Gesetz über Wasser, Boden und Abfall
                            GS 104, 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz über Wasser, Boden und Abfall  (GWBA)  Vom 4. März 2009 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  12  des  Bundesgesetzes  über  den  W  asserbau  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Juni 1991
                            1)  ,  Artikel  75  des  Bundesgesetzes  über  die  Nutzbarmachu  ng  der Wasserkräfte (WRG) vom 22. Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , Artikel 58 des Bundes-  gesetzes  über  die  Binnenschifffahrt  (BSG) vom  3.  Oktob  er  1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18a Absatz 2, Artikel 18b, Artikel 21 Absatz 2 und Ar  tikel 22 des Bundesge-  setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. J  uli 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer  (GSc  hG)  vom  24.  Januar  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ,  Artikel  36  und  65  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  über  den  Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  , Artikel 54 des Bundesgesetzes  über  die  wirtschaftliche  Landesversorgung  (LVG) vom  8.  O  ktober  1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 335 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuch es vom 21. De-
                            zember 1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   sowie Artikel 71, Artikel 85, Artikel 93 Absatz 1,  Artikel 114,
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115, Artikel 116, Artikel 118, Artikel 125, Artikel 131 und Artikel
                            132 Absatz 1 Buchstabe i) der Verfassung des Kantons So  lothurn (KV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juni 1986
                            9)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. August 2008 (RRB Nr. 2008/1384)*
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Grundsätze und allgemeine Bestimmungen
1.1. Grundsätze
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt den Wasserbau, die Gewässernut  zung, den Gewäs-  serschutz,  die  Siedlungswasserwirtschaft  sowie  den  Bo  denschutz,  die  Sa-  nierung belasteter Standorte und die Abfallwirtschaf  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  721.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  721.80  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  747.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  451  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      SR  531  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )      SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )      BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1   Das Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten G  ewässer, Böden und  belasteten Standorte auf dem Gebiet des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt die Abfallwirtschaft im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bundesrechtliche Vorschriften und spezielleres kanto  nales Recht bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze für den Umgang mit Wasser, Boden und Abfall
                            1   Mit Wasser und Boden ist haushälterisch umzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Planung, die Ausführung und der Betrieb von Bau  ten und Anlagen  des Wasserbaus oder der Wasserwirtschaft streben ei  ne lange Nutzungs-  dauer an und berücksichtigen die erforderlichen Ern  euerungszyklen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Grundsätze  und Schutzziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Koordinationsprinzip
                            1   Sind  für  ein  Projekt  verschiedene  Bewilligungen  erfo  rderlich,  ist  deren  Koordination sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Förderung regionaler und überregionaler Zusamme narbeit
                            1   Der Kanton fördert die regionale, überregionale und   interkantonale Zu-  sammenarbeit in den von diesem Gesetz geregelten Bere  ichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an
                            öffentlichen Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Öffentliche Gewässer
                            1   Gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Pr  ivateigentum nachge-  wiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffentliche Gewässer sind namentlich:  a)    die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und die  Seen;  b)    die Grundwasservorkommen;  c)    die  grösseren  Quellen,  insbesondere  wenn  sie  für    die  öffentliche  Wasserversorgung  oder  für  die  kommerzielle  Nutzung  von  Bedeu-  tung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben private Rechte an öffentlichen G  ewässern sowie die  privaten  Quellen,  einschliesslich  der  damit  gleichge  setzten  privaten  Grundwasservorkommen. Als solche gelten Grundwasservo  rkommen, wel-  che auf ein einzelnes oder wenige Grundstücke besch  ränkt sind (Art. 704  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Hoheit
                            1   Die Hoheit über die öffentlichen Gewässer steht de  m Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verzeichnis über die öffentlichen Gewässer
                            1   Das Amt führt über die öffentlichen Gewässer einen   Kataster.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eintragung in den Kataster hat keine rechtsbegr  ündende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kataster steht zur Einsicht offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ehehafte Rechte
                            1   Ehehafte Rechte sind bestehende private Rechte an s  päter öffentlich er-  klärten Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ehehafte  Rechte  können  aus  Gründen  des  öffentliche  n  Interesses  und  gegen volle Entschädigung nach § 13 enteignet werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Beschränkung des Grundeigentums
§ 10 Duldungspflichten
                            1   Grundeigentümer  und  Grundeigentümerinnen  sind  verp  flichtet,  den  Durchfluss der bestehenden Gewässer zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  haben  die  zum  Wasserbau  und  -unterhalt  erforderl  iche  vorüberge-  hende Beanspruchung ihrer Grundstücke gegen vollen E  rsatz des dadurch  verursachten Schadens zu dulden. Grössere Arbeiten si  nd ihnen im Voraus  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie müssen Grabungen, Beobachtungen und Untersuchun  gen durch den  Kanton  oder  durch  Inhaber  oder  Inhaberinnen  einer  Be  willigung  oder  Konzession, die eine Aufgabe im öffentlichen Interes  se wahrnehmen, nach  vorheriger  Anzeige  gegen  vollen  Ersatz  des  dadurch  verur  sachten  Scha-  dens dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen
                            1   Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen werden fü  r Nutzungsein-  schränkungen nach den Grundsätzen der materiellen En  teignung entschä-  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Weitergehende Abgeltung für Nutzungseinschränk ungen und
                            Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Ausrichtung  von  Leistungen  für  die  Erhaltung  und    die  Pflege  von  Biotopen richtet sich nach dem Natur- und Heimatsch  utzrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Landwirtschaftliche  Bewirtschafter  und  Bewirtschaft  erinnen  haben  An-  spruch auf Abgeltung der mit Nutzungseinschränkungen   und Schutzmass-  nahmen im Gewässerraum verbundenen Nachteile, sofern   diese nicht an-  derweitig abgegolten werden und wirtschaftlich nich  t tragbar sind.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kostentragung  richtet  sich  nach  den  §§  127  Absa  tz  2  und  128  des  Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Enteignung
                            1   Die  Enteignung  ist  im  Verfahren  der  Nutzungsplanung  nach  dem  Pla-  nungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   vorzunehmen. Die Bestim-  mungen  zur  Enteignung  im  Gesetz  über  die  Einführung  d  es  Schweizeri-  schen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und die Verordnung über das  Enteignungsverfahren vom 28. Oktober 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   gelten subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unternehmen im öffentlichen Interesse kann der Reg  ierungsrat das Ent-  eignungsrecht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 Kil  owatt ist das kan-  tonale Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Grundlagenbeschaffung
§ 14 Zuständigkeiten
                            1   Das  Departement  führt  Erhebungen  von  kantonalem  Int  eresse  durch  über:  a)    die hydrologischen Verhältnisse;  b)    den Zustand der ober- und unterirdischen Gewässe  r;  c)    die Siedlungswasserwirtschaft und ihre volkswirtsc  haftlichen Aspek-  te;  d)    andere Belange des Wasserbaus, der Gewässernutzun  g und des Ge-  wässerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einwohnergemeinden führen die weiteren Erhebun  gen durch, die für  ihre Belange erforderlich sind. Sie teilen die Ergeb  nisse dem Departement  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Wasserbau
2.1. Allgemeines
§ 15 Geltungsbereich
                            1   Die  Vorschriften  dieses  Kapitels  gelten  für  alle  obe  rirdischen  Gewässer  und ihre Ufer mit Einschluss der in den Boden verle  gten Abschnitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zweite Juragewässerkorrektion fällt nicht unter   dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Zweck
                            1   Der Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtl  ichen Vorgaben und  die wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von  Menschen, Tie-  ren  und  erheblichen  Sachwerten  vor  schädlichen  Auswir  kungen  des  Ge-  wässers (Hochwasserschutz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  212.435.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      BGS  211.1   und BGS  212.435.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewässer und ihre Ufer sind in ihrer Natürlich  keit zu erhalten und,  wo möglich und zweckmässig, in einen naturnahen Zust  and zu überfüh-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Gewässerplanung
                            1   Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den   betroffenen kanto-  nalen  Fachstellen  als  Grundlage  für  die  Richt-  und  N  utzungsplanung  ein  Wasserbaukonzept betreffend:  a)    die Gewässerabschnitte und Uferflächen, welche e  ntsprechend einer  zu erstellenden Prioritätenliste aufzuwerten sind;  b)    die  Flächen,  welche  als  Überflutungsgebiet  oder  a  ls  Rückhaltebe-  cken dienen sollen;  c)    die Gewässerabschnitte und Ufergebiete, bei welc  hen entsprechend  einer zu erstellenden Prioritätenliste Massnahmen fü  r den Hochwas-  serschutz getroffen werden sollen;  d)    die bei Verbauungen anzustrebende Sicherheit;  e)    Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bed  eutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewäss er und ihrer Ufer
                            1   Gewässer und ihre Ufer müssen so gestaltet werden,   dass  a)    sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als  Lebensraum dienen  können;  b)    eine artenreiche, standortgerechte Ufervegetation   gedeihen kann;  c)    ein abwechslungsreiches Bach- oder Flussbett mit  unterschiedlichen  Fliessbedingungen  und  unterschiedlich  ausgeprägten  B  öschungen  entsteht;  d)    sie die Verbindung von Lebensräumen ermöglichen;  e)    die  Wechselwirkungen  zwischen  ober-  und  unterirdi  schen  Gewäs-  sern gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In überbauten Gebieten sind Ausnahmen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf die Erhaltung und Förderung von Auengebieten sow  ie der Ufervege-  tation ist besondere Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gestaltung von Bauten und Anlagen
                            1   Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind nach Bundesre  cht zulässige neue  Bauten und Anlagen im Gewässerraum so auszuführen, d  ass sie möglichst  wenig  in  Erscheinung  treten und  sich  auf  natürliche    Weise  in  die  Bach-,  Fluss- oder Seelandschaft einfügen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Baustoffe sind soweit möglich natürliche Mater  ialien zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Durchführung der Aufwertung
                            1   Gewässer  oder  einzelne  Gewässerabschnitte  sind  in  d  er  Regel  durch  raumplanerische Massnahmen oder im Zusammenhang mit   Unterhaltsmas-  snahmen und bautechnischen Erneuerungsarbeiten aufzu  werten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21* ...
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Uferschutz und Gewässerraum
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.1. ...*
§ 22* ...
§ 23 Gewässerraum*
                            1   Der Gewässerraum ist mit den Instrumenten der Nutzu  ngsplanung festzu-  legen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  bundesrechtlich  erforderlichen  Gewässerraum  gel  ten  mindestens  die  Nutzungsbeschränkungen gemäss Gewässerschutzverordnung   (GSchV) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Oktober 1998
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für nach Inkrafttreten der Revision vom 5. September 2  017 innerhalb des  Gewässerraums  erstellte  Bauten  und  Anlagen  gilt  ein  e  generelle  Wei-  chungspflicht. Werden am Gewässer im öffentlichen I  nteresse irgendwel-  che Veränderungen vorgenommen, so hat deren Eigentüm  er alle erforder-  lichen Anpassungen auf eigene Kosten vorzunehmen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Schäden, die durch Hochwasser an im Gewässerraum   liegenden Bau-  ten und Anlagen entstehen, haften weder der Kanton n  och die Gemein-  de.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24* ...
2.2.2. ...*
§ 25* ...
§ 26* ...
§ 27* ...
§ 28* ...
§ 29 Zuständige Behörde*
                            1   Die  nach  Bundesrecht  erforderlichen  Bewilligungen  für  Nutzungen  im  Gewässerraum erteilt innerhalb der Bauzone die örtli  che Baubehörde, im  Übrigen das Departement.*  a)*   ...  b)*   ...  c)*   ...  d)*   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30* ...
                            1  )      SR  814.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31* ...
§ 32 Ufervegetation
                            1   Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Uferve  getation (Art. 22  Abs. 2 NHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   erteilt das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ufervegetation auf öffentlichem Grund darf mit den  Stämmen bis an die  Nachbargrenze und mit den Ästen bis 2 Meter über di  ese reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Uferwege
                            1   Der Kanton und die Einwohnergemeinden sichern durch   ihre Richt- und  Nutzungsplanung den freien Zugang zu den Ufern und de  ren Begehbar-  keit, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand mög  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.3. ...*
§ 34 Geltung des Planungs- und Baurechts
                            1   Zuständigkeit und Verfahren für die Umsetzung planun  gs- und baurecht-  licher Vorgaben richten sich nach den Bestimmungen d  es Planungs- und  Baurechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen
2.3.1. Allgemeines
§ 35 Grundsätze
                            1   Der  Gewässerunterhalt  dient  der  Erhaltung  des  Gewä  ssers,  der  Sohle,  seiner Ufer und der Wasserbauwerke im erforderliche  n Zustand oder der  Wiederherstellung dieses Zustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Reicht der Gewässerunterhalt nicht aus, ist der er  forderliche Zustand mit-  tels Massnahmen der Raumplanung oder nötigenfalls d  es Wasserbaus zu  erhalten oder wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Planung
                            1   Wer Aufgaben des Unterhalts zu erfüllen hat, erstel  lt dafür ein Konzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wasserbauliche Massnahmen sind in der Regel zu proj  ektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Weisungen
                            1   Das Departement erlässt Weisungen für die sachgere  chte und insbeson-  dere naturnahe Erfüllung der Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  451  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.2. Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges
§ 38 Bei öffentlichen Gewässern
1. Grundsatz
                            1   Unterhalt  und  wasserbauliche  Massnahmen  an  öffentl  ichen  Gewässern  regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen, wo  nach die Berech-  tigten  das  Gewässer  innerhalb  eines  bestimmten  Absc  hnitts  unterhalten  müssen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 2. Delegation
                            1   Soweit auf ihrem Gebiet liegend, kann der Regierung  srat den Unterhalt  öffentlicher Gewässer generell der Einwohnergemeind  e überbinden. Ein-  zelfallweise kann er ihr auch die Ausführung wasserb  aulicher Massnahmen  auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Gesuch hin kann der Regierungsrat auch andere  Personen des öffent-  lichen oder privaten Rechts mit dem Unterhalt oder d  er Ausführung was-  serbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern b  etrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Gesuche von Einwohnergemeinden befindet das De  partement.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Bei privaten Gewässern
                            1   An privaten Gewässern obliegen Unterhalt und Wasser  bau den Eigentü-  merinnen und Eigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wasserbauliche Massnahmen, die Einfluss auf das Ei  nzugsgebiet, die Was-  serführung  oder  Wasserstandsverhältnisse  öffentliche  r  Gewässer  haben  können, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrate  s.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Bei Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern
                            1   Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Baut  en und Anlagen in  und an öffentlichen Gewässern zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können mit dem Kanton die Abtretung der Baute od  er Anlage ver-  einbaren,  sofern  sie  die  künftig  anfallenden  Unterh  altskosten  entschädi-  gen.  Treten  sie  zugleich  einen  Uferstreifen  von  angem  essener  Breite  ab,  entfällt die Entschädigungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anders  lautende  Bestimmungen  von  öffentlich-rechtli  chen  Verträgen,  Bewilligungen und Konzessionen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Rückbau sowie Ersatz für unterlassene Unterhal ts- und Siche-
                            rungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gewässern sowie von Bauten und Anlagen verpflichtet,  wenn dieser erfor-  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kosten, welche anfallen, weil vor der Aufgabe des Ei  gentums Unterhalts-  und Sicherungspflichten missachtet wurden, sind den  neu Unterhaltspflich-  tigen zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Rückgriffe bei Ausfall von Eigentümerinnen ode r Eigentümern
                            1   Subsidiär treffen die Pflichten gemäss §§ 40 bis 42   in erster Linie diejeni-  gen, die aus dem Gewässer oder der Baute oder Anlag  e Nutzen ziehen,  und in zweiter Linie diejenigen, die sie erstellt hab  en oder ihnen in ihren  Rechten nachfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und
                            Wasserbaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffen  tlichen Gewässern  und  die  Unterhaltskonzepte  bedürfen  der  Genehmigung  des  Departe-  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3.3. Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen
                            Gewässern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Kostentragung Gewässerunterhalt*
                            1   Führt der Kanton Massnahmen des Unterhalts durch, ver  legt der Regie-  rungsrat  die  Kosten  auf  den  Kanton  und  die  Einwohnerg  emeinden,  die  daraus Nutzen ziehen. Der Kanton trägt mindestens eine  n Viertel der Ge-  samtkosten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird der Gewässerunterhalt gemäss § 39 Absatz 1 del  egiert, leistet der  Kanton der pflichtigen Einwohnergemeinde Beiträge in   der Form von Pau-  schalen  pro  Laufmeter  durchgeführter  Massnahmen,  we  lche  vom  Regie-  rungsrat festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45
                            bis  *  Kostentragung Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen werden durch  den Regierungs-  rat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton trägt einen Anteil von 30 Prozent der Gesa  mtkosten. Wenn  die Bundesbeiträge und allfällige Beiträge Dritter  mehr als 60 Prozent die-  ser Kosten abdecken, reduziert sich der Anteil des Kan  tons so weit, dass  den  Einwohnergemeinden,  die  aus  den  Massnahmen  Nutz  en  ziehen,  ein  solcher von 10 Prozent verbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Massnahmen,  welche  die  Anforderungen  an  die  Na  türlichkeit  der  Gewässer nach § 18 und den Gewässerraum erfüllen, t  ragen die Einwoh-  nergemeinden, die daraus Nutzen ziehen, einen Anteil  von 10 Prozent der  Gesamtkosten. Der Kanton trägt die nach Abzug von Bund  esbeiträgen und  allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Besondere Fälle
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Bei  Delegationen  nach  §  39  Absatz  2  gelten  die  Best  immungen  der  §§ 45 Absatz 2 und 45   sinngemäss. Im Falle von § 39 Absatz 3 nimmt das  Departement die Kostenverteilung vor.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führen  mangelhafter  Unterhalt  oder  Wasserbau  zu  erhe  blichem  Mehr-  aufwand, tragen in Abweichung von §§ 45 und 45  bis   die Säumigen dessen  Kosten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Bodenverbesserungs-Unternehmen  richten  sich  die    Staatsbeiträge  nach den Vorschriften über das Bodenverbesserungswes  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen
                            1   Zur  Finanzierung  von  Aufwertungsmassnahmen  an  Gewässe  rn  können  Träger im Sinne von § 91 einen Zuschlag von maximal 10  Prozent auf den  Abwassergebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gewässernutzung
3.1. Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher
                            Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeine n
                            1   Wer aus privaten oder aufgrund von ehehaften Rechten   aus öffentlichen  Oberflächengewässern oder Quellen in erheblichem Um  fange Wasser ent-  nehmen will,  a)    muss die Wasserentnahme dem Departement rechtzeit  ig im Voraus  anzeigen und  b)    bedarf einer Bewilligung, wenn öffentliche Inter  essen beeinträchtigt  sein können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungspflichtig sind ferner:  a)    die Wasserkraftnutzung;  b)    die Nutzung, welche eine physikalische, chemische   oder biologische  Veränderung des Wassers zur Folge hat;  c)    die Nutzung von Grundwasservorkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Ableitung privater Gewässer
                            1   Wer den Abfluss eines privaten Gewässers verlegen od  er verändern will,  bedarf einer Bewilligung, wenn davon betroffen sind:  a)    der Bedarf mehrerer Personen;  b)*   die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in ei  nem grösseren Um-  kreis;  c)    der  Wasserstand  oder  Wasserlauf  eines  öffentlich  en  Gewässers  in  erheblicher Weise;  d)    das Gebiet eines anderen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken der Bewil ligung
                            1   Die Bewilligung kann bei überwiegenden öffentliche  n Interessen verwei-  gert oder an Bedingungen und Auflagen geknüpft werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 56 f. gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung
                            1   Bewilligungen nach § 48 erteilt das Departement, s  olche nach § 49 der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Nutzung öffentlicher Gewässer
3.2.1. Bewilligungs- und Konzessionspflicht
§ 52 Gemeingebrauch
                            1   Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer   ist im Rahmen des  Gemeingebrauches frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Gesteigerter Gemeingebrauch
                            1   Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch h  inausgehend, je-  doch nicht einer Sondernutzung gleichkommend nutzt, b  edarf einer Bewil-  ligung. Dies gilt insbesondere für die  a)    vorübergehende  erhebliche  Wasserentnahme  aus  Ober  flächenge-  wässern;  b)*   Förderung  von  Grundwasser  in  den  Gewässerschutzber  eichen  A_u  oder Z_u zwecks temporärer Absenkung des Grundwassers  piegels;  c)*   Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen vo  n geringfügi-  ger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberf  lächenge-  wässern  oder  unter  dem  mittleren  Grundwasserspiegel    in  den  Ge-  wässerschutzbereichen A_u oder Z_u.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement kann für bestimmte Gebiete und Nut  zungen Ausnah-  men  von  der  Bewilligungspflicht  verfügen.  Solche  Verfüg  ungen  werden  durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Sondernutzung
                            1   Wer  öffentliche  Gewässer  intensiv  und  dauerhaft  nut  zt,  bedarf  einer  Konzession. Dies gilt insbesondere für die  a)    Wasserkraftnutzung;  b)    dauernde erhebliche Wasserentnahme aus Oberfläch  engewässern;  c)    Nutzung  öffentlicher  Grundwasservorkommen  und  öffe  ntlicher  Quellen;  d)*   Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen vo  n nicht bloss  geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Area  l von Ober-  flächengewässern oder unter dem mittleren Grundwass  erspiegel in  den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u;  e)    Entnahme von Kies und anderem Material in erheblic  hem Umfang;  f)    Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Einschränkungen
                            1   Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Ums  tände Nutzungen  öffentlicher Gewässer vorübergehend entschädigungslo  s einschränken und  das Wasser für andere dringliche Bedürfnisse verwend  en lassen. Entspre-  chende Beschlüsse des Regierungsrates werden durch  Publikation im kan-  tonalen Amtsblatt eröffnet.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.2. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und der
                            Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Rechtsanspruch
                            1   Auf die Erteilung einer Bewilligung oder Konzession  besteht kein Rechts-  anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Verweigern der Bewilligung oder Konzession, Auf lagen und Be-
                            dingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständige Behörde kann die Bewilligung oder Ko  nzession insbeson-  dere  dann  verweigern  oder  unter  Auflagen  und  Bedingu  ngen  erteilen,  wenn:  a)    die  vorgesehene  Nutzung  des  Gewässers  überwiegende  n  öffentli-  chen Interessen, insbesondere einer naturnahen Aufw  ertung, wider-  spricht;  b)    eine Beeinträchtigung bestehender Rechte oder be  reits bewilligter  Nutzungen, namentlich von Anlagen im öffentlichen Int  eresse und  deren Erweiterung, zu befürchten ist;  c)    bei mehreren Bewerbungen einer anderen der Vorzug  gebührt, weil  das Projekt die öffentlichen Interessen besser wahr  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Beteiligung von Kanton und Einwohnergemeinden an Unterneh-
                            men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In  der  Konzession  kann  die  Konzessionsbehörde  eine  vom  Kantonsrat  beschlossene Beteiligung des Kantons und von Einwohne  rgemeinden am  Unternehmen (§ 71) vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Macht der Kanton von diesem Recht nicht Gebrauch, so   hat die Behörde  dennoch  Begehren  von  Einwohnergemeinden  um  angemesse  ne  Beteili-  gung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.3. Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession
§ 59 Grundsatz
                            1   Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde bestimmt I  nhalt und Schran-  ken der Bewilligung oder Konzession unter Wahrung der   öffentlichen In-  teressen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Vorbehalt zukünftigen Rechts und wohlerworbener Rechte
                            1   Das  zukünftige  Recht  des  Bundes  und  des  Kantons  blei  ben  gegenüber  jeder Bewilligung vorbehalten, gegenüber der Konzess  ion nur, sofern kei-  ne wohlerworbenen Rechte entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ältere rechtsbeständige Ansprüche Dritter werden vo  n jüngeren Bewilli-  gungen oder Konzessionen nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Befristung
                            1   Die Bewilligung wird befristet oder unbefristet er  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Konzession  ist  auf  10  bis  80  Jahre  zu  befristen.  Sie  kann  erneuert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Störung durch öffentliche Arbeiten
                            1   Wird die Nutzung des Wassers durch öffentliche, den   Wasserlauf verän-  dernde  Arbeiten  bleibend  beeinträchtigt,  und  kann  d  ie  Einbusse  durch  Anpassung des Werkes an den veränderten Wasserlauf n  icht oder nur mit  unverhältnismässig hohen Kosten vermieden werden, so h  at der Inhaber  oder  die  Inhaberin  der  Bewilligung  oder  Konzession  An  spruch  auf  Ent-  schädigung.  Die  Behörde,  welche  die  Arbeiten  ausfüh  ren  lässt,  setzt  die  Entschädigung auf Begehren hin fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  die  Nutzung  des  Wassers  durch  Bau-  und  Unterha  ltsarbeiten  vo-  rübergehend  erschwert  oder  unterbrochen,  so  hat  der    Inhaber  oder  die  Inhaberin der Bewilligung oder Konzession keinen Ans  pruch auf Schaden-  ersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzög  ert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn die Nutzung des Wassers durch äussere Ereignis  se oder durch Ver-  halten Dritter verunmöglicht oder behindert wird, be  steht kein Anspruch  auf Schadenersatz durch den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Übertragung
                            1   Bewilligungen und Konzessionen gehen beim Tode Ber  echtigter auf ihre  Erben über. Diese haben den Übergang dem Departemen  t zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Übertragung der Bewilligung oder Konzession an D  ritte bedarf der  Genehmigung durch die Bewilligungs- oder Konzessionsb  ehörde. Sie darf  nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche   Interessen entge-  genstehen oder wenn der Erwerber oder die Erwerberi  n die Erfüllung der  mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen Pflich  ten nicht gewähr-  leisten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Erlöschen
                            1   Die Bewilligung oder die Konzession erlöschen durch  Ablauf ihrer Dauer,  ausdrücklichen  Verzicht,  Untergang  der  Anlagen,  Verwir  kung,  Widerruf  sowie durch Rückkauf, sofern dieser vorbehalten word  en ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligung oder die Konzession können von der Be  willigungs- oder  Konzessionsbehörde  als  verwirkt  erklärt  werden,  wenn    Berechtigte  trotz  schriftlicher Mahnung:  a)    die ihnen durch die Bewilligung oder Konzession a  uferlegten Fris-  ten,  namentlich  für  den  Finanzierungsnachweis  oder  fü  r  den  Bau  und die Eröffnung des Betriebes, versäumen;  b)    den  Betrieb  zwei  Jahre  unterbrechen  und  ihn  binne  n  einer  ange-  setzten angemessenen Frist nicht wieder aufnehmen;  c)    wichtige Pflichten wiederholt oder in schwerwieg  ender Weise ver-  letzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Widerruf und die Abänderung der Bewilligung   oder der Konzes-  sion gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltu  ngssachen (Verwal-  tungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Folgen des Erlöschens
1. Stilllegung und Rückbau*
                            1   Wird eine Anlage nach Erlöschen der Bewilligung od  er Konzession nicht  weiter benutzt, ist deren Inhaber oder Inhaberin verp  flichtet, auf eigene  Kosten jene Massnahmen zu  treffen, die zur Stilllegung  oder zum Rück-  bau des  Werkes  sowie  zur  Wiederherstellung  des ursp  rünglichen  Gewäs-  serzustandes  nötig  werden;  abweichende  Bestimmungen  in  der  Bewilli-  gung oder Konzession bleiben vorbehalten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Depar  tement auszu-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 2. Heimfall
                            1   Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen  und Werke, an de-  nen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem  Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen,   kündigt die Konzes-  sionsbehörde  dies  den  Nutzungsberechtigten  mindesten  s  fünf  Jahre  im  Voraus an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an ei nem öffentlichen
                            Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung
                            1   Das  Verhältnis  unter  den  Nutzungsberechtigten  an  ein  em  öffentlichen  Gewässer oder an einem Gewässerabschnitt wird durch   die Bewilligungs-  oder Konzessionsbehörde in der Bewilligung oder Konze  ssion geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Nutzungsberechtigten insbesondere verpfl  ichten, das Wasser  gemeinsam zu nutzen oder Dritten die Mitbenützung ihr  er Anlagen gegen  Entschädigung zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Inhaber und Inhaberinnen von Konzessionen haben Ansp  ruch auf Ersatz  des ihnen dadurch entstehenden Schadens. Der Kanton k  ann auf die Be-  günstigte oder den Begünstigten Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 2. Nachträgliche Streitigkeiten
                            1   Nachträgliche  Streitigkeiten  unter  Berechtigten  übe  r  Nutzungen  ent-  scheidet  der  Regierungsrat  oder  das  Departement,  we  nn  es  die  Bewilli-  gung oder Konzession erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.4. Zuständigkeit
§ 69 Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligu ng und der Konzessi-
                            on
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat beschliesst über Konzessionen für die   Nutzung der Was-  serkräfte ab einer maximal installierten Leistung von   10 Megawatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat entscheidet über  a)    Wasserkraftnutzungen  ab  einer  maximal  installierte  n  Leistung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Megawatt;  b)    dauerhafte  Grundwasserentnahmen  ab  einer  maximal  installierten  Leistung von 10 Litern pro Sekunde;  c)    dauerhafte Wasserentnahmen aus oberirdischen Gew  ässern ab einer  maximal installierten Leistung von 20 Litern pro Sekunde  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  d)    die Entnahme von Kies und anderem Material ab 10'0  00 Kubikme-  tern pro Jahr;  e)    die Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken   ab einer  maximal installierten Leistung von 1 Megawatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht
                            1   Der  Regierungsrat  oder,  wenn  das  Departement  die  Ko  nzession  erteilt  hat,  das  Departement  vollziehen  das  Bundesgesetz  über  die  Nutzbarma-  chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , soweit dessen Vollzug  den Kantonen überlassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement erfüllt die Aufgaben, welche der B  und im Zusammen-  hang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Stauanl  agen dem Kanton  übertragen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Öffentliche Unternehmen
                            1   Der Kantonsrat beschliesst über die Nutzung des Wass  ers durch den Kan-  ton und über die staatliche Beteiligung an Unterneh  men von Privaten und  Personen des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkompetenz des Volkes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2.5. Nutzungsgebühren
§ 72 Gebührenpflicht
                            1   Der  gesteigerte  Gemeingebrauch  und  die  Sondernutzung    öffentlicher  Gewässer sind gebührenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Gebühren für die Wasserkraftnutzung
                            1   Für die Nutzbarmachung der öffentlichen Wasserkräfte   wird ein Wasser-  zins  in  der  Höhe  des  bundesrechtlich  zulässigen  Maximu  ms  erhoben.  Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Berechnung  und  Nachprüfung  der  Bruttoleistung  von  Anlagen  zur  Nutzung der Wasserkräfte wird durch Verordnung gerege  lt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Gebühren für andere Nutzungen
1. Grundsätze
                            1   Für  alle  übrigen  bewilligungs-  oder  konzessionspflic  htigen  Nutzungen  der öffentlichen Gewässer sind jährliche Nutzungsgeb  ühren zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  geringfügigen  Nutzungen  ist  für  die  ganze  Dauer  der  Bewilligung  eine einmalige Nutzungsgebühr zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Wasserentnahmen  im  öffentlichen  Interesse  könne  n  die  Gebühren  ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 2. Höhe, Berechnungsart und Gebührenerhebung
                            1   Der  Kantonsrat  bestimmt  Höhe  und  Berechnungsart  der    Gebühren  im  Gebührentarif vom 24. Oktober 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  721.80  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  regelt  die  Modalitäten  der  Gebüh  renerhebung.  Ab-  weichende  Bestimmungen  in  Bewilligungen  und  Konzessio  nen  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Weitere Bestimmungen
§ 76 Schifffahrt
                            1   Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesgeset  zes über die Bin-  nenschifffahrt vom 3. Oktober 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und erlässt ergänzendes kantonales  Recht zur Schifffahrt in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Wasserrechtsverzeichnis
                            1   Das Departement führt ein Verzeichnis über die bewil  ligten und konzes-  sionierten Nutzungen sowie die anerkannten ehehaften   Rechte an Gewäs-  sern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eintragung ins Wasserrechtsverzeichnis hat keine   rechtsbegründende  Wirkung; sie schafft aber die Vermutung, dass das Re  cht im eingetragenen  Umfang besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Ermittlung amtlich noch nicht bekannter Rechte   kann das Departe-  ment ein Aufgebotsverfahren mit Verwirkungsfolge anor  dnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gewässerschutz
4.1. Allgemeines
§ 78 Geltungsbereich
                            1   Der Schutz der Gewässer umfasst die Erhaltung und wo   nötig die Sanie-  rung der ober- und unterirdischen Gewässer in quant  itativer und qualitati-  ver Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Schadendienst gilt die Spezialgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Zweck
                            1   Die  Vorschriften  zum  Schutz  der  Gewässer  bezwecken,  zusa  mmen  mit  den  massgeblichen  Vorschriften  über  die  Siedlungswass  erwirtschaft  den  Vollzug  des  Bundesrechtes  über  den  Gewässerschutz  sich  erzustellen.  Sie  und der Privaten und bezeichnen die zuständigen Organ  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  747.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  712.922   und BGS  712.921  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Organisation
§ 80 Grundsatz
                            1   Das Departement ist die kantonale Fachstelle für Ge  wässerschutz (Art. 49  Abs. 1 Satz 1 GSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  vollzieht  die  Bestimmungen  über  den  Schutz  der  Gewä  sser,  soweit  dieses Gesetz oder die Verordnung nicht ausdrücklich   eine andere Behörde  für zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle
                            1   Entscheiden andere kantonale Organe in Angelegenhe  iten des Gewässer-  schutzes, haben sie vorgängig die Stellungnahme  des De  partements ein-  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Besondere kantonale Zuständigkeiten
                            1   Das Departement und die Polizeiorgane üben die Gewä  sserschutzpolizei  (Art. 49 GSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ) aus. Sie arbeiten zusammen und ziehen bei Bedarf das  Amt für Wald, Jagd und Fischerei bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Motorfahrzeugkontrolle  überprüft  die  Einhaltung    der  Bundesvor-  schriften über Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen zur  Beförderung ge-  fährlicher Güter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   sowie der eidgenössischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Vorschrif-  ten über Schiffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden vollziehen die Bestimmungen ü  ber den Schutz  der  Gewässer  im  Rahmen  des  Planungs-  und  Baurechts  sowie  der  ihnen  delegierten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  scheiden  Grundwasserschutzzonen  (Art.  20  GSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  )  von  lokaler  Be-  deutung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie bewilligen:  a)    Versickerungen und Einleitungen von nicht verschmu  tztem Abwas-  ser, soweit sie die Verordnung dazu ermächtigt, und  b)    Deckschichten verletzende Anlagen (Art. 32 Abs. 2  Bst. b GSchV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ) im  Gewässerschutzbereich  Au,  soweit  sie  in  die  Bauzone  z  u  liegen  kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie erstellen und betreiben die öffentlichen Bauten   und Anlagen für die  Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie  kontrollieren  die  Einhaltung  der  Vorschriften  in    den  Grundwasser-  schutzzonen und -arealen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  741.4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  747.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      BGS  736.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      SR  814.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Träger der Wasserversorgung
                            1   Träger im Sinne von § 91 können bei der Einwohnergem  einde oder beim  Departement  um  die  Ausscheidung  von  Grundwasserschut  zzonen  ersu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Bundesbeiträge n  ach Artikel 62a  Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zur Reduktion von Stoffen im  Grundwasser haben sie insbesondere folgende Aufgabe  n:  a)    sie erarbeiten die Beitragsgesuche und zahlen den   Berechtigten die  Abgeltungen aus;  b)    sie beraten die Landwirte und Landwirtinnen bezügl  ich Reduktion  der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen;  c)    sie  vereinbaren  mit  den  Betroffenen  die  abzugelten  den  Massnah-  men und kontrollieren deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.3. Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer
§ 85 Verwertung und Versickerung von nicht verschmutzte m Abwasser
                            1   Meteorwasser  ist  nach  Möglichkeit  auf  dem  Grundstü  ck  zu  versickern  oder,  soweit  sinnvoll,  zu sammeln  und  für  Zwecke  einzu  setzen,  die  kein  Trinkwasser erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser bedürf  en einer Bewil-  ligung,  Versickerungen  kleiner  Mengen  über  die  Oberf  läche  ausgenom-  men.  Die  Bewilligungspflicht  von  Einleitungen  solche  n  Abwassers  in  ein  oberirdisches Gewässer richtet sich nach Bundesrech  t.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit die Einwohnergemeinden diese Bewilligung ert  eilen (§ 83 Abs. 3  Bst. a) oder eine solche nicht erforderlich ist, be  darf es keiner zusätzlichen  kantonalen Bewilligung nach § 53 Absatz 1 Buchstabe  c.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Bewilligungspflicht für Erdwärmesonden*
                            1   Erdwärmesonden bedürfen einer Bewilligung des Depa  rtements.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 Hofdüngeranlagen und Nährstoffe in der Landwir tschaft
                            1   Hofdüngeranlagen  bedürfen  einer  gewässerschutzrecht  lichen  Bewilli-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  legt  die  maximale  Nährstoffbelast  ung  pro  Hektare  gemäss  Artikel  14  Absatz  6  Gewässerschutzgesetz  vom  14.    Januar  1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 Ergänzung der Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutz-
                            gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beiträge an wirtschaftlich nicht tragbare Massnahm  en der Landwirtschaft  zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von   Stoffen leis-  ten  in  Ergänzung  zu  den  Bundesbeiträgen  nach  Artikel  62a  Gewässer-  schutzgesetz vom 24. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  a)    zur  Reduktion  von  Stoffen  im  Grundwasser:  die  Träge  r  (§  91)  der  Wasserversorgung;  b)    zur Reduktion von Stoffen in Oberflächengewässern:  der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  Bestimmungen  über  Anlage  n  mit  wasserge-  fährdenden Flüssigkeiten. Er regelt insbesondere die   Abläufe der Bewilli-  gungs- und Meldepflicht, den Stand der Technik, die  fachlichen Anforde-  rungen an Personen, welche die Arbeiten ausführen,  und deren Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Siedlungswasserwirtschaft
5.1. Allgemeines
§ 90 Zweck
                            1   Die Siedlungswasserwirtschaft sorgt für die Bereits  tellung und Lieferung  von  Trink-,  Brauch-  und  Löschwasser  (Wasserversorgung)    sowie  für  die  umweltgerechte Abwasser- und Klärschlammentsorgung (  Abwasserentsor-  gung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 Träger der Siedlungswasserwirtschaft
                            1   Träger der Siedlungswasserwirtschaft (Träger) sind  Gemeinden und übri-  ge Organisationen, die gegen Beiträge und Gebühren  Wasserversorgungs-  und Abwasseranlagen erstellen und betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 Zusammenarbeit
                            1   Der Kanton, die Träger sowie Dritte im Sinne von § 99   arbeiten zur Si-  cherstellung einer zweckmässigen Siedlungswasserwirts  chaft zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 Konzept der Siedlungswasserwirtschaft
                            1   Das  Departement  erstellt  unter  Einbezug  der  Träger  ein  Konzept  der  Siedlungswasserwirtschaft und passt es periodisch an  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Konzept  a)    zeigt  den  Zustand  der  Solothurner  Gewässer  und  den    Stand  der  Siedlungswasserwirtschaft auf;  b)    vergleicht diesen Zustand mit den Zielen des Gewä  sserschutzes und  der Wasserwirtschaft;  c)    legt bei Handlungsbedarf das weitere Vorgehen fes  t; dabei ist auf  die Träger der Siedlungswasserwirtschaft, die Region  en des Kantons  und die interkantonale Zusammenarbeit Rücksicht zu n  ehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Wirtschaftlichkeit
                            1   Die  Siedlungswasserwirtschaft  muss  finanziell  selbst  tragend  sein.  Wer  Leistungen bezieht, trägt die Kosten. § 120 bleibt vorb  ehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Siedlungswasserwirtschaft ist nachhaltig zu gest  alten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2. Organisation
§ 95 Zuständigkeit
                            1   Die  Siedlungswasserwirtschaft  ist  eine  Aufgabe  der  Einwohnergemein-  den;  abweichende  bestehende  Verhältnisse  und  Absatz  2    bleiben  vorbe-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Departement obliegen  a)    die Erarbeitung von regionalen Plänen (REP, RWP)   unter Einbezug  der Träger;  b)    die  gewässerschutzrechtliche  Bewilligung  von  Abwas  serreinigungs-  anlagen, Kleinkläranlagen und Sonderbauwerken wie Reg  enbecken,  Pumpwerke oder Düker;  c)    die  gewässerschutzrechtliche  Bewilligung  von  Grund  wasserfassun-  gen;  d)    Verfügungen  und  Kontrollen  bezüglich  der  Einleitung    von  ver-  schmutztem Abwasser in die Kanalisation gemäss den An  hängen 3.2  und  3.3  der  eidgenössischen  Gewässerschutzverordnung  vom  28.  Oktober 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  e)    die  Aufsicht  über  den  Vollzug  der  massgeblichen  Bu  ndesvorschrif-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 Delegation an einen anderen Träger
                            1   Die  Einwohnergemeinde  kann  die  Siedlungswasserwirts  chaft  oder  Teile  davon anderen Personen des öffentlichen Rechts oder  juristischen Perso-  nen des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öf  fentlichen Hand über-  tragen. Ihr obliegt in jedem Fall die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestehende Delegationen an Private bleiben vorbehalt  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 Bildung von regionalen Trägern
                            1   Die  Einwohnergemeinden  und  bestehenden  Träger  könn  en  Aufgaben  der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen  einem gemeinsamen  Träger übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wo ein solcher Träger besteht, kann der Kanton dies  em auf Gesuch hin  auch Aufgaben des Gewässerunterhalts und des Wasser  baus delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 98 Rechtsstellung der Träger
                            1   Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pfl  ichten den Einwohner-  gemeinden grundsätzlich gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  814.201  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Erschliessungsplanung  gemäss  Planungs-  und  Baugesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Dezember 1978
                            1)   bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei Über-  tragung  von  Aufgaben  der  Siedlungswasserwirtschaft  ver  antwortlich.  Ihr  obliegt ferner der Erlass der Reglemente nach § 109   Absatz 2 und § 121,  wenn der Träger kein Zweckverband im Sinne des Gemei  ndegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. Februar 1992
                            2)   ist. Im Übrigen gilt das Gemeindegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 99 Beizug Dritter
                            1   Die Träger können Dritte für Dienstleistungen und  insbesondere den Be-  trieb von Anlagen heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3. Zusammenarbeit von Trägern
5.3.1. Formen und Pflicht
§ 100 Verträge und Zusammenschluss
                            1   Träger  können  untereinander  zu  kostendeckenden  Prei  sen  Leistungser-  bringungsverträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schliessen sich Träger zusammen, gründen sie dazu ein  e Person des öf-  fentlichen  Rechts  oder  eine  juristische  Person  des  Privatrechts  mit  Mehr-  heitsbeteiligung der öffentlichen Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beide Formen der Zusammenarbeit sind vom Regierungsr  at zu genehmi-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101 Inhalt
                            1   Benachbarte  Träger  koordinieren  ihre  Planung  sowie    den  Bau  und  Be-  trieb ihrer Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Träger  mit  dauernden  Kapazitätsüberschüssen  sind  ver  pflichtet,  bei  Be-  darf benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu bel  iefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Siedlungswasserwirtschaft im Sinne von § 90 n  icht mehr gewähr-  leistet, haben Träger  a)    gemeinsame Anlagen zu planen, zu erstellen und zu b  etreiben oder  b)    sich nach § 100 Absatz 2 zusammenzuschliessen oder  c)    eine andere geeignete Form der Zusammenarbeit zu e  rgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 102 Durchsetzung der Zusammenarbeit
                            1   Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit der Träg  er nach § 101 ver-  fügen. Er regelt deren Modalitäten und die Kostenvert  eilung, soweit dar-  über keine Einigung erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103 Beiträge an die Bildung von regionalen Träger n
                            1   Der Regierungsrat kann für die Bildung und Förderun  g von Trägern, die  Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere  Regionen wahrneh-  men, sowie für die Planung und den Bau von dazu notwe  ndigen Anlagen  Beiträge aus den Erträgen gemäss § 165 gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104 Interkantonale Zusammenarbeit
                            1   Der  Regierungsrat  sorgt  für  die  Sicherstellung  der  interkantonalen  Zu-  sammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4. Zusätzliche Bestimmungen für die Wasserversorgung
§ 105 Regionaler Wasserversorgungsplan (RWP)
                            1   Sind  zur  Gewährleistung  einer  zweckmässigen  Wasservers  orgung  in  ei-  nem  begrenzten,  hydrologisch  zusammenhängenden  Gebiet    besondere  Massnahmen  mehrerer  Träger  erforderlich,  erstellt  d  as  Departement  in  Zusammenarbeit  mit  diesen  einen  Regionalen  Wasserve  rsorgungsplan  (RWP). Dieser ist für die kommunale Nutzungsplanung  verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106 Sicherung der Trinkwasserversorgung
                            1   Die  Anforderungen  an  die  Trinkwasserversorgung  in  N  otlagen  richten  sich  nach  Bundesrecht.  Der  Regierungsrat  erlässt  di  e  notwendigen  Voll-  zugsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.5. Pflichten der Träger
§ 107 Planung
                            1   Die Träger erstellen zuhanden der Einwohnergemeinde  n  für ihr Gebiet  eine Planung und überarbeiten diese periodisch. Sie  ist auf die übrige Nut-  zungsplanung und das Erschliessungsprogramm der Einw  ohnergemeinden  sowie auf regionale Planungen abzustimmen. Ferner gil  t § 101 Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 108 Leistungen
                            1   Die Träger sind verpflichtet, die gesetzlich vorgesch  riebenen Anlagen zu  erstellen und die Siedlungswasserwirtschaft zu gewähr  leisten. Ausgenom-  men sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und   Unterhaltsarbei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erstellen  Grundeigentümer  oder  Grundeigentümerinne  n  aufgrund  des  Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   solche Anlagen selbst,  üben die Träger zusammen mit der Baubehörde die Aufs  icht über deren  Planung, Bau und Unterhalt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Träger sind zur Erfüllung von grösseren Aufträge  n der Wasserversor-  gung  nicht  verpflichtet,  wenn  dies  mit  erheblichen  A  ufwendungen  ver-  bunden wäre, die von den übrigen Bezügerinnen und Be  zügern der Leis-  tungen mitgetragen werden müssten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 109 Qualitätssicherung
                            1   Die Anlagen sind fachgerecht zu planen, zu erstellen   und zu betreiben.  Die  Betriebssicherheit  und  -bereitschaft  der  Anlage  n  müssen  langfristig  sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Träger  erstellen  ein  technisches  Reglement,  da  s  dem  Regierungsrat  zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Dabei gilt § 98   Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Versorgung  mit  Trinkwasser  unterliegt  den  Vorsch  riften  der  eidge-  nössischen Lebensmittelgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 110 Verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen
                            1   Die Träger sorgen für einen verantwortungsvollen Umg  ang mit den na-  türlichen Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall ausserordentlicher Trockenheit verfügen sie  die notwendigen Ein-  schränkungen  und  informieren  das  Departement.  In  er  ster  Linie  ist  der  Bedarf  an  Trinkwasser  für  die  Bevölkerung,  Brauchwa  sser  für  die  Wirt-  schaft und Bewässerungswasser für die Landwirtschaft   zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 111 Kataster
                            1   Die Träger erstellen über die öffentlichen und die   privaten Anlagen einen  Kataster, der laufend nachzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bewahren die Ausführungspläne der Anlagen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der nachgeführte Kataster ist dem Departement perio  disch mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 112 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
                            1   Der Regierungsrat kann die Träger zur Aufgabenerfül  lung anhalten. Er-  füllen sie ihre Aufgaben nicht oder ersuchen sie de  n Regierungsrat darum,  sorgt dieser auf deren Kosten für Ersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigent  um der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6. Pflichten der Grundeigentümer und
                            Grundeigentümerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.1. Anschlusspflicht
§ 113 Abwasserentsorgung
                            1   Für die Anschlusspflicht bezüglich Abwasserentsorgun  g gilt Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 114 Wasserversorgung
                            1  chen  Anlagen  der  Wasserversorgung  anzuschliessen.  Abw  eichende  Rege-  lungen der Einwohnergemeinden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb  der  Bauzone  gilt  die  Anschlusspflicht,  soweit  der  Anschluss  zweckmässig und zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  817  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmen  von  der  Anschlusspflicht  können  bei  Gebä  uden  gewährt  werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits  aus anderen Anlagen,  die  den  gesetzlichen  Anforderungen  genügen,  mit  Wass  er  versorgt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 115 Private Anschlüsse ausserhalb der Bauzone
                            1   Werden ausserhalb der Bauzone Bauten obligatorisch   oder freiwillig an-  geschlossen, kann der Träger (§ 91) die Anschlussst  elle sowie die Führung  und  Dimensionierung  privater  Anschlussleitungen  so  f  estlegen,  dass  sie  weitere  Anschlüsse  Dritter  ermöglichen.  Im  Übrigen  gelten  die  Bestim-  mungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember  1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   über pri-  vate Erschliessungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch die Leitungsführung und -dimensionierung nach   Absatz 1 entste-  hende Mehrkosten sind vom Träger zu bevorschussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.6.2. Finanzielle Pflichten
§ 116 Beitrags- und Gebührenpflicht
                            1   Grundeigentümer  und  Grundeigentümerinnen  beziehungs  weise  Benüt-  zer und Benützerinnen haben für die Siedlungswasserwi  rtschaft Beiträge  und Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen  zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.7. Finanzierung
§ 117 Beiträge und Gebühren
                            1   Die Siedlungswasserwirtschaft wird finanziert durch:  a)    Grundeigentümerbeiträge;  b)    einmalige Anschlussgebühren;  c)    wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Ve  rbrauchsge-  bühren);  d)    Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 118 Anwendbare Bestimmungen
                            1   Die  Bestimmungen  des  Planungs-  und  Baugesetzes  vom  3  . Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümer  beiträge  und -gebühren vom 3. Juli 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 119 Grundsätze der Bemessung der Abgaben
                            1   Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasse  rwirtschaft kos-  tendeckende und verursachergerechte Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  711.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstellen zur Berechnung der Abgaben eine Vollkos  tenrechnung. Ins-  besondere sind die gemäss Wiederbeschaffungswert un  d Lebensdauer der  Anlagen erforderlichen Rückstellungen zu bilden, wo  bei bei deren Festset-  zung  allfällige  Beiträge  des  Bundes  und  des  Kantons  a  n  den  Werterhalt  der Anlagen zu berücksichtigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 120 Abweichungen von den Bemessungsgrundsätzen
                            1   Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgab  en die umwelt-  verträgliche Abwasserentsorgung gefährden, so kann d  iese soweit erfor-  derlich anders finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Wasserversorgung sind Abweichungen vom Grund  satz der selbst-  tragenden  Finanzierung  oder  vom  Verursacherprinzip  unte  r  den  Voraus-  setzungen  von  §  161  Absatz  2  des  Gemeindegesetzes  vom  1  6.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abweichungen sind vom Träger offen zu legen und werd  en vom Regie-  rungsrat  nur  genehmigt,  wenn  der  Träger  aufzeigt,  mi  t  welchen  Mass-  nahmen er innert vertretbarer Frist zur Einhaltung der   Bemessungsgrund-  sätze zurückkehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Abgabenreglemente
                            1   Die  Träger  erlassen  ein  Reglement  über  die  Abgaben  ,  in  welchem  die  Berechnungsweise und Ansätze geregelt werden. Das Re  glement ist dem  Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt § 98 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122* ...
§ 123* ...
§ 124* ...
§ 125* ...
§ 126* ...
§ 127* ...
§ 128* ...
                            1  )      BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Boden und belastete Standorte
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                7.1. Allgemeines
§ 129 Zweck
                            1   Dieses Kapitel regelt die Einführung der Bundesgese  tzgebung über den  Boden und die belasteten Standorte sowie den Altlast  enfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2. Boden und belastete Standorte
§ 130 Zuständigkeit
                            1   Das Departement vollzieht die Verordnung über Belastu  ngen des Bodens  (VBBo) vom 1. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und die Verordnung über die Sanierung von be-  lasteten Standorten (AltlV) vom 26. August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sowie die kantonalrecht-  lichen Bestimmungen des Boden- und Altlastenrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 131 Verzeichnis der natürlichen Bodeneigenschaften
                            1   Das Departement erhebt die natürlichen Eigenschaft  en land- und forst-  wirtschaftlich genutzter Böden und hält diese in ein  em öffentlich zugäng-  lichen Verzeichnis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 132 Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden
                            1   Das Departement erstellt und führt ein Verzeichnis ü  ber schadstoffbelas-  tete Böden im Sinne der VBBo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Karte Prüfperimeter Bodenabtrag ist  öffentlich.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 133 Kataster
                            1   Belastete Standorte werden gemäss Artikel 32c Absat  z 2 des Bundesge-  setzes  über  den  Umweltschutz  (USG) vom  7.  Oktober  1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    in  einen  öf-  fentlich zugänglichen Kataster aufgenommen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die Anlage  sowie die Publikation  des Katasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbu ch*
                            1   Im Grundbuch wird auf Grundstücken, auf denen sich   ein im Kataster der  belasteten  Standorte  eingetragener  Standort  befindet,    die  Anmerkung  „belasteter Standort“ eingetragen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  814.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  814.680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  814.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Sicherstellung der Kostendeckung*
                            1   Zuständige  Behörde  für  die  Sicherstellung  der  Kosten  deckung  und  die  Bewilligung gemäss Art. 32d  bis   des USG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ist das Departement.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 136 Bauen auf belasteten Standorten und schadstof fbelasteten Böden
                            1   Wer auf einem Grundstück, welches im Kataster der b  elasteten Standorte  oder im  Verzeichnis  der  belasteten  Böden  eingetragen  ist  oder  bei  wel-  chem Verdacht auf Verunreinigungen des Bodens oder de  s mineralischen  Untergrundes  vorliegt,  bauen  oder  bestehende  Bauten  entfernen  will,  muss das Grundstück auf Schadstoffe untersuchen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Der Baubehörde ist vor der Untersuchung zuhanden des   Departements  das Untersuchungsprogramm zur Stellungnahme einzureic  hen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter   Das Departement ordnet die Untersuchung an. Mit de  r Untersuchung  ist auch der Nachweis über die Einhaltung von Artike  l 3 der AltlV vom 26.  August 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   zu erbringen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1quater   Sollten erhebliche Mengen belastetes Material ausge  hoben werden,  ist gestützt auf die Untersuchung ein Entsorgungskon  zept auszuarbeiten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement beurteilt das Untersuchungsergebni  s und bewilligt das  darauf basierende Entsorgungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Baubehörden erteilen Baubewilligungen gleichzei  tig mit der Beurtei-  lung des Untersuchungsergebnisses und der Bewilligu  ng des Entsorgungs-  konzeptes durch das Departement.*
                        
                        
                    
                    
                    
                7.
                            bis   Abgaben auf Abfälle  *
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Abfallabgaben
                            1   Der Kanton erhebt Abgaben auf Abfälle, die zur Entso  rgung*  a)    in eine Kehrichtverbrennungsanlage oder  b)    in eine Deponie  gebracht werden. Sie werden nach den Bestimmungen von   § 165 verwen-  det.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 138 Abgabepflicht
                            1   Die Abgaben werden erhoben bei den Kehrichtverbrennu  ngsanlagen und  Deponien  oder  direkt  bei  den  Einwohnergemeinden,  so  weit  diese  ihre  Siedlungsabfälle in Anlagen entsorgen, die nicht der   Abgabepflicht unter-  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die geleisteten Abgaben sind nach dem Verursacherpr  inzip zu überwäl-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  814.680  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen über die Erhebung von Abfallabgabe  n sind bis Ende  des Jahres 2040 befristet und fallen dann ersatzlos  dahin.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 139 Ausnahmen
                            1   Die Verbrennung von Klärschlamm sowie die Deponierun  g von Verbren-  nungsrückständen  aus  abgabepflichtigen  Kehrichtverbre  nnungsanlagen  sind von der Abgabe befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  mit  anderen  Kantonen  Vereinb  arungen  über  Abfalllieferungen  über  die  Kantonsgrenze  hinaus  tref  fen,  insbesondere  Abfälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits  im Herkunftskanton  einer Abgabe unterliegen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  verzichtet  auf  die  Erhebung  der  A  bgabe  auf  ausser-  kantonalen Abfällen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung  durch die Abgabe an  den  Altlastenfonds  im  Jahr  mehr  als  600  Franken  pro  Beschäftigten  be-  trägt, bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteige  nden Abgabe zurück-  erstatten.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Bemessung und Höhe der Abgaben*
                            1   Die Abgaben bemessen sich nach dem Gewicht des ang  elieferten Abfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Abgabe  beträgt  für  Kehrichtverbrennungsanlagen  1  5  Franken  pro  Tonne  angelieferter  Abfälle  und  für Deponien  des  Typ  s  E  5  Franken  pro  Tonne angelieferter Abfälle.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, in  sbesondere durch  Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben   oder durch mass-  gebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkan  tonen, kann der  Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb d  es Rahmens von 5  bis 25 Franken beschliessen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140
                            * Abgabepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als  Kehrichtverbrennungsanlagen  gelten  Anlagen,  in  w  elchen  vorwie-  gend Siedlungsabfälle verbrannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abfälle  auf  Deponien  des  Typs  E  sind  abgabepflichti  g.  Ausgenommen  sind  Verbrennungsrückstände  aus  abgabepflichtigen  Keh  richtverbren-  nungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140
                            ter  * Abfallentsorgung in ausserkantonalen Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden Abfälle in ausserkantonalen Anlagen entsorg  t, können die Ge-  meinden  mit  den  Anlagebetreibern  vereinbaren,  dass  d  iese  die  Abgabe  direkt entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungen sind dem Amt zur Genehmigung einz  ureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140
                            quater  *  Statistiken und Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  abgabepflichtigen  Anlagenbetreiber  und  Gemeind  en  stellen  dem  Amt jeweils per Ende Januar jedes Jahres die Statist  ik über die Abfallmen-  gen des vergangenen Jahres zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Amt stellt  die  Abgabe  im  Voraus  halbj  ährlich  aufgrund  der zu erwartenden Abfallmengen in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schlussabrechnung erfolgt jährlich:  a)    bei den Kehrichtverbrennungsanlagen aufgrund des t  atsächlich an-  gelieferten Gewichts am Jahresende;  b)    bei den Deponien des Typs E aufgrund des tatsäch  lich eingelagerten  Gewichts am Jahresende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Abgabepflichtigen stellen dem Amt alle nötigen   Unterlagen und Be-  weismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Anga  ben erforderlich  sind. Das Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzuführ  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 141* ...
§ 142* ...
§ 143* ...
8. Abfallwirtschaft
8.1. Allgemeines
§ 144 Zweck
                            1   Dieses Kapitel regelt die Einführung und den Vollzug  der Bundesgesetz-  gebung über die Abfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , setzt die Grundsätze von Artikel 114 Absatz 3  und 4 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   um und  regelt die Aufgabenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 145 Geltungsbereich
                            1   Ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsor  gung von Tierkör-  pern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unter  stellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2. Organisation
§ 146 Planung
                            1   Das Departement erarbeitet die Abfallplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entwurf der Abfallplanung wird den Interessier  ten zur Stellungnah-  me unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abfallplanung wird vom Regierungsrat beschlosse  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 147 Aufgaben der Einwohnergemeinden
                            1   Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reg  lementen, die dem  Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müss  en.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einwohnergemeinden können sich für die gemeinsame  Erfüllung dieser  Aufgaben zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 ff. von SR 814.01 .
                            2  )      BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Einwohnergemeinden  informieren  und  beraten  übe  r  die  Abfallver-  meidung, Entsorgung von Siedlungsabfällen, biogenen A  bfällen, Sonder-  abfällen  aus  Haushalten  und  Bauabfällen.  Das  Amt  un  terstützt  die  Ein-  wohnergemeinden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Gebühren und Kostenüberwälzung
                            1   Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die  Einwohnergemein-  den eine Regelung, die von den Verursachern und Verurs  acherinnen Ge-  bühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erh  ebt. Sie können die  ihnen  verbleibenden  Entsorgungskosten  durch  eine  Gr  undgebühr  abde-  cken.  Der  Gesamtertrag  der  Gebühren  darf  die  Kosten  der  Entsorgung  nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  kantonale  Schätzungskommission  urteilt  über  Bes  chwerden  gegen  Abfallgebühren.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 149 Weisungs- und Zuweisungsrecht
                            1   Das Departement kann die Art der Bewirtschaftung b  estimmter Abfälle  verbindlich  festlegen,  wenn  dies  technisch  möglich  u  nd  wirtschaftlich  tragbar  ist  und  dadurch  die  Umweltbelastung  verminde  rt  wird.  Es  kann  nötigenfalls im Einzelfall anordnen, welche Abfälle  einer bestimmten An-  lage zuzuführen sind, und insbesondere Verkaufsstelle  n verpflichten, Vor-  richtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Inhaber  und  Inhaberinnen  von  Anlagen  zur  Behandlung,    Verwertung  oder  Beseitigung  von  Abfällen  sind  im  Rahmen  des  ihn  en  erteilten  Leis-  tungsauftrages  verpflichtet,  vorschriftsgemäss  angebo  tene  Abfälle  von  Verursacherinnen und Verursachern im Kanton entgegenzun  ehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3. Zuständigkeiten nach Abfallarten
§ 150 Siedlungsabfälle
                            1   Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der   Einwohnergemein-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einwohnergemeinden  planen,  erstellen,  betreibe  n  und  unterhalten  die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Sa  mmlung und Entsor-  gung der Abfälle erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Massenveranstaltungen  und Anlässe, die  der Gastg  ewerbegesetzge-  bung  unterstellt  sind,  nehmen  die  zuständigen  Behörd  en  Auflagen  über  das Vermeiden und die Entsorgung von Abfällen in ihr  e Bewilligungen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Baubehörden können in der Baubewilligung Aufla  gen über das Er-  stellen von Einrichtungen zum getrennten Sammeln von Ab  fällen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  Einwohnergemeinden  erstellen  jährlich  öffentli  ch  zugängliche  Ver-  zeichnisse mit den Angaben  der Mengen der Siedlungsab  fälle auf ihrem  Gebiet und stellen diese dem Departement zu.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 151 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige A bfälle
                            1   Das Departement ist zuständige Behörde für den Vollzu  g der Verordnung  über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  814.610  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Einwohnergemeinden  sorgen  dafür,  dass  getrennt    gesammelt  und  entsorgt werden:*  a)*   Sonderabfälle aus Haushalten;  b)*   nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20  kg pro Anlieferung  aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  sorgen  für  die  Bereitstellung  der  zur  Erfüllung    des  Absatzes  2  not-  wendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einric  htung von Sammelstel-  len. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchf  ührung regelmässiger  Sammlungen.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 152 Ausgediente Fahrzeuge
                            1   Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, wie   die ausgedienten  Fahrzeuge  beseitigt  werden  und  beauftragt  das  Departe  ment  mit  dem  Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 153 Bauabfälle
                            1   Die  Einwohnergemeinden  sorgen  für  den  Vollzug  der  En  tsorgung  der  Bauabfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 154 Übrige Abfälle
                            1   Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfäl  le, soweit der Voll-  zug nicht den Einwohnergemeinden übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.4. Abfallanlagen
§ 155 Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag
                            1   Das Errichten und der Betrieb einer Abfallanlage b  edürfen einer Bewilli-  gung des Kantons. Gemeindesammelstellen für Siedlungs  abfälle sind aus-  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann mit der Bewilligung einen Leistungs  auftrag verbinden  und verpflichten, bestimmte Arten von Abfällen eines  bestimmten Gebie-  tes entgegenzunehmen und vorschriftsgemäss zu behand  eln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 156 Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
                            1   Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfal  lverbrennungsan-  lagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen un  d andere Abfallan-  lagen und nimmt insbesondere die Beurteilung der Um  weltbelastung einer  Abfallanlage zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  zuständigen  Bewilligungsbehörden  von  Kanton  und  E  inwohnerge-  meinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewill  igung die Stellungnah-  me des Amtes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Betriebsbewilligungen werden vom Departement erteil  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 157 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung
                            1   Der Regierungsrat kann öffentliche Anlagen selber  erstellen, wenn eine  Einwohnergemeinde,  die  dazu  nicht  in  der  Lage  ist,  i  hn  darum  ersucht  oder wenn eine Einwohnergemeinde trotz Fristansetzung  in Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In einem solchen Fall hat die Einwohnergemeinde die   gleichen Kosten zu  tragen, wie wenn sie die Anlagen selber erstellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigen  tum der Einwohner-  gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Entsorgung besonderer Abfälle kann der Regi  erungsrat kantonale  Anlagen und Dienste erstellen und betreiben, deren  Benützung vorschrei-  ben und dafür Gebühren erheben. Im gleichen Sinn kan  n er sich auch an  Anlagen und Diensten Dritter beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 158 Deponienachsorge
                            1   Der Kanton kann mit Betreiberinnen und Betreibern vo  n Deponien ver-  einbaren, dass er an ihrer Stelle die ordentliche so  wie die Störfallnachsorge  übernimmt.  Er  verlangt  dafür  eine  Entschädigung,  wel  che  die  zu  erwar-  tenden  Aufwendungen  für  die  ordentliche  Nachsorge  d  eckt  und  die  Bil-  dung  der  nötigen  Reserve  zur  Behebung  des  Störfalls  er  möglicht (Depo-  nienachsorgefonds).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ordentliche Nachsorge umfasst namentlich:  a)    den Unterhalt und Ersatz der baulichen Einrichtun  gen;  b)    die Wartung und den Ersatz der Anlagen zur Behand  lung der aus-  tretenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe;  c)    die Überwachung der Stoffflüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Übernahme der Störfallnachsorge hat zur Folge, da  ss der Kanton:  a)    die  Haftung  für  Schäden  trägt,  die  durch  die  Depo  nie  verursacht  werden;  b)    auf seine Kosten dafür sorgt, dass die nötigen Ma  ssnahmen zur Ver-  hinderung und Beseitigung der Folgen eines Schadenser  eignisses ge-  troffen  werden.  Die  Geltendmachung  von  Schadensersat  zansprü-  chen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz  vom 26. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Fests  etzung und Bezahlung  der  Entschädigung,  der  Fondsverwaltung  sowie  die  weit  eren  Leistungen  der Parteien in Verträgen mit den Betreiberinnen und   Betreibern von De-  ponien sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeige  ntümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Gemeinsame Bestimmungen
9.1. Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen
§ 159 Vollzug
                            1   Soweit das Gesetz den Erlass von Ausführungsbestimmun  gen nicht dem  Kantonsrat  vorbehält,  erlässt  der  Regierungsrat  die  zu    seinem  Vollzug  notwendigen Verordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  124.21  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Departement  vollzieht  dieses  Gesetz,  soweit  nich  t  eine  andere  Be-  hörde als zuständig bezeichnet ist. Es übt die Aufsic  ht über die öffentli-  chen Gewässer sowie über den Bau, Betrieb und Unter  halt von Anlagen  aus und erlässt Weisungen für die Aufgabenerfüllung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Überwachung  der  Trinkwasserqualität  obliegt  de  r  kantonalen  Le-  bensmittelkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 160 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
                            1   Die mit dem Vollzug und der Aufsicht betrauten Perso  nen sind berech-  tigt, Gewässer, Gewässerufer oder Anlagen jederzeit  zu begehen und zu  überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu ertei  len und die benötigten  Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 161 Übertragung von Aufgaben an Private
                            1   Für  die  Übertragung  von  Aufgaben  dieses  Gesetzes  an  P  rivate  gilt  die  Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungs  führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 162 Vollstreckung
1. Anwendbares Recht
                            1   Die Vollstreckung richtet sich, unter Vorbehalt der  nachstehenden Best-  immungen, nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver  waltungssachen  (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 163 2. Wiederherstellung und Ersatz
                            1   Wer gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschrift  en oder gegen ge-  stützt  darauf  erlassene  vollstreckbare  Verfügungen  ver  stösst  und  dabei  öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer   Funktion beeinträch-  tigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wied  erherstellung des  rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf  Verfügungen  der  zuständigen  Behörde  betreffend  W  iederherstel-  lung des rechtmässigen Zustandes ist das Planungs-  und Baugesetz vom 3.  Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der   öffentlichen Inte-  ressen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige  Behörde die Ersatz-  massnahmen im Umfang der mutmasslichen Wiederherste  llungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.2. Finanzielle Bestimmungen
§ 164 Gebühren
                            1   Die Vollzugsinstanzen erheben für Verfügungen, Kontroll  en, Dienstleis-  tungen und andere Massnahmen nach diesem Gesetz Gebü  hren nach dem  Verursacherprinzip. Die besonderen Bestimmungen über  Gebühren in ein-  zelnen Kapiteln dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  115.1   und BGS  115.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  711.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Verwendungszweck der Erträge aus der Gewässern utzung und
                            der Abfallabgaben*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die für die Gewässernutzung zu leistenden Gebühren u  nd Wasserzinsen  wie auch die Erträge aus den Schiffssteuern sowie di  e Abfallabgaben sind  zu verwenden für:*  a)    Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterh  alts, den Ge-  wässerschutz,  die  Bildung  und  Förderung  von  regionalen    Trägern  nach § 103 sowie für den kantonalen Vollzug des Wass  errechts;  b)    Beiträge nach der kantonalen Energiegesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  c)*   notwendige  Massnahmen  zur  Untersuchung,  Überwach  ung  und  Sanierung belasteter Standorte:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den Kostenanteil der Verursacher, die der Kanton tr ägt, wenn
                            der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahl  ungs-  unfähig ist (Art. 32d Abs. 3 des USG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                2. 35 Prozent der Kosten, wenn ein Standort zu bearbeit en ist,
                            auf dem zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle a  bgela-  gert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absa tz 5 des
                            USG 7. Oktober 1983 tragen muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kosten welche der Kanton als Verursacher bezahlen mu ss;
                            d)*   100 Prozent der nach Abzug der Abgeltungen des B  undes verblei-  benden  Kosten  für  notwendige  Massnahmen  zur  Untersuc  hung,  Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten be  i Schiess-  anlagen  im  Kanton  Solothurn,  die  nicht  einem  überwieg  end  ge-  werblichen Zweck dienen und auf die nach dem 8. Deze  mber 2014  keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                1. nach der Sanierung der Boden am Standort uneingesc hränkt
                            genutzt werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Kanton die Massnahmen selber durchführt oder Dritte
                            damit beauftragt;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. in begründeten Ausnahmefällen z.B. Bauvorhaben de r Inha-
                            ber oder die Inhaberin die notwendigen Massnahmen m  it Zu-  stimmung des zuständigen Departements selber durchfü  hrt.  e)*   Beiträge an Erfolg versprechende neuartige Verfa  hren und Anlagen  zur Verminderung, Reinigung und Verwertung von Abwässer  n;  f)*   Kosten der Ersatzvornahme nach der Verordnung über  die Lagerung  und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , wenn der Inhaber  oder Inhaberin eines Fahrzeuges oder Schrott nicht erm  ittelt werden  kann oder zahlungsunfähig ist;  g)*   Erhebungen nach § 131.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwendung der zweckgebundenen Mittel ist jährli  ch im Geschäfts-  bericht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  941  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      BGS  812.53  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 166 Sicherheitsleistung und Finanzierungsnachweis
                            1   Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller oder vo  n der Gesuchstel-  lerin eine Sicherheitsleistung und einen Finanzierungs  nachweis verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Sicherheitsleistung  haftet  für  die  Einhaltung  vo  n  Auflagen,  für  die  Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei E  rlöschen der Bewilli-  gung oder Konzession, für alle finanziellen Verpflicht  ungen dem Kanton  gegenüber aus der ihr zugrunde liegenden Verfügung so  wie für die Schä-  digung besserer Rechte Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dritte können die Sicherheitsleistung erst in Anspr  uch nehmen, wenn die  Forderungen des Kantons gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 167 Gesetzliches Pfandrecht
                            1   Dem  Kanton  steht  für  sämtliche  Forderungen  aus  Bewil  ligungen  und  Konzessionen ein Anspruch auf Errichtung eines geset  zlichen Grundpfan-  des im Sinne von § 284 Buchstabe f des Gesetzes über d  ie Einführung des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zugunsten  des  Kantons,  der  Einwohnergemeinden  und  d  er  Träger  im  Sinne von § 91 besteht ohne Eintragung in das Grundbu  ch ein gesetzliches  Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeh  t, für rechtskräftige  Forderungen  aufgrund  des  Bundesgesetzes  über  den  Umw  eltschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Oktober 1983
                            2)   oder des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer  (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , aus:  a)    der Entsorgung von Abfällen;  b)    der  Voruntersuchung,  Detailuntersuchung,  Ausarbei  tung  eines  Sa-  nierungsprojektes,  Sanierung  oder  Überwachung  von  be  lasteten  Standorten;  c)    Sicherungs- und Behebungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9.3. Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
§ 168 Rechtsschutz
                            1   Der Rechtsschutz richtet sich nach den Gesetzen über   den Rechtsschutz in  Verwaltungssachen  (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  vom  1  5.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   oder, soweit  anwendbar,  nach  dem  Planungs-  und  Baurecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    oder  dem  Gemeindege-  setz vom 16. Februar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Privatrechtliche Einwendungen gegen Gesuche um Erte  ilung einer Bewil-  ligung oder Konzession werden durch das Zivilgericht b  eurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      BGS  211.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  814.01  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      SR  814.20  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      BGS  124.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      BGS  711.1   und  711.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )      BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                § 169 Strafbestimmungen
                            1   Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz,  seine Ausführungs-  vorschriften oder eine gestützt darauf erlassene Verf  ügung verstösst oder  Abfälle im öffentlichen Raum liegen lässt oder wegw  irft, wird mit Busse bis  zu 5'000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Fr  anken, bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltu ngsstrafrecht vom
22. März 1974
                            1)   sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 170 Ordnungsbussen
                            1   Übertretungen wegen  Liegenlassens oder Wegwerfens vo  n Abfällen im  öffentlichen Raum (§ 169 Abs. 1) können in einem ver  einfachten Verfahren  mit Ordnungsbussen geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Fran  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat stellt die Liste der Übertretunge  n auf, die durch Ord-  nungsbussen zu ahnden sind, bestimmt den Bussenbetra  g, regelt die Be-  zahlung und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsb  ussen ermächtig-  ten Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbusseng  esetz des Bundes  vom 24. Juni 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Übergangsbestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                10.1. Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4.
                            März 2009  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 171 Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnis se
                            1   Dieses  Gesetz  und  seine  Ausführungsvorschriften  find  en  auf  alle  beste-  henden Rechtsverhältnisse Anwendung, soweit dadurch  keine wohlerwor-  benen Rechte verletzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 172 Anwendbarkeit auf hängige Verfahren
                            1   Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden erstinstan  zlich hängige Verfah-  ren nach dem neuen Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hängige  Beschwerden  werden  ebenfalls  nach  dem  neue  m  Recht  beur-  teilt,  sofern  nicht  überwiegende  private  Interessen  die  Anwendung  des  alten Rechts gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      SR  313.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      SR  741.03  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                § 173 Weiteres Übergangsrecht
1. Verletzung von Pflichten des Gewässerunterhalts und Wasser-
                            baus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hat eine Einwohnergemeinde vor Inkrafttreten dieses   Gesetzes die Pflich-  ten  des  Gewässerunterhalts  oder  des  Wasserbaus  nach    dem  Gesetz  über  die Rechte am Wasser vom 27. September 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   nicht erfüllt und fällt des-  halb erheblicher Mehraufwand an, trägt sie dessen Ko  sten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 174 2. Bestehende Gewässernutzungen
                            1   Für bestehende Gewässernutzungen, die noch nicht ang  ezeigt, bewilligt  oder konzessioniert sind (§§ 48 f. und 53 f.), ist i  nnert zwei Jahren ab In-  krafttreten  des  Gesetzes  bei  der  zuständigen  Behörde  eine  Bewilligung  oder Konzession einzuholen oder eine Anzeige beim Depa  rtement vorzu-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebührenpflicht beginnt mit Inkrafttreten des  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 175 3. Abgabenreglemente der Träger
                            1   Träger im Sinne von § 91 haben ihre Abgabenreglemen  te (§ 121), soweit  notwendig, innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des G  esetzes an die Best-  immungen über die Finanzierung der Siedlungswasserwirt  schaft anzupas-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176* ...
§ 177 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1   Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)    das Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. Septem  ber 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  b)    das  Gesetz  betreffend  Vollzug  des  Bundesgesetzes  übe  r  die  Nutz-  barmachung der Wasserkräfte vom 29. März 1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  c)    die  kantonsrätliche  Verordnung  betreffend  Vollzug  d  es  Bundesge-  setzes  über  die  Nutzbarmachung  der  Wasserkräfte  vom  21  .  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1925
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  d)    die kantonsrätliche Verordnung über die Berechnun  g des Wasserzin-  ses vom 13. September 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  e)    die Kantonale Verordnung über die Abfälle vom 26. Fe  bruar 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                10.2. ...
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 *
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      GS 81, 196 (BGS 712.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )      GS 81, 196 (BGS 712.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )      GS 70, 51 (BGS 712.51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )      GS 70, 101 (BGS 712.52).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )      GS 91, 439 (BGS 712.571).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )      GS 92, 387 (BGS 812.52).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...*
                        
                        
                    
                    
                    
                10.3 Übergangsbestimmungen der Revision vom
5. September 2017
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 180* Verwendung Saldo Abwasserfonds
                            1   Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleiben  den Mittel des Ab-  wasserfonds  gemäss  den  früheren  §§ 122  ff.  werden  d  em  Eigenkapital  gutgeschrieben und nach § 165 verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 181* Verwendung Saldo Altlastenfonds
                            1   Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleiben  den Mittel des Alt-  lastenfonds  gemäss  §§  137  ff.  werden  dem  Eigenkapit  al  gutgeschrieben  und nach § 165 verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 182* Verwendung Saldo des Fonds zur Finanzierung von Ma ssnahmen
                            zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleiben  den Mittel des Fonds  zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedi  enter Fahrzeu-  ge und Schrott gemäss § 10 der Verordnung über die Lag  erung und Besei-  tigung  von  ausgedienten  Fahrzeugen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    werden  dem  Eigenkapital  gutge-  schrieben und gemäss § 165 verwendet.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 18. Juni 2009 unbenutzt  abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2010.  Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )      KRB vom 18. April 1973, GS 86,120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 34
05.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 geändert GS 2017 , 40
05.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 21 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2. geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2.1. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 22 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 1 geändert GS 2017, 4 0
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 24 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2 .2. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 25 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 26 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 27 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 28 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 30 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 31 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2 017 01.01.2018 Titel 2.2.3. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 5 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 45
                            eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 4 0
05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 2 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01. 2018 § 53 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 2 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 40
                            40  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 55 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 65 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 65 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 85 Abs. 2 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 85 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 86 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 86 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 6. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 122 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 123 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 124 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 125 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 126 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 127 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 128 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 7. geän dert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 130 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 132 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 132 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 133 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 134 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 134 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 135 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 135 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2 018 § 135 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 135 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 1
                            bis  eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 1
                            ter  eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs.
                            1  quater  eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 3 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 7.
                            bis  eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 Titel 7.3. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 137 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 138 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 139 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 139 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 139 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 140 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 140 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 140 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 140
                            bis  eingefüg  t  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 140
                            ter  eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 140
                            quater  eingefügt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 141 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 142 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 14 3 aufgehoben GS 2017, 40
                            41  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 147 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 147 Abs. 3 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 148 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 150 Abs. 5 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 2 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 2, a) eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 2, b) eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01. 2018 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 153 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1 geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, c) eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, d) eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, f) eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, g) e ingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 10. geändert GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 10.1. geändert GS 2017, 40
05.09. 2017 01.01.2018 § 176 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 178 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 178 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 10.2. aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 179 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 § 179 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 179 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 Titel 10.3 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 180 eingefügt GS 20 17, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 181 eingefügt GS 2017, 40
05.09.2017 01.01.2018 § 182 eingefügt GS 2017, 40
                            42  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  05.09.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 16 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 19 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 20 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 21 05.09.2017 01.01.2018 aufge hoben GS 2017, 40
                            Titel 2.2.  05.09.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 40  Titel 2.2.1.  05.09.2017  01.01.2018  aufgehoben  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 23 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ab s. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 23 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 23 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 23 Abs. 4 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 24 05.09.2017 01.01.2018 aufgehobe n GS 2017, 40
                            Titel 2.2.2.  05.09.2017  01.01.2018  aufgehoben  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 26 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 27 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 28 05.09.2017 01.01.2018 au fgehoben GS 2017, 40
§ 29 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 29 Abs. 1, a) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 29 Abs. 1, b) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 29 Abs. 1, c) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 29 Abs. 1, d) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 29 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 30 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 31 05.09.2 017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
                            Titel 2.2.3.  05.09.2017  01.01.2018  aufgehoben  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 45 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 ge ändert GS 2017, 40
§ 45 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 45 Abs. 4 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 45 Abs. 5 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 45
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 46 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 46 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 46 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 49 Abs. 1, b) 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 53 Abs. 1, b) 05.09.2017 01.0 1.2018 geändert GS 2017, 40
§ 53 Abs. 1, c) 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 53 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 54 Abs. 1, d) 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
                            43  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 85 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 85 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 86 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
                            Titel 6.  05.09.2017  01.01.2018  aufgehoben  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 122 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 123 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 201 7, 40
§ 124 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 125 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 126 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 127 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 128 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
                            Titel 7.  05.09.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 130 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 132 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 132 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 133 Abs. 1 05.09. 2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 134 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 134 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 135 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 135 Abs. 1 05.09.2017 01.01 .2018 geändert GS 2017, 40
§ 135 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 135 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 136 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 136 Abs. 1
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 20 17, 40
§ 136 Abs. 1
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 136 Abs.
                            1  quater
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 136 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
                            Titel 7.  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
                            Titel 7.3  .  05.09.2017  01.01.2018  aufgehoben  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 137 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 138 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 139 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 139 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 139 Abs. 4 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 140 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 140 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 140 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 201 7, 40
§ 140
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 140
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 140
                            quater
                        
                        
                    
                    
                    
                05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 141 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 142 05.09.2017 01.01.2018 aufg ehoben GS 2017, 40
§ 143 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 147 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 147 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
                            44  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 148 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 150 Abs. 5 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 151 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 151 Abs. 2, a) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 151 Abs. 2, b) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 151 Abs. 3 05.09.2017 01.01 .2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 153 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 153 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 159 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 34
§ 165 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geände  rt  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 165 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40
§ 165 Abs. 1, c) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 165 Abs. 1, d) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 165 Abs. 1, e) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 4 0
§ 165 Abs. 1, f) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 165 Abs. 1, g) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40
§ 165 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 165 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
                            Titel 10.  0  5.09.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 40  Titel 10.1.  05.09.2017  01.01.2018  geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 176 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 178 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 178 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 aufg ehoben GS 2017, 40
                            Titel 10.2.  05.09.2017  01.01.2018  aufgehoben  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2017, 40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 179 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40
§ 179 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017 , 40
                            Titel 10.3  05.09.2017  01.01.2018  eingefügt  GS 2017, 40