Abkommen über Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuern bei Vermächtnissen zu öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen und religiösen Zwecken
                            VI D/1  Abkommen über Befreiung von Erbschafts- und  Schenkungssteuern bei Vermächtnissen zu  öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen und  religiösen Zwecken  Vom 2. April 1931 (Stand 8. August 1978)  Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich einerseits  und dem Regierungsrat des Kantons Glarus anderseits betreffend Steuerbe  -  freiung für Zuwendungen von der Erbschaftssteuer  Die Regierungsräte der Kantone Glarus und Zürich erklären sich damit ein  -  verstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen  oder Schenkungen, die von Einwohner des einen Kantons zugunsten des  Staates, von Gemeinden oder privaten Institutionen gemeinnützigen, wohl  -  tätigen oder religiösen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am  Wohnort  des Erblassers oder Schenkgebers  von der Erbschafts- und  Schenkungssteuer befreit sein sollen.  Die beiden Regierungen sind jederzeit, unter Beobachtung einer Kündi  -  gungsfrist von sechs Monaten, berechtigt, von dieser Vereinbarung zurück  -  zutreten.  Zürich/Glarus,  Im Namen des Regierungsrates:  Der Präsident: sig. Rud. Streuli  Der Staatsschreiber: sig. Paul Keller  Im Namen des Regierungsrates:  Der Landammann: sig. E. Hauser  Der Ratsschreiber: sig. Dr. Trümpy  LB 5 69  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI D/1  Weitere interkantonale Abkommen  1  )  :  Bern: RR 26.3. / 1.5.1931  Luzern: RR 12.1. / 26.3.1931  Uri: RR 6.11. / 8.11.1930  Obwalden: RR 6.11. / 18.11.1930  Zug: RR 6.11. / 12.11.1930  Freiburg: RR 1.12.1930 / 26.3.1931  Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  :  RR 26.3. / 7.4.1931  Basel-Stadt: RR 6.11. / 19.11.1930  Basel-Land: RR 6.11.1930 / 20.2.1931  Schaffhausen  3  )  : RR 26.3. / 8.4.1931  Appenzell AR: RR 6.6. / 15.6.1929  St. Gallen: RR 27.7. / 11.8.1927  Aargau: RR 6.11. / 21.11.1930  Thurgau: RR 6.11. / 18.11.1930  Waadt: RR 6.11. / 8.12.1930  Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  : RR 6.11. / 25.11.1930  Neuenburg: RR 6.11. / 14.11.1930  Genf: RR 6.11. / 2.12.1930  1)  Text der weiteren Abkommen It. den Prot. des RR, vgl. Inhaltsverzeichnis im LB 5  S. V  2)  Solothurn erhebt  1 1/2 Prozent Erbschafts- und Schenkungssteuer  3)  Schaffhausen nicht für religiöse Zwecke  4)  Wallis, neue Gegenrechtsvereinbarung, 14.6. / 8.8.1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
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