Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal
                            VI E/331/3  Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im  Linthkanal  Vom 14. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2018)  Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,  gestützt auf die Übereinkunft vom 10.  September 1993 zwischen den Kanto  -  nen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee,  Linthkanal und Walensee  1  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende.  2. Fischereiberechtigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Linthkanalpatente
                            1  Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es  berechtigt Personen ab zwölf Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das  Kalenderjahr, in dem das zwölfte Altersjahr vollendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der  Fischereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten  ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den  Fachstellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespaten  -  te und regelt die Abgabemodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Patentgebühren
                            1  Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in einem Vertragskanton: 150 Franken Jahrespatent / 30 Franken  Tagespatent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in einem anderen Kanton: 250 Franken Jahrespatent / 30 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Ausland: 300 Franken Jahrespatent / 30 Franken Tagespatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patent  -  gebühren.   Massgebend   ist  das   Kalenderjahr,   in  dem  das   16.  Altersjahr  vollendet wird.  1)  GS  VI  E/331/1  SBE XI/8 497  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentge  -  bühren nach Absatz  1 eine Patentausstellgebühr von 5  Franken pro abgege  -  benem Tagespatent erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kinder und Jugendliche
                            1  Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten  zwölften Altersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen.  Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person  zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden.  3. Erlaubte Gerätschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fanggeräte und Hilfsmittel
                            1  Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Angelrute;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  höchstens zwei Köder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  natürliche und künstliche Köder mit maximal zwei Anbissstellen  pro Köder (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine An  -  bissstelle);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler,  Gummifische und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in  der Zeit vom 1.  Februar bis zum 30.  September erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss Artikel  7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anfüttern der Fische ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Widerhaken
                            1  Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Köderfische
                            1  Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische  dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee  oder Walensee stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem  Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1  m² ist nur Inhabern von  Jahrespatenten erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/3  4. Schonbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schonzeiten
                            1  Es gelten folgende Schonzeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Äsche: 1. Januar bis 31. Mai;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schonmasse
                            1  Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der na  -  türlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Forelle: 32 cm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Äsche: 35 cm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Felchen: 25 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fangzeiten
                            1  Im Linthkanal darf gefischt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während der Sommerzeit von 4.00 Uhr bis 23.00  Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  während der übrigen Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fangzahlbeschränkung
                            1  Fischerinnen und Fischer dürfen an einem Tag höchstens vier Forellen  oder Äschen sowie höchstens sechs Felchen fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100  Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schongebiete
                            1  Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fi  -  schereiberechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Watverbot
                            1  Das Waten ist vom 1.  November bis 30.  April verboten.  5. Rechte und Pflichten der Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausweispflicht
                            1  Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Aus  -  weis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsor  -  ganen vorzuweisen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Statistikpflicht
                            1  Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unver  -  züglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens  Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommissi  -  on einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig  gemahnt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Meldepflicht
                            1  Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fang  -  datum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwal  -  tung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung  beizulegen.  6. Aufsicht und Bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fischereiaufsicht
                            1  Die Organe der Fischereiaufsicht sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons  und ihre oder seine Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherin  -  nen und Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsorgane nach Artikel  17  Absatz  1 Buchstaben  a–c üben die Fi  -  schereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen  Kanals aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen  Auskünfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften,  Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können  unberechtigt gefangene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften  beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
                            1  Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Be  -  standesregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmun  -  gen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/3  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das  Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika  -  tion am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung
                            1  Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausfüh  -  rungsbestimmungen vom 5.  November 1994 über die Fischerei im Linthkanal  samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Veröffentlichung
                            1  Die   Ausführungsbestimmungen   sind   in   den   Gesetzessammlungen   der  Kantone Schwyz, Glarus und St.  Gallen zu veröffentlichen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  16.06.2017  01.01.2018  Art. 8 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2017 24  16.06.2017  01.01.2018  Art. 9 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2017 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 8 Abs. 1, b.  16.06.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 24  Art. 9 Abs. 1, b.  16.06.2017  01.01.2018  geändert  SBE 2017 24  7