Ausführungsbestimmungen zur Absenzen- und Disziplinarordnung für die Kantonsschule Olten, die Lehrerbildungsanstalt, das Arbeitslehrerinnenseminar und die Diplommittelschule Solothurn
                            1  Ausführungsbestimmungen zur  Absenzen- und Disziplinarordnung für  die Kantonsschule Olten, die  Lehrerbildungsanstalt, das  Arbeitslehrerinnenseminar und die  Diplommittelschule Solothurn  Vf der Rektorenkonferenz der Mittelschulen vom 22. November 1994  Die Rektorenkonferenz der Mittelschulen des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  4  der  Absenzen-  und  Disziplinarordnung  für  die  Kantons-  schule  Olten,  die  Lehrerbildungsanstalt,  das  Arbeitslehrerinnenseminar  und die Diplommittelschule Solothurn vom 22. November 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Entschuldigungen
                            1    Entschuldigungen  sind  sofort  nach  der  Rückkehr  den  Fachlehrkräften  beziehungsweise dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Lehrkräfte  bestätigen  durch  ihre  Visa,  dass  sie  die  Entschuldigungen  als begründet anerkennen beziehungsweise nicht akzeptieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Uneinigkeit unter der Fachlehrerschaft entscheidet die Klassenkonfe-  renz.  Diese  wird  vom  Klassenlehrer  oder  von  der  Klassenlehrerin  einberu-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Dispensation
                            Der Fachlehrer oder die Fachlehrerin kann einen Schüler oder eine Schüle-  rin  von  einer  einzelnen  Stunde  dispensieren.  Der  Schüler  oder  die  Schüle-  rin  weist  die  Entschuldigung  bei  nächster  Gelegenheit  dem  Klassenlehrer  oder der Klassenlehrerin vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Kontingent
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Dispensation im Rahmen des Kontingents der frei verfügbaren Halb-  tage muss unter Angabe des Grundes eine Woche vorher dem Klassenleh-  rer   oder   der   Klassenlehrerin   und   allen   betroffenen   Fachlehrkräften  schriftlich auf dem Dispensationsformular vorgelegt und von ihnen visiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann ein Fachlehrer persönlich nicht erreicht werden, muss er mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tage vor der Absenz schriftlich oder telefonisch informiert werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 414.483.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. b) Anzahl Halbtage
                            1    Pro  Woche  können  höchstens  2  Halbtage  bezogen  werden.  Für  länger  dauernde  Dispensationen  und  in  ausserordentlichen  Fällen,  für  die  ein  schriftliches Gesuch eingereicht werden muss, ist der Rektor oder die Rek-  torin  zuständig.  Er  oder  sie  bestimmt,  um  wieviel  die  Anzahl  der  frei  ver-  fügbaren Halbtage reduziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  bezogene  Halbtage  können  nicht  auf  die  folgende  Periode  über-  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. c) Weitere Absenzen
                            1   Am Tag vor Ferienbeginn sowie am Tag des Schulbeginns kann das Kon-  tingent nicht beansprucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  dem  Kontingent  belastet  werden  Absenzen  aus  folgenden  Grün-  den:  Krankheit,  Todesfall  in  der  Familie  (Eltern,  Grosseltern,  Geschwister),  Umzug  der  Familie,  des  Schülers  oder  der  Schülerin,  offizielle  amtliche  Vorladungen  (Militär,  Gericht),  Sonderarbeiten  für  die  Schule  (Orchester,  Chor usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Weitere  über  das  Kontingent  hinausgehende  Dispensationen  werden  nicht  erteilt.  Vorbehalten  bleibt  §  14  der  Absenzen-  und  Disziplinarord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. d) Reduktion des Kontingents
                            Fällt  ein  Schüler  oder  eine  Schülerin  durch  häufige  Kurzabsenzen  auf,  so  kann  die  Klassenkonferenz  beschliessen,  dem  betreffenden  Schüler  oder  der Schülerin das Kontingent zu reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Inkrafttreten
                            Diese Ausführungsbestimmungen treten mit der Publikation im Amtsblatt  in Kraft.