A1 – Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
                            Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der  Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung  für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang:  Abtretungsvertrag  1  )  )  Vom 21. November 1974 (Stand 21. November 1974)  Zwischen der Einwohnergemeinde Zug, vertreten durch den Stadtrat einer  -  seits und dem Kanton Zug, vertreten durch den Regierungsrat anderseits  wird folgender Abtretungsvertrag abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand des Vertrages
                            1  Die   Einwohnergemeinde   Zug   tritt   folgende   Liegenschaft   an   den   Kanton  Zug ab:  Burg, Assek.-Nr.  252a,  versichert  für  Fr.  86  300.– (Index  200  %), Ökono  -  miegebäude, Hofraum und Garten, zusammen 17  a 36m² gross – GBP Nr.  1253 –, an der Kirchenstrasse, in der Stadtgemeinde Zug gelegen.  Die amtliche Schätzung vom Jahre 1926 beträgt Fr.  100  000.–.  Dienstbarkeiten und Grundlasten: Keine.  Grundpfandrechte: Keine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vertragsbedingungen
                            1  Die Abtretung der Burgliegenschaft erfolgt unentgeltlich. Die Einwohner  -  gemeinde Zug verzichtet ebenfalls auf die Geltendmachung der Leistungen  und  Aufwendungen,   welche   sie   im  Zusammenhang   mit   der   vorgesehenen  Restaurierung der Burg bereits erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antritt der Liegenschaft mit Nutzen und Schaden für den Kanton Zug  erfolgt am Tage der Eintragung des vorliegenden Vertrages ins Grundbuch.  1)  (GS 20, 582).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton wird die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal  instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burg  -  liegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu begründenden öf  -  fentlich-rechtlichen Stiftung «Museum in der Burg Zug» für die Führung ei  -  nes Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Kanton   wird   den   Burggarten   als   Parkanlage   gestalten   und   erhalten.  Der   Garten   wird,   soweit   als   möglich,   der   Öffentlichkeit   zugänglich   ge  -  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Kanton   stellt   den   Burggarten   der   Einwohnergemeinde   Zug   für   die  Durchführung von Freilichtaufführungen und von anderen kulturellen Ver  -  anstaltungen  unentgeltlich  zur  Verfügung,  sofern  im  Einzelfall  keine   vom  Kanton zu wahrenden Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Dieser Vertrag wird abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vom   Regierungsrat   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   den  Kantonsrat   und   des   Referendums   gemäss   §  34   der   Kantonsverfas  -  sung  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom   Stadtrat   unter   dem   Vorbehalt   der   Genehmigung   durch   den  Grossen Gemeinderat und des Referendums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Kosten   und   Gebühren,   welche   mit   der   Ausfertigung,   Beurkundung  und mit dem Eintrag dieses Vertrages im Grundbuch verbunden sind, wer  -  den von der Stadt Zug übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Parteien bevollmächtigen die Urkundspersonen, die Rechtsgeschäfte,  welche   sich   im   Zusammenhang   mit   dem   Eintrag   dieses   Vertrages   ins  Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt anzumelden.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  21.11.1974  21.11.1974  Erlass  Erstfassung  GS 20, 577
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  21.11.1974  21.11.1974  Erstfassung  GS 20, 577