Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die  Invalidenversicherung (AG-AHV/IV)  vom 09.02.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 20.  Dezember 1946 über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung (AHVG);  gestützt auf die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hin  -  terlassenenversicherung (AHVV);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 19.  Juni 1959 über die Invalidenversiche  -  rung (IVG);  gestützt auf die Verordnung vom 17.  Januar 1961 über die Invalidenversiche  -  rung (IVV);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 4.  Januar 1994;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale Sozialversicherungsanstalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name und rechtliche Stellung
                            1  Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt (die Anstalt) ist eine Institution  des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst insbesondere die Kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV-  Kasse), die Kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen sowie die Kanto  -  nale Invalidenversicherungs-Stelle (die IV-Stelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats, der ihre Unabhängigkeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck und Aufgaben
                            1  Zweck der Anstalt ist, die Anstrengungen des Staates auf dem Gebiete der  Sozialversicherungen und des sozialen Ausgleichs zu koordinieren und eine  rationelle Verwaltung der Kassen und Institutionen zu gewährleisten, die der  Staat aufgrund eidgenössischer und kantonaler Vorschriften einzurichten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anstalt obliegt insbesondere die Verwaltung der in Artikel 1 Abs. 2 ge  -  nannten Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Aufgaben können ihr vom Grossen Rat oder vom Staatsrat zugeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Direktion
                            1  Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden vom Staatsrat ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor hat insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Koordination der Sozialversicherungen auf Kantonsebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Führung der gemeinsamen Verwaltungsdienste der Anstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann auch die Leitung der AHV-Kasse oder der IV-Stelle übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Dienstverhältnis
                            1  Das   Personal   der   Anstalt   ist   den   gesetzlichen   Bestimmungen   über   das  Staatspersonal unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Voranschlag wird das Personal der Anstalt nicht zum Staatspersonalbe  -  stand gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungskommission – Organisation
                            1  Die Verwaltungskommission ist das oberste Führungsorgan der Anstalt und  der verschiedenen Einrichtungen, die ihr angeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst neun Mitglieder, wovon fünf vom Grossen Rat und drei vom  Staatsrat für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vorsitz führt der Vorsteher der für die Sozialversicherungen zuständi  -  gen Direktion  1  )  , der von Amtes wegen der Kommission angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Anstaltsdirektor und die Leiter der AHV-Kasse oder der IV-Stelle neh  -  men mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil, wenn die  Einrichtung, für die sie zuständig sind, betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Organisation der Kommission wird im Ausführungsreglement näher  umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Vorsteher der Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungskommission – Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die   Verwaltungskommission   regelt,   unter   Vorbehalt   der   Genehmigung  durch den Staatsrat, die Kompetenzen der übrigen Anstaltsorgane. In bezug  auf die IV-Stelle bleibt die Genehmigung durch das Bundesamt für Sozial  -  versicherung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie genehmigt den Voranschlag und die Rechnungen sowie den Geschäfts  -  bericht der Einrichtungen, die der Anstalt angeschlossen sind. Die IV-Stelle  legt ihr lediglich den Geschäftsbericht zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterbreitet dem Staatsrat und dem Grossen Rat den Tätigkeitsbericht  der Anstalt zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist die Verwaltungskommissi  -  on allein zuständig für die Anlage von Geldern der von der Anstalt verwalte  -  ten kantonalen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Ausführungsreglement legt die übrigen Aufgaben der Verwaltungs  -  kommission fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale AHV-Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Name, rechtliche Stellung und Sitz
                            1  Die Kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) ist eine selbständi  -  ge Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats, der ihre Organisation im  Ausführungsreglement regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat ihren Sitz in Givisiez.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben
                            1  Hauptaufgabe der AHV-Kasse ist der Vollzug des Bundesgesetzes vom 20.  Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Übereinstimmung mit Artikel 63 Abs. 3 und 4 AHVG werden ihr auf  -  grund verschiedener eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen weitere  Aufgaben übertragen, insbesondere auf den Gebieten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Erwerbsausfallentschädigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Familienschutzes, hier insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die   Ausrichtung   der   eidgenössischen   Familienzulagen   in   der  Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Ausrichtung der kantonalen Familienzulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Ausrichtung der kantonalen Mutterschaftsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der eidgenössischen Invalidenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Erhebung der Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversiche  -  rung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der finanziellen Unterstützung des Staates an die Prämien der obligato  -  rischen   Krankenversicherungen   für   Personen   in   bescheidenen  wirtschaftlichen Verhältnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der  Genehmigung des Bundes nach Artikel 63 Abs. 4  AHVG können der Staatsrat und der Grosse Rat ihr weitere Aufgaben zutei  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation – Administrative Angliederung
                            1  Die AHV-Kasse ist der Anstalt administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organisation – Leitung der Kasse
                            1  Die AHV-Kasse wird vom Kassenleiter geführt. Dieser wird vom Staatsrat  angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation – Befugnisse des Kassenleiters
                            1  Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung der AHV-Kasse verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vertritt die AHV-Kasse nach aussen und steht in direkter Verbindung mit  dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichsstelle sowie  mit den angeschlossenen Mitgliedern und Versicherten der AHV-Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnung der AHV-Kasse und  legt sie der Verwaltungskommission der Anstalt zur Genehmigung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er erstellt den Geschäftsbericht der AHV-Kasse im Rahmen des Tätigkeits  -  berichts der Anstalt und unterbreitet ihn der Verwaltungskommission der An  -  stalt, dem Staatsrat, dem Grossen Rat sowie dem Bundesamt für Sozialversi  -  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er hat alle Befugnisse, die keinem anderen eidgenössischen oder kantonalen  Organ vorbehalten sind. Diese Befugnisse werden im Ausführungsreglement  näher umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation – Gemeindeagenturen
                            1  Die AHV-Kasse unterhält grundsätzlich in jeder Gemeinde eine Agentur.  Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Agentur errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden richten ihre Agentur ein und bezeichnen, unter Vorbehalt  der   Genehmigung   durch   die   Verwaltungskommission   der   Anstalt,   deren  Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation der Gemeindeagenturen sowie die Stellung, die Aufgaben,  die Pflichten, die Haftung und die Entschädigung der Gemeindeagenten wer  -  den in einem besonderen Reglement festgelegt. Dieses bestimmt auch die  Straf-   und   Disziplinarmassnahmen   im   Falle   ungenügender   Führung   der  Agentur oder schwerer und wiederholter Missachtung der gesetzlichen Vor  -  schriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organisation – Besondere Zweigstelle
                            1  Für das Personal der Staatsverwaltung und der kantonalen Anstalten, der  Freiburger Kantonalbank, der Freiburgischen Elektrizitätswerke und der Frei  -  burgischen Verkehrsbetriebe (TPF) wird eine besondere Zweigstelle errich  -  tet, die von der AHV-Kasse geleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal anderer Anstalten und Unternehmen, die mit dem Staat in  Verbindung stehen, kann durch Entscheid des Staatsrates dieser besonderen  Zweigstelle angeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltungskosten
                            1  Die Verwaltungskosten der AHV-Kasse und ihrer Agenturen werden ge  -  deckt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch die Beteiligung der Mitglieder an den Verwaltungskosten, deren  Höhe, unter  Vorbehalt  der  eidgenössischen  Bestimmungen, von der  Verwaltungskommission der Anstalt festgesetzt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die eidgenössischen Zuschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch   Entschädigungen   der   AHV-Kasse   für   die   Ausübung   weiterer  Aufgaben, die ihr übertragen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Erlass von Beiträgen
                            1  Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers nimmt Stellung  zu Gesuchen um Erlass von Beiträgen nach Artikel 11 Abs. 2 AHVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestbeiträge bezahlt die Wohnsitzgemeinde des Versicherten, zu  dessen Gunsten der Beitragserlass verfügt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kassenrevision
                            1  Die Rechnungsführung und die Geschäftsführung der AHV-Kasse werden  durch eine externe Revisionsstelle geprüft, die vom Staatsrat beauftragt und  vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle werden durch  die einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen und Weisungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Errichtung, Name, rechtliche Stellung und Sitz
                            1  Gemäss Artikel 54 IVG wird eine Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle  (die IV-Stelle) errichtet. Sie ist eine selbstständige Anstalt des öffentlichen  Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat ihren Sitz in Givisiez.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben
                            1  Die IV-Stelle erfüllt alle Aufgaben, die ihr vom Bund übertragen werden,  insbesondere die in Artikel 57 IVG genannten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat und der Staatsrat können der IV-Stelle mit Genehmigung  des Bundes durch Gesetz, Dekret oder Beschluss Aufgaben auf dem Gebiet  der kantonalen Invalidenhilfe zuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Organisation – Administrative Angliederung
                            1  Die IV-Stelle ist der Anstalt administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstalt ist die übergeordnete kantonale Behörde und gewährleistet die  allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit der IV-Stelle. Ausgenommen sind die  Bereiche, die dem Bund aufgrund der eidgenössischen Gesetzgebung aus  -  drücklich vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Organisation – Leitung der IV-Stelle
                            1  Der Leiter der IV-Stelle wird vom Staatsrat angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Organisation – Befugnisse des Leiters der IV-Stelle
                            1  Der Leiter ist für die korrekte Ausführung der Aufgaben verantwortlich, die  der IV-Stelle durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung zugeteilt  sind. Er wacht in erster Linie darüber, dass die Entscheide innert nützlicher  Frist getroffen werden, und sorgt für die angemessene Information, insbeson  -  dere der Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er verpflichtet die IV-Stelle und vertritt sie nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnungen der IV-Stelle und un  -  terbreitet sie dem Bund zur Genehmigung. Er übermittelt der Verwaltungs  -  kommission und der Anstaltsdirektion eine Kopie dieser Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er erstellt den Geschäftsbericht der IV-Stelle im Rahmen des Tätigkeitsbe  -  richts der Anstalt und unterbreitet ihn der Verwaltungskommission der An  -  stalt, dem Staatsrat, dem Grossen Rat sowie dem Bundesamt für Sozialversi  -  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Interne Organisation
                            1  Die interne Organisation der IV-Stelle wird im Ausführungsreglement fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fällen, wo für die Genehmigung oder Ablehnung von IV-Leistungen  die Ermessensfrage eine wesentliche Rolle spielt, sieht das Reglement eine  interne Entscheidungsinstanz von mindestens drei Personen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wohlerworbene Rechte des Personals
                            1  Die Mitarbeiter des IV-Sekretariats und der IV-Regionalstelle des Kantons  Freiburg für berufliche Eingliederung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes  im Dienst stehen, haben Anspruch auf die Anstellung bei der IV-Stelle. Da  -  bei ist gewährleistet, dass sie gleich besoldet werden wie bisher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Kostenvergütung durch den Bund und durch den Kanton
                            1  Gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen deckt der Bund sämtli  -  che Betriebskosten, die aus einer rationellen Ausführung der eidgenössischen  Aufgaben entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben auf dem Gebiet der kantonalen Invalidenhilfe, die der IV-  Stelle vom Kanton übertragen werden, werden vom Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufsicht des Bundes
                            1  Bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr aufgrund der eidgenössischen  Vorschriften obliegen, untersteht die IV-Stelle der Aufsicht des Bundes. Sie  unterbreitet ihm die in der Bundesgesetzgebung detailliert aufgeführten Do  -  kumente zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Erlasse des Kantons, die die IV-Stelle betreffen, werden dem  Bund zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsführung der IV-Stelle wird in regelmässigen Abständen vom  Bund überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Aufsicht des Kantons
                            1  Der Anstalt und ihren Organen obliegt die Oberaufsicht über die Verwal  -  tungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes unterstehen noch  in die Zuständigkeit des Richters gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Schiedsgericht
                            1  Das Schiedsgericht setzt sich gemäss dem Vollzugsgesetz vom 22.  Septem  -  ber 1983 zum Bundesgesetz vom 20.  März 1981 über die Unfallversicherung  (UVG) zusammen. Es entscheidet über den Entzug der Befugnis zur Behand  -  lung Versicherter und zur Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln gemäss der  eidgenössischen IV-Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und das Verfahren werden durch ein besonderes Gesetz  über das Schiedsgericht in Sachen Kranken-, Unfall- und Invalidenversiche  -  rung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss Artikel 126 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)  ist gegen die Entscheide des Schiedsgerichts keine kantonale Beschwerde zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung der Kantonsbeiträge an die AHV und IV
                            1  Die Beiträge, die der Kanton aufgrund der eidgenössischen Bestimmungen  über die AHV und IV dem Bund zu entrichten hat, werden zur Hälfte von der  Gesamtheit der Gemeinden getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung unter die Gemeinden erfolgt zur einen Hälfte im Verhältnis  zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung aufgrund der letzten vom Staatsrat be  -  schlossenen Zahlen, zur anderen Hälfte im umgekehrten Verhältnis zu ihrer  Klassifikation, wobei sich der Koeffizient aus der zivilrechtlichen Bevölke  -  rung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rechtsmittel
                            1  Gegen   die   Entscheide   der   AHV-Kasse   und   der   IV-Stelle   kann   beim  Kantonsgericht des Kantons Freiburg Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist anwendbar, soweit  das Bundesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Strafbestimmungen
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen, die in den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87–89 AHVG und in Artikel 70 IVG genannt sind, obliegen den ordentlichen  Straf- und Gerichtsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die AHV-Kasse und die IV-Stelle zeigen die strafbaren Handlungen bei  diesen Instanzen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Straf- und Gerichtsbehörden teilen ihre Entscheide der betroffenen Ein  -  richtung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Auskunftspflicht
                            1  Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden, die Gerichtsbehör  -  den und die kantonalen Anstalten des öffentlichen Rechts erteilen der AHV-  Kasse und der IV-Stelle alle zur Durchführung der ihnen übertragenen Auf  -  gaben erforderlichen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auskünfte werden kostenlos erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende kantonale Gesetze  aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Einführungsgesetz vom 2.  Dezember 1947 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.  Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung  (SGF 841.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 5.  Dezember 1947 über die Schaffung eines Kantona  -  len Sozialversicherungsamtes (SGF 840.1.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Ausführungsgesetz   vom   21.  November   1961   zum   Bundesgesetz  vom 19.  Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SGF 841.2.1) und  die Organisations- und Verfahrensvorschriften der kantonalen Invali  -  denversicherungs-Kommission vom 27.  März 1962 (SGF 841.2.12).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  2  )  Genehmigung  Dieses Gesetz ist am 08.01.1997 vom Eidgenössischen Departement des In  -  nern genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1995 (StRB 31.05.1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.02.1994  Erlass  Grunderlass  01.01.1995  BL/AGS 1994 f 138 / d 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 30  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 1  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 5  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 6  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 9  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 17  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 29  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 5  geändert  01.01.2016  2015_089  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.02.1994  01.01.1995  BL/AGS 1994 f 138 / d 140