Ausstellung der Grenzkarten für den kleinen Grenzverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland
                            1  Ausstellung der Grenzkarten für den  kleinen Grenzverkehr mit der  Bundesrepublik Deutschland  RRB vom 28. Juli 1970  Der Bundesrat hat am 22. Juni 1970 das Abkommen vom 21. Mai 1970 mit  der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im  kleinen Grenzverkehr ratifiziert. Das Abkommen tritt am 1. August 1970 in  Kraft. In die Grenzzone ist das ganze Gebiet des Kantons Solothurn  einge-  schlossen.  Im  Einvernehmen  mit  den  zuständigen  Kantonen  stellt  der  Bund  die  Grenzkarten für den kleinen Grenzverkehr zur Verfügung. Mit der Ausstel-  lung  dieser  Karten  beauftragt  der  Regierungsrat  die  Oberämter.  Die  Grenzkarte hat ein Jahr Gültigkeit und kann jeweilen auf ein weiteres Jahr  verlängert werden. Die Ausstellungsgebühr beträgt 5 Franken, die Verlän-  gerungsgebühr 3 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Für die Ausstellung von Ausflugsscheinen und  Sammelausflugsscheinen  für  das  deutsche  Grenzgebiet  hat  der  Bund  die  Grenzkontrollbehörden  als  zuständig  erklärt.  Die  Zuständigkeit  der  Poli-  zeiorgane unseres Grenzgebietes fällt somit dahin.  Für die Gegenzeichnung von Grenzkarten, die in Deutschland an Drittaus-  länder  ausgestellt  werden,  wird  das  Polizeikommando  als  zuständig  er-  klärt.  Für  die  Entgegennahme  der  Anträge  der  deutschen  Behörden  auf  Entzug  einer Grenzkarte sind die Oberämter zuständig.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben durch § 195 lit. k des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979.  Heute gilt § 78 GT.