A1 – Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)
                            Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer  Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank  (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals  der Zuger Kantonalbank)  Vom 26. April 2003 (Stand 26. April 2003)  Die Generalversammlung der Aktionäre der Zuger Kantonalbank,  gestützt   auf   §§  7   und   8   des   Gesetzes   über   die   Zuger   Kantonalbank   vom  20.  Dezember 1973 sowie nach Einsicht in den Bericht des Bankrates vom  13.  Februar 2003,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Aktienkapital von bisher Fr.  133  056  000.– wird in einer ordentlichen  Kapitalerhöhung     um     den     Nennbetrag     von     Fr.  11  088  000.–     auf  Fr.  144  144  000.–   erhöht.   Die   darauf   zu   leistende   Einlage   beträgt  Fr.  37  699  200.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es werden 22  176 neue auf den Inhaber lautende Aktien von je Fr.  500.–  Nennwert geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Ausgabebetrag je Aktie beträgt Fr.  1700.–. Die neuen Aktien berechti  -  gen erstmals zum Bezug einer halben Dividende für das Geschäftsjahr 2003  und   sind   im  Übrigen  den   bisherigen Aktien  in   jeder   Beziehung  gleichge  -  stellt.   Der   Kanton   Zug   erhält   gemäss   §  41   des   Gesetzes   über   die   Zuger  Kantonalbank   eine   Extrazuweisung   in   der   Höhe   von   10  %   der   Dividende  auf seinem gesetzlichen Anteil am Aktienkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den neu auszugebenden 22  176 Aktien werden 11  088 zur öffentlichen  Zeichnung aufgelegt und sind gemäss §  8  Abs.  2 des Gesetzes über die Zu  -  ger   Kantonalbank   zuzuteilen.   Zwölf   bestehende   Aktien   berechtigen   zum  Bezug einer neuen Aktie. 11  088 Aktien gehen in den unveräusserlichen Be  -  sitz des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  eidgenössische   Emissionsabgabe  von  1  %  wird von  der  Bank  getra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Agio, abzüglich eidgenössische Emissionsabgabe und Emissionskos  -  ten, wird der allgemeinen gesetzlichen Reserve zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die neuen Aktien sind bis spätestens 30.  Juni 2003 in bar zu liberieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht   ausgeübte   Bezugsrechte   werden   vom   Bankrat   zum   Marktwert   am  Markt platziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Bankrat wird mit der Durchführung der Kapitalerhöhung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   den  Kantonsrat sofort in Kraft.  Also beschlossen anlässlich der Generalversammlung der Zuger Kantonal  -  bank vom 26.  April 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  26.04.2003  26.04.2003  Erlass  Erstfassung  GS 27, 717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  26.04.2003  26.04.2003  Erstfassung  GS 27, 717