Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Solothurn
                            Absenzen- und Disziplinarreglement der  Kantonsschule Solothurn  Vom 30. April 2007 (Stand 1. August 2012)  Die Schulleitung der Kantonsschule Solothurn  gestützt auf § 11 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen
                            vom 26. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Absenzen
                            1  Für die Kontrolle des Absenzenwesens ist für jede Klasse die Klassenlehr  -  person zuständig. Diese führt Buch über die Absenzen. Die Klassenlehrper  -  son visiert die entschuldigten Absenzen und legt das Original sämtlicher  Entschuldigungen und Dispensationsgesuche zu den Akten. Sie informiert  das zuständige Konrektorat über längere oder wiederholte unentschuldig  -  te Absenzen einzelner Schüler bzw. Schülerinnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als Absenz gerechnet werden alle Abwesenheiten, die von der  Schule selber verursacht oder durch sie veranlasst werden, z.B. Abwesen  -  heiten im Rahmen von schulischen Anlässen (Studientage, Proben, Auftrit  -  te des Orchesters, von Instrumentalgruppen, der Chöre, der Theaterfreikur  -  se) oder Abwesenheiten wegen des Einsatzes der Schüler bzw. Schülerin  -  nen in Teams der Kantonsschule bei Sportanlässen, Meisterschaften oder  als Helfer und Helferinnen bei Schulsporttagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auch für diese Abwesenheiten müssen grundsätzlich Dispensationen ein  -  geholt werden. Sie werden zur Orientierung der Lehrpersonen immer ins  Klassenbuch eingetragen. Auf den Eintrag ins Absenzenbüchlein kann ver  -  zichtet werden, wenn eine allgemeine Dispensation durch die Schullei  -  tungskonferenz vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle übrigen Abwesenheiten vom Unterricht werden als Absenzen ge  -  rechnet, d.h. neben den üblichen Absenzen auch z.B. Besuchstage an Uni  -  versitäten, Abwesenheit wegen militärischer Aushebung, Gerichtstermine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Total der Absenzen wird am Tag vor der Notenabgabe ermittelt. Ab  -  senzen nach diesem Termin zählen in der 1.-3. Klasse für das nächste Se  -  mester bzw. Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Klassenlehrperson meldet dem zuständigen Konrektorat, sobald ein  Schüler bzw. eine Schülerin 100 Absenzen erreicht hat. Es folgt eine schrift  -  liche Warnung des Schülers bzw. der Schülerin durch das zuständige Kon  -  rektorat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  414.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  414.481  .  GS 102, 108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Klassenlehrperson meldet dem zuständigen Konrektorat sofort, so  -  bald ein Schüler oder eine Schülerin 150 Absenzen erreicht hat. Es folgt  eine schriftliche Mitteilung des zuständigen Konrektorats an den Schüler  bzw. an die Schülerin, dass er bzw. sie grundsätzlich - sofern nicht ein  Sonderfall vorliegt, wofür der Schüler bzw. die Schülerin beweispflichtig ist  - nicht in die nächsthöhere Klasse eintreten könne bzw. nicht zu den Ab  -  schlussprüfungen zugelassen werde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Dispensationen
                            1  Die Fachlehrperson kann einen Schüler oder eine Schülerin von einer ein  -  zelnen Lektion dispensieren, indem sie die Dispensation visiert. Der Schüler  bzw. die Schülerin weist die Dispensation bei nächster Gelegenheit, spätes  -  tens aber innert zwei Wochen, der Klassenlehrperson vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede voraussehbare Absenz von mehr als einer Lektion ist mindestens  eine Woche zum Voraus auf dem zuständigen Konrektorat eine Dispensati  -  on einzuholen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Dispensationen wegen sportlicher Aktivitäten muss der Schüler bzw.  die Schülerin vorgängig die Einwilligung der Turnlehrperson einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Fach Turnen und Sport werden Dispensationen über längere Zeit von  der Schulleitung im Einvernehmen mit den Turnlehrpersonen behandelt. In  diesen Fällen ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verspätetes Antreten des Unterrichts
                            1  Bei wiederholter selbst  verschuldeter Unpünktlichkeit einer Schülerin  bzw. eines Schülers ordnet die Klassenlehrperson jeweils nach drei Vorfäl  -  len Strafarbeiten im Umfang von einer Lektion an. Für die Aufgabenstel  -  lung ist die Klassenlehrperson zuständig, falls nötig in Absprache mit den  betroffenen Fachlehrpersonen. Beim sechsten und jedem darauffolgenden  Vorfall pro Semester erfolgt zudem eine Meldung an das zuständige Kon  -  rektorat. Weitere Massnahmen erfolgen gemäss Absenzen- und Diszipli  -  narordnung der kantonalen Mittelschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler und Schülerinnen, für die der Weg zur Schule mit grösseren  Schwierigkeiten verbunden ist (abgelegener Wohnort, ungünstiger Fahr  -  plan etc.), können beim zuständigen Konrektorat um eine Spezialbewilli  -  gung für verspätetes Erscheinen oder vorzeitiges Verlassen des Unterrichts  nachsuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2007 in Kraft.  Genehmigt vom Departement für Bildung und Kultur mit Verfügung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mai 2007.
                            Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.07.2012 01.08.2012 § 1 Abs. 1 geändert GS 2012, 44
06.07.2012 01.08.2012 § 1 Abs. 6 geändert GS 2012, 44
06.07.2012 01.08.2012 § 1 Abs. 7 geändert GS 2012, 44
06.07.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 44
06.07.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 1 geändert GS 2012, 44
06.07.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 2 geändert GS 2012, 44
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44
§ 1 Abs. 6 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44
§ 1 Abs. 7 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44
§ 2 Abs. 2 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44
§ 3 Abs. 1 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44
§ 3 Abs. 2 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 44
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