A1 – Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang)
                            Verordnung  zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung  von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur  Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen  (Anhang)  (DNA-Verordnung)  Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Löschungsvor  -  schrift / DNA-  Profil-Gesetz  Meldende Behör  de  Meldezeitpunkt  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. a: sobald die betroffenene Per -
                            son im Lauf des  Verfahrens als Tä  -  ter ausgeschlossen  werden kann.  Verfahrensführen  -  de Behörde: Poli  -  zei, Staatsanwalt  -  schaft, Gericht  Umgehend, spätes  -  tens 20 Tage nach  Feststellung  Löschung sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. b: nach dem Tod der betroffe -
                            nen Person  Verfahrensführen  -  de Behörde: Poli  -  zei, Staatsanwalt  -  schaft, Gericht,  Gerichtskasse,  Vollzugsbehörden  (Amt für Straf- und  Massnahmenvoll  -  zug, Gerichtskasse)  Umgehend, spätes  -  tens 20 Tage nach  Feststellung  Löschung sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löschungsvor  -  schrift / DNA-  Profil-Gesetz  Meldende Behör  de  Meldezeitpunkt  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Verfah -
                            ren mit einem Frei  -  spruch rechtskräf  -  tig abgeschlossen  ist  Gericht  Umgehend, spätes  -  tens 20 Tage nach  Rechtskrafteintritt  Löschung sofort,  Vorbehalt von  Art.  16  Abs.  2 be  -  achten (keine Lö  -  schung bei Frei  -  spruch oder Ver  -  fahrenseinstellung  infolge Schuldun  -  fähigkeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Ein -
                            stellung des Ver  -  fahrens  Staatsanwaltschaft,  Gericht  Nach Rechtskraft  -  eintritt  Löschung auf Ter  -  min, Vorbehalt von  Art.  16  Abs.  2 be  -  achten (keine Lö  -  schung bei Frei  -  spruch oder Ver  -  fahrenseinstellung  infolge Schuldun  -  fähigkeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jah -
                            re nach Ablauf der  Probezeit  Staatsanwaltschaft,  Gericht  Nach Rechtskraft  -  eintritt der Verur  -  teilung  Löschung auf Ter  -  min
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verlängerung der Probezeit 5 Jahre nach Ablauf der verlängerten Strafvollzugs Staatsanwaltschaft,
                            Gericht  Nach Rechtskraft  -  eintritt der Probe  -  zeitverlängerung  Löschung auf Ter  -  min, Anordnende  Behörde bei Ver  -  längerung der Pro  -  bezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Löschungsvor  -  schrift / DNA-  Profil-Gesetz  Meldende Behör  de  Meldezeitpunkt  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. e: Widerruf des bedingten Straf -
                            vollzugs  Staatsanwaltschaft,  Gericht  Nach Rechtskraft  -  eintritt des Wider  -  rufs des bedingten  Strafvollzugs  Annullierung des  vorzeitigen Lö  -  schungstermins  über den KTD bei  der Zuger Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. f
                            Geldstrafe 5 Jahre  nach Zahlung der  Geldstrafe  Vollzugsbehörde  (z.B. Gerichtskas  -  se)  Nach Bezahlung  Löschung auf Ter  -  min
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 lit. f
                            gemeinnützige  Arbeit 5 Jahre nach  Beendigung der  gemeinnützigen  Arbeit  Vollzugsbehörde  (z.B. Amt für Straf-  und und Massnah  -  menvollzug  Nach Beendigung  der Arbeitsleistung  Löschung auf Ter  -  min
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 4 20 Jahre nach Vollzug von Frei -
                            heitsstrafe, Ver  -  wahrung, therapeu  -  tischer Massnahme  Strafvollzugsbe  -  hörde  Nach Entlassung  bzw. nach Vollzug  Löschung auf Ter  -  min, Annullierung  des Löschungster  -  mins bei Widerruf  einer bedingten  Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 lit. a: Profi -
                            le  und Proben toter  Personen, die als  Täter ausgeschlos  -  sen werden können  Verfahrensführen  -  de Behörde: Poli  -  zei, Staatsanwalt  -  schaft, Gericht  Umgehend, spätes  -  tens 20 Tage nach  Feststellung  Löschung sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19: Profile ausserhalb von Strafverfahren, so -
                            bald die betroffene  Person identifiziert  ist  Polizei  Umgehend, spätes  -  tens 20 Tage nach  Feststellung der  Identität  Löschung sofort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 539