Allgemeine Revision der Katasterschätzung
                            Allgemeine Revision der  Katasterschätzung  Vom 2. Juli 1969 (Stand 1. Januar 1982)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 303 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 und § 46 des Gesetzes über die direkte  Staats- und Gemeindesteuer vom 29. Januar 1961  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. April 1969
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Es wird eine allgemeine Revision der Katasterschätzung im ganzen Kan  -  ton durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Regierungsrat wird beauftragt, eine neue Verordnung über die Ka  -  tasterschätzung zu erlassen, worin er gestützt auf § 303 des Gesetzes über  die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und § 46 des Geset  -  zes über die direkte Staats- und Gemeindesteuer die Grundsätze über die  Bewertung der Liegenschaften und Gebäude, die Organisation der Schät  -  zung und das Verfahren festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Organisation und Verfahren sind möglichst einfach zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Als Stichtag für die neue Bewertung der Liegenschaften und Gebäude  wird der 1. Januar 1970 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen,  unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewil  -  ligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschät  -  zung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge ab  -  zuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Der   Kantonsrat   wird   das   Inkrafttreten   der   neuen   Katasterschätzung  durch besonderen Beschluss festlegen.  GS 84, 314
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1