Konkordat über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz
                            Konkordat   über den Vollzug der Freiheitsstrafen und  Massnahmen   an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in  den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat   über  den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen)  vom 10.  04.  2006   (Fassung in Kraft getreten am 01.  11.  2007  )  Die Kantone Freiburg,  Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura  sowie der Kanton Tessin  gestützt    auf    die    Artikel    372    und    377  –380    des    Schweizerischen  Strafgesetzbuches;  gestützt  auf  die  Artikel  5  und  8  der  Vereinbarung  vom  9.  März  2001  über  die     Aushandlung,     Ratifikation,     Ausführung     und     Änderung     der  interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen mit dem Ausland;  in Erwägung:  dass  den  zuständigen  Behörden  der  Partnerkantone  neue  Strukturen  und  geeignete  Anstalten  für  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen  und  Massnahmen  zur Verfügung gestell  t werden müssen;  dass  ein  Bedürfnis  besteht,  die  Bedingungen  des  Vollzugs  der  Strafurteile  und der damit verbundenen Entscheide in einem Geiste der interkantonalen  und  interkonkordatären  Zusammenarbeit  und  unter  Berücksichtigung  des  internationalen Rechts zu harmonisieren;  dass die interkantonale Zusammenarbeit weiterzuführen und zu entwickeln  ist,   um   die   Qualität,   die   Wirtschaftlichkeit   und   die   Wahrung   der  öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten,  beschliessen:  die   Annahme   des   vorliegenden   Konkordats   über  den   Vollzug   der  Freiheitsstrafen   und   Massnahmen   an   Erwachsenen   und   jugendlichen  Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (das Konkordat).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. KAPITEL  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            Das Konkordat regelt:  a)   den   Vollzug   der   Freiheitsstrafen,   der   stationären   therapeutischen  Massnahmen und der Verwahrung (die Massnahmen);  b)   den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, unter Vorbehalt  der Zuständigkeit der Justizbehörden.  wenn    dieser    Vollzug    einem    Partnerkanton    obliegt    und    in    einer  Konkorda  tsanstalt stattfindet.  II. KAPITEL  Organe des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organe
                            Die Organe des Konkordats sind:  a)   die  Konferenz  der  für  den  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen  zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz;  b)   das Sekretariat der Konferenz;  c)   die Konkordatskommission;  d)   die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Konferenz   setzt   sich   zusammen   aus   je   ein  em   Vertreter   der  französischsprachigen  Kantone.  Jede  Kantonsregierung  bezeichnet  eines  ihrer  Mitglieder,  um  den  Kanton  zu  vertreten  und  in  seinem  Namen  zu  handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Ein   Mitglied   der   Tessiner   Kantonsregierung   nimmt   mit   beratender  Stimme an den Sitzungen te  il.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitglieder  der  Konferenz  können  sich  von  Mitarbeiterinnen  oder  Mitarbeitern,  die  sich  mit  dem  Straf  -  und  Massnahmenvollzug  befassen,  begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befugnisse
                            Die   Konferenz   der   für   den   Vollzug   von   Strafen   und   Massnahmen  zuständigen kant  onalen Behörden der lateinischen Schweiz (die Konferenz)  ist das übergeordnete Organ des Konkordats.  Die Konferenz hat folgende Befugnisse:  a)   Sie   erlässt   die   Verfügungen,   die   ihr   vom   Konkordat   zugewiesen  werden  .  b)   Sie  erarbeitet  in  den  Bereichen,  in  denen  sie  es  für  nötig  erachtet,  Ausführungsreglemente zum Konkordat. Diese Reglemente werden von  den     Partnerkantonen     nach     deren     internen     Verfahrensregeln  übernommen  .  c)   Sie  erlässt  in  den  Bereichen,  in  denen  sie  es  für  notwendig  erachtet,  Richtlinien  und  Empf  ehlungen  zuh  anden  der  Partnerkantone,  um  den  Vollzug der folgenden Sanktionen zu harmonisieren:  –  Freiheitsstrafen   und   Massnahmen   sowie   vorzeitig   vollzogene  Strafen     und     Massnahmen,     wobei     die     Zuständigkeit     der  Justizbehörden vorbehalten bleibt  ;  –  alle abwei  chenden Vollzugsformen.  d)   Sie überwacht die Anwendung und die Auslegung des Konkordats. Sie  sorgt      unter      anderem      dafür,      dass      die      Reglemente      der  Konkordatsanstalten  nichts  enthalten,  was  dem  Konkordat  und  dessen  Ausführungsbestimmungen widerspricht  .  e)   Sie  kann  den  Partnerkantonen  die  Schaffung  neuer  Strukturen  oder,  unter  bestimmten  Bedingungen,  die  Führung  gewisser  Anstalten  durch  private   Organe   vorschlagen   (Artikel   379   StGB).   Sie   unterbreitet  nötigenfalls  den  Partnerkantonen  Empfehlungen  für  Verbesserunge  n  und  Anpassungen,  namentlich  beim  Vollzugsregime  für  Strafen  und  Massnahmen.  Dies  gilt  auch  für  den  vorzeitigen  Vollzug  von  Strafen  und     Massnahmen,     unter     Vorbehalt     der     Zuständigkeit     der  Justizbehörden  .  f)    Sie   schlägt   der   Regierung   eines   betroffenen   Kanton  s   vor,   die  Zweckbestimmung  einer  Konkordatsanstalt  oder  einer  Abteilung  zu  ändern  .  g)   Sie  kann  mit  einem  Kanton,  der  dem  Konkordat  nicht  angehört,  eine  Vereinbarung  im  Hinblick  auf  die  Einweisung  bestimmter  Kategorien  von Gefangenen abschliessen  .  h)   Sie   unterhält   Beziehungen   mit   dem   Bund,   den   beiden   anderen  Strafvollzugskonkordaten  und  den  Kantonen,  die  dem  Konkordat  nicht  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)    Sie unterhält die notwendigen Beziehungen mit anderen institutionellen  Organen, mit interessierten Dritten und mit den Med  ien  .  j)    Sie fördert und unterstützt die Grundausbildung, die Weiterbildung und  die  berufliche  Perfektionierung  des  Personals,  das  im  Gebiet  dieses  Konkordats mit dem Vollzug der Strafen und Massnahmen betraut ist  .  k)   Sie erlässt in einem Reglement die Liste der Anstalten, die im Rahmen  dieses  Konkordats  dem  Vollzug  der  Strafen  und  Massnahmen  dienen;  dieses Reglement enthält ferner die anwendbaren Minimalregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1    Die  Konferenz  bezeichnet  eines  ihrer  Mitglieder  als  Präsident  in  oder  Präsid  ent  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   unterhält   ein   Sekretariat,   dessen   Kosten   gemeinsam   von   den  Partnerkantonen  getragen  werden.  Sie  legt  den  Kostenanteil  jedes  Kantons  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie tagt so oft wie nötig, mindestens aber einmal jährlich oder wenn eines  ihrer Mitglieder es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie bestimmt ihre Arbeitsweise selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sekretariat der Konferenz
                            1    Die  Konferenz  bezeichnet  eine  Person  als  Sekretärin  oder  Sekretär  der  Konf  erenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Person   bereitet   die   Sitzungen   der   Konferenz   vor,   führt   die  Protokolle und sorgt für das geordnete Funktionieren des Sekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   sorgt   für   die   Umsetzung   der   Beschlüsse   der   Konferenz   und  gegebenenfalls  für  deren  Veröffentlichung  und  Ve  rbreitung.  Sie  führt  im  Übrigen die Aufgaben aus, die ihr übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie unterbreitet der Konferenz Vorschläge, unter Vorbehalt der Artikel 8  und 10 dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Sie  sorgt  für  die  Förderung  der  interkantonalen  Zusammenarbeit  und  der  Beziehungen zu den institutionellen Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Konkordatskommission
                            1   Die Konkordatskommission setzt sich aus Personen zusammen, die in den  Partnerkantonen  mit  dem  Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen  betraut  sind.  Diese  werden  von  der  jeweiligen  Departement  svorsteherin  oder    vom  jeweiligen Departementsvorsteher bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird von der Sekretärin  oder Sekretär der Konferenz präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  Person,  die  die  Kommission  der  Ämter  für  Bewährungshilfe  vertritt  und  von  dieser  bezeichnet  wird,  nimmt  an  den  S  itzungen  mit  beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Befugnisse
                            Die Konkordatskommission hat folgende Befugnisse:  a)   Sie  untersucht  die  Fragen,  die  ihr  von  der  Konferenz,  von  deren  Sekretariat  oder von einem ihrer Mitglieder unterbreitet werden  .  b)   Sie  lässt  durch  ihre  Präsidentin  oder  ihren  Präsidenten  der  Konferenz  alle   Vorschläge   unterbreiten,   die   für   die   Anwendung   oder   die  Anpassung des Konkordats nützlich sind  .  c)   Sie  fördert  die  Koordinier  ung  und  die  Harmonisierung  in  der  Praxis,  insbesondere  in  den  Bereichen  des  Straf  -  und  Massnahmenvollzugs  in  den Partnerkantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommission der Ämter für Bewährungshilfe
                            1    Die  Kommission  der  Ämter  für  Bewährungshilfe  setzt  sich  aus  den  Vorsteherinnen  und      den    Vorstehern    der    Dienste    oder    Ämter    für  Bewährungshilfe  der  Partnerkantone  zusammen.  Die    Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Kommission  der  Ämter  für  Bewährungshilfe  wird  von  der  Konferenz ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  e Person, die die  Konkordatskommission  vertri  tt und   von dieser selbst  bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Befugnisse
                            Die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe hat folgende Befugnisse:  a)   Sie koordiniert und harmonisiert die Praxis der Bewährungshilfe in den  Partnerkantonen.  b)   Sie sorgt dafür, dass die Urteile, die eine Bewährungshilfe anordnen, an  die zuständige Behörde des betroffenen Kantons überwiesen werden  .  c)   Sie  führt  alle  Untersu  chungen  durch,  die  von  der  Konferenz  oder  von  deren Sekretärin oder Sekretär verlangt werden  .  d)   Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretärin oder Sekretär alle  Vorschläge, die sie für nützlich erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.  KAPITEL  Konkordatsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verpflichtung der Kantone
                            1    Unter  Vorbehalt  der  Gewährung  der  notwendigen  Kredite  durch  die  Regierungen  und  Parlamente  der  betroffenen  Partnerkantone  sowie  der  Bundessubventionen  verpflichten  sich  die  Partnerkantone,  gemäss  der  von  der  Konferenz  beschlossenen  Planung  und  gestützt  auf  dieses  Konkordat,  die    vom    Bundesrecht    vorgesehenen    Strukturen    und    Anstalten    zur  Verfügung  zu  stellen  und  diese  mit  den  notwendigen  Mitteln  und  dem  notwendigen Personal auszustatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die  Konferenz  sorgt  dafür,  dass  die  Studien     und  Arbeiten  für  die  Schaffung neuer Anstalten ohne Verzögerungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anforderungen an die Anstalten
                            Die  Konferenz  erlässt  Empfehlungen  in  Bezug  auf  die  Sicherheit,  die  Betreuung,    Unterstützung,    Ausbildung    und    Arbeitsleistung    in    de  n  verschiedenen  Anstalten  oder  Anstaltsabteilungen,  die  dem  Vollzug  der  Freiheitsstrafen und Massnahmen dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Trennung der Geschlechter
                            1    Für  den  Vollzug  von  Freiheitsstrafen  und  Massnahmen  werden  Frauen  und Männer in getrennten Anstalten oder in  getrennten Anstaltsabteilungen  untergebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die   Konferenz   kann   Ausnahmen   vorsehen,   namentlich   für   den  Massnahmenvollzug sowie für abweichende Vollzugsformen.  IV.  KAPITEL  Einweisung und Aufnahme der Gefangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Einweisung
                            1    Die  Partnerkantone  ve  rpflichten  sich,  ihre  Gefangenen  und  Verwahrten,  auf   welche   das   Konkordat   anwendbar   ist,   in   die   von   der   Konferenz  anerkannten Anstalten oder Anstaltsabteilungen einzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz legt in einem Reglement fest, unter welchen Bedingungen  ein Kanton  befugt ist, eine zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilte Person  in  eine  Anstalt  oder  Anstaltsabteilung,  die  dem  Konkordat  nicht  angehört,  einzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     In   besonderen   Fällen,   namentlich   aus   Gründen   der   Betreuung,   der  Sicherheit,   der   Disziplinarordnung  oder   der   Überbelegung,   kann   eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefangene  bzw.  ein     Gefangener     in     eine     Nichtkonkordatsanstalt  eingewiesen oder überführt werden, ungeachtet dessen, ob diese Anstalt in  einem   Konkordatskanton   gelegen   ist   oder   nicht.   Die   Befugnisse   der  Justizbehörden bleibe  n vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufnahme
                            1    Die  Kantone  mit  Konkordatsanstalten  oder  entsprechenden  Abteilungen  verpflichten  sich,  die  Gefangenen  der  Partnerkantone  in  diesen  Anstalten  oder Abteilungen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern diese Anstalten oder Abteilungen über genü  gend  Plätze  verfügen,  können  sie  auch  Personen  in  Untersuchungshaft  oder  im  vorzeitigen  Straf  -  oder  Massnahmenvollzug  aufnehmen.  Die  Befugnisse  der  Justizbehörden  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verfahren
                            1    Der  für  den  Vollzug  des  Urteils  oder  der  Verfügung  z  uständige  Kanton  (der  Urteilskanton  bzw.  der  für  die  gefangene  Person  verantwortliche  Kanton)  bezeichnet  eine  zuständige  Behörde,  die  die  betroffene  Person  nach    ihrem    eigenen    Ermessen    in    die    geeignete    Anstalt    oder  Anstaltsabteilung einweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständi  ge Behörde stützt sich hierfür insbesondere auf die im Urteil  oder   in   der   Verfügung   enthaltenen   Angaben   sowie   auf   die   übrigen  Angaben,  die  ihr  übermittelt  werden  oder  die  sie  bei  einer  Kommission,  einer Expertin  oder  einem Experten oder der Justizbehörde einholt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  es  die  kantonale  Prozessordnung  erlaubt,  wird  das  begründete  Urteil    und    der    Strafregisterauszug    sowie    gegebenenfalls    auch    das  psychiatrische Gutachten oder jedes andere Gutachten der Anstaltsdirektion  zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Kommt  die  Anstaltsdirektion  im  Verlauf  des  Vollzugs  zur  Überzeugung,  dass  die  gefangene  Person  in  eine  andere  Anstalt  überführt  werden  sollte,  unterbreitet  sie  der  zuständigen  Behörde  des  Urteilskantons  bzw.  des  für  die   gefangene   Person   verantwortlichen   Kantons   ein   entsprechendes  Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über den Anstaltswechsel nach  einer Abänderung des Urteils bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  KAPITEL  Straf  - und Massnahmenvollzug in den Konkordatsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeit
                            1    Der  Urteilskanton  übt  in  Bezug  auf  den  Strafvollzug  alle  gesetzlichen  Zuständigkeiten aus, es sei denn, er habe sie ausdrücklich an einen anderen  Kanton delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beschliesst namentlich:  a)   über die endgültige oder bedingte Entlassung;  b)   das Arbeitsexternat und das Wohnexternat;  c)   den Urlaub und die verschiedenen Ausgangsbewilligungen;  d)   den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme;  e)   den Widerruf bzw. die Aufhebung einer Massnahme;  f)    den Verzicht auf den Vollzug einer Strafe oder Massnahme;  g)   die Rückversetzung;  h)   den Aufschub des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme;  i)    die Überführung in eine andere Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  ist  ebenfalls  für  die  Bewährungshilfe  und  die  soziale  Betreuung  zuständig,  es  sei  denn,  er  habe  diese  Aufgaben  an  die  Behörde  jenes  Kantons   delegiert,   in   welchen   sich   die   gefangene   Person   nach   ihrer  Entlassung begeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen
                            1    Zur  Förderung  des  Sozialverhaltens  der  gefangenen  Person  wird  ein  Vollzugsplan  (bei  Strafen)  bzw.  ein  Behandlungsplan  (bei  Massnahmen)  erstellt,   welc  her   auch   den   Sicherheitsaspekten   Rechnung   trägt.   Die  Bestimmungen über die lebenslange Verwahrung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz regelt die Bedingungen und die Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Verantwortlichkeit der Kantone  in  Bezug  auf  den  Vollzugsplan  bei  Strafen  und  Massnahmen  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Status der gefangenen Personen
                            Die    in    einer    Konkordatsanstalt    gefangenen    Personen    unterstehen,  namentlich   im   Bereich   des   Disziplinarrechts,   den   gesetzlichen   und  reglementari  schen  Vorschriften  des  Kantons,  in  dem  die  Anstalt  gelegen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Besuch der Anstalten
                            Die   zuständigen   Behörden   der   Partnerkantone   haben   das   Recht,   die  Konkordatsanstalten zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Berichte und Stellungnahmen
                            1    Die  Konkordatsanstalten  ers  tatten  dem  Urteilskanton,  dem  Kanton,  in  welchem  die  Anstalt  gelegen  ist  bzw.  dem  Kanton,  der  für  die  gefangene  Person verantwortlich ist, unverzüglich Bericht, wenn die gefangene Person  sich  nicht  an  die  Bedingungen  eines  Urlaubs  gehalten  hat  oder  wenn  si  e  ausgebrochen, erkrankt, schwer verunfallt oder verstorben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   geben   unter   anderem   zum   Urlaub,   zum   Arbeits  -   und   zum  Wohnexternat,   zur   bedingten   Entlassung   und   zum   Unterbruch   der  Freiheitsstrafe oder Massnahme ihre Stellungnahme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  beantworten  alle  Auskunftsgesuche,  die  der  Urteilskanton  bzw.  der  Kanton,  der  für  die  gefangene  Person  verantwortlich  ist,  bezüglich  der  unter seiner Autorität stehenden gefangenen Personen stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Fürsorge
                            Der Kanton, in dem sich eine Anstalt befindet, sorg  t dafür, dass die soziale,  medizinische und seelsorgerische Betreuung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Arbeit, Aus - und Weiterbildung
                            1    Die  Partnerkantone  sorgen  dafür,  dass  die  gefangenen  Personen  arbeiten  und   sich   aus  -   und   weiterbilden   können,   um   die   Entwicklu  ng   ihres  Sozialverhaltens entsprechend zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tragen  dabei  den  Bedürfnissen,  den  Umständen,  den  Möglichkeiten  der Anstalten und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Medizinische Kosten
                            1     Das   Bundesrecht   regelt   die   Übernahme   der   Behandlungskosten   der  gefangenen Personen, die diesem Recht unterstehen (gegenwärtig: KVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bezahlung der Prämien für die obligatorische Grundversicherung, der  Franchise,  des  Anteils  an  den  Kosten,  die  die  Fr  anchise übersteigen sowie  der Spitalkosten untersteht der Gesetzgebung des Kantons, in welchem die  gefangene   Person   im   Zeitpunkt   ihrer   Verhaftung   oder   des   Urteils  niedergelassen war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  gefangenen  Personen,  die  dem  Bundesrecht  (gegenwärtig:  KVG)  nic  ht  unterstehen,  werden  die  Behandlungskosten  vom  Urteilskanton  bzw.  vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  gefangene  Person  trägt  die  Behandlungskosten,  wenn  sie  aufgrund  ihrer Vermögenslage oder ihres Arbeitseinkomm  ens dazu in der Lage ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für die übrigen Fälle werden die Behandlungskosten übernommen:  a)   im  Krankheitsfall  vom  Urteilskanton  oder  vom  Kanton,  der  für  die  gefangene Person verantwortlich ist;  b)   bei Unfall vom Kanton, in dem die Anstalt liegt (der Sitz  kanton).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die Kosten, die mit der Behandlung zusammenhängen, jedoch nicht vom  Bundesrecht      erfasst      werden,      fallen      unter      die      Straf  -  oder  Massnahme  nvollzugskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten für Zahnmedizin
                            1    Die  zahnmedizinischen  Kosten,  die  weder  von  der  gefangenen  Person  selbst      übernommen      werden,      noch      von      der      obligatorischen  Pflegeversicherung  gedeckt  sind,  werden  vom  Urteilskanton  bzw.  vom  Kanton,  der  für  die  gefangene  Person  verantwortlich  ist,  übernommen,  sofern  es  sich  aus  ärztlicher  Sicht  um  absolut  notwendige  Leistungen  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  legt  den  Anteil  fest,  den  die  gefangene  Person  selbst  übernehmen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Stationäre therapeutische Massnahme
                            Die  Übernahme  der  Behandlungskosten  bei  stationären  therapeutischen  Massnahmen wird gemäss Artikel 28 gereg  elt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten
                            1    Die  gefangene  Person  wird  bei  der  Einweisung  in  die  Anstalt  durch  den  Sitzkanton    gegen    diese    Risiken    versichert.    Dieser    trägt    auch    die  finanziellen   Konsequenzen   dieser   Risiken.   Die   Konf  erenz   legt   die  Bedingungen und die Modalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die zuständige Behörde, die die gefangene Person in ein Arbeitsexternat  mit  bezahlter  Arbeit  einweist,  informiert  den  Arbeitgeber  über  dessen  Pflicht,  die  gefangene  Person  gegen  die  Risiken  des  Berufs  -  und  des  Nichtberufsunfalls sowie der Berufskrankheit zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Pensionspreis
                            1     Die   Pensionskosten   der   gefangenen   Person   gehen   zu   Lasten   des  Urteilskantons    bzw.    des    Kantons,    der    für    die    gefangene    Person  verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Pensionspreise   in den Konkordatsanstalten werden von der Konferenz  festgelegt. Diese berücksichtigt unter anderem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die Bestimmung der jeweiligen Anstalt oder der Anstaltsabteilung;  b)   die Anforderungen, die an die Anstalt oder Abteilung gestellt werden;  c)   die Betrie  bsbedingungen;  d)   den Betrag, den die gefangene Person als Beitrag an die Vollzugskosten  bezahlen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Arbeitsentgelt, Vergütung und Beteiligung an den
                            Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  gefangenen  Personen,  die  sich  in  den  Konkordatsanstalten  befinden,  erhalte  n  für  ihre  Arbeit  ein  Nettoentgelt  oder,  falls  sie  an  einer  Aus  -  oder  Weiterbildung teilnehmen, eine angemessene Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz legt die Bedingungen, die Modalitäten sowie die Höhe des  Arbeitsentgelts, der Vergütung und der Beteiligung der gefa  ngenen Person  an den Vollzugskosten fest.  VI.  KAPITEL  Teilweiser Beitritt des Kantons Tessin
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Einweisung durch die Tessiner Behörden von gefangenen
                            Personen in den Partnerkantonen  Die  Kantone  der  Westschweiz  nehmen  auf  Gesuch  des  Kantons  Tessin  gefangene Personen auf:  a)   in   den   offenen   Anstalten,   die   über   eine   geschlossene   Abteilung  verfügen   bzw.   in   den   geschlossenen   Anstalten   mit   einer   offenen  Abteilung, wenn die Strafe mindestens ein Jahr beträgt;  b)   in   den   Anstalten,   die   dem   Vollzug   von   Massna  hmen   an   jungen  Erwachsenen dienen;  c)   in  den  Anstalten  für  gefangene  Personen,  die  an  einer  psychischen  Störung leiden und gemeingefährlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Einweisung durch die Behörden der Westschweizer Kantone
                            von gefangenen Personen im Kanton Tessin  Der  Kanton  Tessin  nimmt  im  Rahmen  seiner  Möglichkeiten  mit  Priorität  gefangene Personen aus den Partnerkantonen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII.  KAPITEL  Schluss  - und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
                            1    Alle  Streitigkeiten  zwischen  Konkordatskantone  n  oder  dem  Konkordat  unterstellen  Organen  werden  durch  die  Konferenz  als  einzige  Instanz  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das      Bundesgesetz      vom      20.      Dezember      1968      über      das  Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Koordinierte parlamentarische Kontrolle
                            1    Die  koo  rdinierte  parlamentarische  Kontrolle  wird  gestützt  auf  Artikel  8  der  Vereinbarung  vom  9.  März  2001  über  die  Aushandlung,  Ratifikation,  Ausführung    und    Änderung    der    interkantonalen    Verträge    und    der  Vereinbarungen mit dem Ausland (die Vereinbarung) durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  interparlamentarische  Kommission  setzt  sich  aus  drei  Vertretern  pro  Kanton  zusammen,  welche  vom  jeweiligen  Kantonsparlament  bezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 der Vereinbarung umschreibt den Auftrag und die
                            Funktionsweise dieser interparlamentarische  n Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Inkrafttreten
                            1    Die  Konferenz  legt  das  Datum  des  Inkrafttretens  des  Konkordates  fest,  sobald   dieses   von   den   zuständigen   Behörden   aller   Partnerkantone  verabschiedet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ab  diesem  Datum  wird  das  Konkordat  vom  22.  Oktober  1984  über  den  Straf  -  und  Massnahmenvollzug  an  Erwachsenen  und  jungen  Erwachsenen  in den westschweizerischen Kantonen und im Kanton Tessin, welches vom  Bundesrat     am     3.     Juni     1985     genehmigt     wurde,     sowie     dessen  Ausführungsgesetzgebung,     mit     Ausnahme     des     Reglements     vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Dezember  1987  über  die  Stiftung  für  Rauschgiftabhängige  im  Straf  -  und Massnahmenvollzug, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Übergangsrecht
                            1    Der  Vollzug  von  laufenden  Freiheitsstrafen  und  Massnahmen  untersteht  ab  dem  Datum  seines  Inkrafttretens  dem  vorliegenden  Ko  nkordat,  es  sei  denn, das frühere Recht wäre für die gefangene Person günstiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Darüber   hinaus   erlässt   die   Konferenz   für   die   Übergangszeit   die  notwendigen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Reglemente, Beschlüsse, Empfehlungen und Weisungen, die gestützt  auf   das   Konkordat   vom   22.   Oktober   1984   über   den   Straf  -   und  Massnahmenvollzug  an  Erwachsenen  und  jungen  Erwachsenen  in  den  westschweizerischen  Kantonen  und  im  Kanton  Tessin  erlassen  wurden,  bleiben  bis  zum  Inkrafttreten  der  revidierten  Fassungen  in  Kraft,  sofern  deren  Bestimmungen  nichts  enthalten,  was  dem  vorliegenden  Konkordat  widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Konkordatswidrige Vereinbarungen
                            Die      Partnerkantone      sehen      vom      Abschluss      konkordatswidriger  Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kündigung
                            1     Jeder   Partnerkanton   kann   dieses   Konkordat   unter   Wahrung   einer  fünfjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an die Präsidentin  oder  den  Präsidenten der Konferenz zu richten.  Beitritt  durch Dekret vom 4.10.2006  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.11.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  0.04.200  6  Erlass  Grunderlass  01.11.2007  2006_113  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  1  0.04.200  6  01.11.2007  2006_113