem  Grundsatz  «Führen  mit  Zielen».  Ziele  werden  im  Rahmen  des  Zielsystems  auf  strategischer  und  operativer  Ebene  von  der  jeweils  höheren  Führungsstufe  auf  die  nächst-  untere Hierarchiestufe heruntergebrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich  zu  den  verknüpften  Zielen  der  Hierarchieebenen  können  per-  sönliche Ziele vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 62  Mitarbeitergespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Mitarbeitergespräch  dient  der  Standortbestimmung,  der  Aufgaben-  erfüllung,  der  Vermittlung  der  Ziele  aus  dem  Zielsystem,  der  Vereinbarung  zusätzlicher persönlicher Ziele, der Förderung der Zusammenarbeit und der  beruflichen  Entwicklung  sowie  der  Beurteilung  von  Leistung  und  Verhalten.  Bei Führungskräften ist zusätzlich das Führungsverhalten zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  Mitarbeitergespräch  ist  vor  Beendigung  der  Probezeit  und  anschlies-  send vor jeder individuellen Lohnänderung oder mindestens ein Mal im Jahr  zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Mitarbeitende mit dem Gespräch oder mit einzelnen Aussagen zu den  in  Absatz  1  aufgeführten  Punkten  nicht  einverstanden,  können  sie  ein  Gespräch  mit  der  nächsthöheren  vorgesetzten  Stelle  verlangen.  Für  ein  Vermittlungsgespräch  kann  der  Bereich  Personalmanagement  beigezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 63  Ungenügende Leistungen, unbefriedigendes Verhalten  Ergibt  das  Gespräch,  dass  der  Mitarbeitende  ungenügende  Leistungen  erbringt, die gestellten Aufgaben nicht anforderungsgemäss erfüllt oder das  Verhalten  unbefriedigend  ist,  kann  der  Vorgesetzte  seiner  nächsthöheren  vorgesetzten Stelle beantragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn  die  Probezeit  noch  nicht  abgelaufen  ist:  auf  Verlängerung  der  Probezeit  (sofern  nicht  die  Maximaldauer  vereinbart  wurde)  oder  Auflö-  sung des Anstellungsvertrages;  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn  die  Probezeit  abgelaufen  ist:  auf  Verzögerung  des  Lohnanstieges  bzw.   Lohnkürzung   gemäss   den   besoldungsrechtlichen   Vorschriften  und/oder Ansetzung einer Bewährungsfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 64  Bewährungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewährungsfrist,  Zielsetzung  und  zu  treffende  Massnahmen  sind  den  betroffenen Mitarbeitenden schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  Ablauf  der  Bewährungsfrist  ist  in  einem  neuerlichen  Mitarbeiter-  gespräch  festzuhalten,  ob  der  Anstellungsvertrag  fortgesetzt  oder  eine  Beendigung beantragt wird.  X. Aus- und Weiterbildung, Personalentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 65  Förderung der Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aus-  und  Weiterbildung  der  Mitarbeitenden  und  des  Lernpersonals  wird gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Besuch  von  Aus-  und  Weiterbildungsveranstaltungen  während  der  Arbeitszeit bedarf der Bewilligung gemäss Regelung über Fort- und Weiter-  bildung am Kantonsspital für das nichtärztliche Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  die  Aus-  und/oder  Weiterbildung  genehmigt,  wird  die  effektive  Zeit  (im  Maximum 8,4 Stunden pro Tag) als Arbeitszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 66  Verpflichtungsdauer, Ausbildungsvereinbarung, Rückzahlungspflicht  Diese  Punkte  sind  im  Reglement  über  die  Fort-  und  Weiterbildung  am  Kantonsspital Glarus für das nichtärztliche Personal detailliert geregelt.  XI. Beendigung Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 67  Kündigung unbefristetes Anstellungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Anstellungsverhältnis  kann  von  beiden  Parteien  wie  folgt  gekündigt  werden, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während der Probezeit innerhalb von sieben Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nach  Ablauf  der  Probezeit  auf  das  Ende  des  der  Kündigung  folgenden  dritten Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   Anstellungsvertrag   können   Kündigungsfristen   bis   maximal   sechs  Monate vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Kündigung  seitens  des  Kantonsspitals  muss  durch  einen  sachlichen  Grund gerechtfertigt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfügt, ist dem Mitarbei-  tenden vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 68  Kündigung zu Unzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kündigung zu Unzeit richtet sich nach Artikel 336  c  OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Abweichung  von  Artikel  336  c  Absatz  1  Buchstabe  b  OR  gelten  für  Krankheit und Unfall (ohne eigenes Verschulden) folgende Sperrfristen:  –  im 1. Dienstjahr  3 Monate,  –  im 2. Dienstjahr  6 Monate,  –  im 3. Dienstjahr  9 Monate,  –  ab 4. Dienstjahr  12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Lohnfortzahlungspflicht richtet sich nach Artikel 31 ff. Wird eine Kündi-  gung  ausgesprochen,  stehen  den  Mitarbeitenden  die  Ansprüche  der  Tag-  geldversicherung direkt zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 69  Fristlose Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  fristlose  Auflösung  des  Anstellungsverhältnisses  richtet  sich  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  337  OR.  Die  fristlose  Kündigung  kann  auf  Antrag  des  zuständigen  Vorgesetzten  durch  den  nächsthöheren  Vorgesetzten  ausgesprochen  wer-  den.  Vorgängig  ist  die  Bereichsleitung  Personalmanagement  beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wichtige  Gründe,  die  zur  sofortigen  Auflösung  berechtigen,  können  –  je  nach den konkreten Umständen – insbesondere sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verheimlichung von Krankheiten oder Gebrechen des Mitarbeitenden, die  ihn  bei  der  Ausübung  der  Arbeit  behindern  oder  sie  aus  hygienischen  Gründen (Ansteckungsgefahr) ausschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verweigerung der Arbeitsleistung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Trunkenheit während der Arbeitszeit oder Konsum von Drogen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entwenden  von  Medikamenten,  Diebstahl,  Veruntreuung,  Fundunter-  schlagung, böswillige Sachbeschädigung und anderes das Arbeits- und  Vertrauensverhältnis beeinträchtigendes Verhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Nichteinhaltung  massgebender,  medizinischer  Weisungen  von  Vorge-  setzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 70  Altersrücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeitende können sich ab Erreichen des 60. Altersjahres vorzeitig und  ab  Erreichen  des  63.  Altersjahres  ordentlich,  unter  Einhaltung  einer  sechs-  monatigen Kündigungsfrist, pensionieren lassen.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während  der  Zeitdauer  des  vorzeitigen  Altersrücktritts  haben  sie  nach  Erreichen von mindestens 20 Dienstjahren Anspruch auf eine Rente im Um-  fang von 90 Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeit-  beschäftigung vermindert sich die Rente anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  finanziellen  Härtefällen  kann,  zusätzlich  zur  Rente,  wie  sie  gemäss  Absatz 2 zur Auszahlung gelangt, die während der Zeitdauer des vorzeitigen  Altersrücktritts  entstehende  Schmälerung  der  Vorsorgeleistung  im  Rahmen  der  entgangenen  Prämienzahlungen  durch  eine  Einlage  des  Kantonsspitals  in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  in  Absatz  2  aufgeführten  Leistungen  werden  gekürzt,  soweit  das  Gesamteinkommen  aufgrund  von  Ansprüchen  gegenüber  Dritten  oder  aus  einem  Ersatzerwerb  zusammen  mit  Leistungen  aus  Renten  und  Vorsorge  mehr als 90 Prozent des früheren Einkommens beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 71  Versetzung in den Ruhestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn  sachliche  Gründe  es  erfordern,  können  Mitarbeitende  ausnahms-  weise  ab  dem  60.  Altersjahr  unter  Einhaltung  einer  sechsmonatigen  Kündi-  gungsfrist in den Ruhestand versetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich  zur  Rente,  wie  sie  gemäss  Artikel  70  Absatz  2  zur  Auszahlung  gelangt, wird die während der Zeitdauer des vorzeitigen Altersrücktritts ent-  stehende  Schmälerung  der  Vorsorgeleistung  im  Rahmen  der  entgangenen  Prämienzahlungen  durch  eine  Einlage  des  Kantonsspitals  in  die  Pensions-  kasse ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 72  Beendigung infolge Erreichen des AHV-Alters  Das  Arbeitsverhältnis  endet  mit  dem  Erreichen  des  ordentlichen  gesetzli-  chen AHV-Alters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 73  Form und Frist der Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kündigung  hat  schriftlich  mittels  eingeschriebenem  Brief  oder  durch  Übergabe  an  den  zuständigen  Prozessleiter  oder  den  Bereich  Personal-  management bzw. durch Übergabe an den Mitarbeitenden zu erfolgen. Der  Erhalt  der  Kündigung  ist  im  Fall  einer  persönlichen  Übergabe  durch  den  Mitarbeitenden mittels Unterschrift zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kündigung muss spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündi-  gungsfrist im Besitz der anderen Vertragspartei sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Ablauf  der  befristeten  Anstellung  endet  das  Arbeitsverhältnis  formlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 74  Folgen einer ungerechtfertigten Beendigung des Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird  die  Beendigung  eines  Arbeitsverhältnisses  im  Beschwerdeverfahren  aufgehoben,  so  bietet  das  Kantonsspital  der  betroffenen  Person  die  bishe-  rige, oder wenn dies nicht möglich ist, eine andere zumutbare Arbeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt  weder  die  Fortsetzung  des  bisherigen  noch  die  Begründung  eines  andern  Arbeitsverhältnisses  im  Kantonsspital,  ohne  dass  dies  von  der  betroffenen  Person  zu  vertreten  ist,  so  hat  diese  Anspruch  auf  Entschädi-  gung.  Die  Entschädigung  bemisst  sich  nach  den  besonderen  Umständen  und beträgt höchstens ein Jahresgehalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung besteht überdies Anspruch auf  Ersatz dessen, was Mitarbeitende verdient hätten, wenn das Arbeitsverhält-  nis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten  Vertragszeit  beendigt  worden  wäre.  Die  Mitarbeitenden  müssen  sich  dabei  anrechnen  lassen,  was  sie  infolge  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  erspart  haben  und  was  sie  durch  anderweitige  Arbeit  verdient  oder  zu  ver-  dienen absichtlich unterlassen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  ungerechtfertigter  Versetzung  in  den  Ruhestand  wird  anstelle  einer  Entschädigung  gemäss  Absatz  2  zusätzlich  zur  allfälligen  Rente  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 70 Absatz 2 die während der Zeitdauer des vorzeitigen und ordentli-  chen  Altersrücktritts  entstehende  Schmälerung  der  Vorsorgeleistung  im  Rahmen   der   entgangenen   Prämienzahlungen   durch   eine   Einlage   des  Kantonsspitals in die Pensionskasse ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 75  Arbeitszeugnis  Die  Mitarbeitenden  haben  Anspruch  auf  ein  Arbeitszeugnis,  das  auf  den  letzten  Arbeitstag  hin  ausgefertigt  ist.  Es  kann  jederzeit  ein  Zwischenzeug-  nis  verlangt  werden.  Arbeitszeugnisse  werden  in  uncodierter  Form  erstellt.  XII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 76  Ergänzendes Recht  Wo  durch  den  Anstellungsvertrag,  das  Personalreglement,  die  Weisungen  und  die  Versicherungsinformationen  nicht  etwas  Besonderes  vereinbart  ist,  gelten subsidiär:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei  privatrechtlicher  Anstellung  die  Bestimmungen  des  Obligationen-  rechts zum Einzelarbeitsvertrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei   öffentlich-rechtlicher   Anstellung   die   gesetzlichen   Bestimmungen  gemäss  Artikel  2  sowie  subsidiär  die  Bestimmungen  des  Obligationen-  rechts zum Einzelarbeitsvertrag.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 77  Inkrafttreten und Aufhebung bisheriges Recht  Dieses  Personalreglement  tritt  am  1.  Januar  2009  in  Kraft  und  ersetzt  das-  jenige vom 25. April 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 78  Änderungen  Das Kantonsspital kann dieses Personalreglement ändern. Die Änderungen  sind  dem  Personal  schriftlich  bekannt  zu  geben.  Vorbehalten  bleibt  die  Zustimmung des Regierungsrates.  Betriebsordnung (Anhang)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 79  Eintritt  Der  Besuch  des  Einführungsvormittages  ist  obligatorisch.  Die  Erledigung  der Eintrittsformalitäten erfolgt innerhalb der ersten drei Arbeitstage zusam-  men mit dem Bereich Personalmanagement (AHV-Karte, Lohnkontonummer  usw.). Der Erhalt von Berufskleidern, Personensucher, Schlüsseln, Chipkarte  usw.  ist  auf  der  Depotkarte  zu  visieren.  Die  Depotkarte  wird  im  Bereich  Personalmanagement aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 80  Meldepflicht bei den Behörden  Die  Mitarbeitenden  sind  für  die  vorschriftsgemässe  Anmeldung  bei  den  Behörden  besorgt.  Sind  die  notwendigen  arbeitsrechtlichen  und  fremden-  polizeilichen  Papiere  nicht  vorhanden,  kann  das  Kantonsspital  sofort  ohne  Entschädigung vom Vertrag zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 81  Information  Die vorgesetzten Stellen sind besorgt, dass die spitalrelevanten Informatio-  nen  in  stufengerechter  Art  und  Weise  auf  dem  Dienstweg  zur  Kenntnis  gebracht  werden.  Gleichzeitig  stellen  sie  sicher,  dass  nicht  nur  der  Infor-  mationsfluss von oben nach unten, sondern auch derjenige von unten nach  oben gut funktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 82  Namensschild  Das  Tragen  des  bei  Dienstantritt  abgegebenen  Namensschildes  ist  inner-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 83  Hygiene  Alle Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf persönliche Reinlichkeit zu achten  und den Vorschriften zur Erhaltung und Kontrolle der Hygiene und Gesund-  heit Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 84  Ordnung am Arbeitsplatz  Alle   Mitarbeitenden   sind   für   Ordnung   und   Sauberkeit   am   Arbeitsplatz  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85  Liftbenützung  Zur Sicherheit von Patienten, Personal und Besuchern sind die Hinweise zur  Liftbenützung strikte zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 86  Parkplätze  Das Parkieren von Fahrzeugen auf dem Areal des Kantonsspitals ist nur auf  den für das Personal vorgesehenen Parkflächen erlaubt. Die Fläche vor dem  Haupteingang  (Notfalleingang  und  Vorplatz)  ist  ausschliesslich  für  Notfälle,  Patienten- und Krankentransporte reserviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 87  Rauchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Schutz der im Spital genesenden und arbeitenden Menschen vor dem  Passivrauchen  gilt  im  Kantonsspital  ein  generelles  Rauchverbot  für  Mit-  arbeitende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere wird auch das Rauchen auf den Balkonen und vor den Ein-  gängen verboten. Rauchen ist ausschliesslich im Aufenthaltsraum hinter der  Cafeteria gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 88  Werbekampagnen und Informationen von Organisationen und Vereinen  Vereins-  und  organisationsbezogene  Informationen  sind  auf  die  internen  Informationstafeln zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Telefongespräche privat Das Telefonieren in privaten Angelegenheiten ist auf das Notwendigste zu beschränken und hat mit dem persönlichen Pin-Code zu erfolgen. 25
                            Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 90  Besuche privat  Privatbesuche  während  der  Arbeitszeit  bedürfen  der  Erlaubnis  der  vor-  gesetzten Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 91  Pausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mitarbeitende, die täglich 8,4 Stunden arbeiten, haben Anrecht auf 30 Mi-  nuten  Pause.  Das  Anrecht  reduziert  sich  auf  15  Minuten  für  diejenigen  Mit-  arbeitenden, die halbtags arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pausen für die Essenszeiten gelten nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  aus  dienstlichen  Gründen  durchgehende  Arbeitszeiten  angeord-  net, haben die Mitarbeitenden Anspruch auf eine Essenspause von 30 Minu-  ten am Arbeitsplatz. In diesem Fall gilt die Pause als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 92  Verpflegung  Im spitaleigenen Personalrestaurant/in der Cafeteria besteht die Möglichkeit  zur  Verpflegung.  Die  Bezahlung  erfolgt  mittels  persönlicher  Chipkarte  (Per-  sonalpreise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 93  Personalunterkünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit  das  Kantonsspital  über  Personalunterkünfte  verfügt,  stehen  diese  den Mitarbeitenden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Mietverhältnis  endet  automatisch  bei  Dienstaustritt,  muss  jedoch  gemäss Vertrag schriftlich gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitarbeitenden  anerkennen  eine  Verrechnung  des  Mietzinses  und  der  Schlusskosten mit der Besoldungszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 94  Unfall  Sämtliche  Unfälle  mit  Versicherungsanspruch  –  auch  solche  ohne  Arbeits-  unfähigkeit – sind umgehend dem Bereich Personalmanagement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 95  Austritt  Die Austrittsformalitäten sind vom ausscheidenden Mitarbeitenden während  der  letzten  Arbeitswoche  gemeinsam  mit  dem  Bereich  Personalmanage-  ment  zu  erledigen.  Die  Rückgabe  von  Berufskleidern,  Personensucher,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 09 – 3 4  Kantonsspital – Personalreglement  VIII  A/214/3  Schlüsseln,  Chipkarte  (Verpflegung,  Telefon,  Stempelkarte)  usw.  muss  auf  der Depotkarte visiert werden.