Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrates über den Heimatschein
                            1. 7. 2000 – 25  I  C/3/1  Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des  Bundesrates über den Heimatschein  (Vom 23. Juni 1981)  Der Regierungsrat,  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 22. Dezember 1980 über  den Heimatschein,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Ausstellung  des  Heimatscheines  ist  der  Zivilstandsbeamte  des  Heimatortes  zuständig.  Der  Heimatschein  wird  vom  Zivilstandsbeamten  aufgrund des Familienregisters ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  ganze  Administration,  insbesondere  auch  der  Versand  der  Heimat-  scheine  und  der  Gebühreneinzug,  bleibt  wie  bis  anhin  Sache  des  Polizei-  amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Unterzeichnung  Der  Heimatschein  ist  von  der  zuständigen  Amtsperson  zu  unterzeichnen  und mit dem Amtsstempel zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Formulare  Für  die  Heimatscheine  sind  ausschliesslich  die  vom  Kanton  (Drucksachen-  verwaltung)  zu  beziehenden  Formulare  zu  verwenden.  Diese  werden  den  Zivilstandsämtern zum Selbstkostenpreis zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Kraftloserklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  abhanden  gekommener  Heimatschein  ist  vom  Zivilstandsamt,  das  ihn  ausgestellt  hat,  auf  Kosten  des  Inhabers  durch  Veröffentlichung  im  Amts-  blatt kraftlos zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Kraftloserklärung  von  Heimatscheinen,  die  vor  Inkrafttreten  dieser  Ausführungsbestimmungen  ausgestellt  worden  sind,  ist  das  Zivilstandsamt  derjenigen  Gemeinde  zuständig,  welche  den  Heimatschein  ausgestellt  hat.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Heimatschein – Ausführungsbestimmungen zur V des BR  I  C/3/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Gebühr  Für  die  Ausstellung  des  Heimatscheines  erheben  die  Gemeinden  eine  Gebühr.  Deren  Höhe  richtet  sich  nach  dem  Gebührentarif  für  die  Polizei-  vorsteher.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1981 in Kraft. Aenderung der Ausführungsbestimmungen: RR 26. Okt. 1999 (SBE 7. Bd. Heft 4 S. 138) Art. 2 in Kraft ab 1. Januar 2000
                            2  1)  GS VI C/4/1