Ausschlussrecht der Stände bei der Bischofswahl
                            1  Ausschlussrecht der Stände bei der  Bischofswahl  Beschluss der Diözesan-Konferenz vom 20. Oktober 1830
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Domkapitel hat, wenn es sich um die Wahl eines neuen Bischofs
                            handelt,  vor  der  feierlichen  Wahlhandlung  den,  Namens  der  Diözesan-  stände  in  Konferenz  versammelten  Abgeordneten  Denjenigen  vertraulich  zu  eröffnen,  welchen  dasselbe  zum  künftigen  Bischof  zu  wählen  beab-  sichtigt,  damit  nach  Umständen  gegen  einen  solchen  das  den  Diözesan-  ständen zustehende Recht des Ausschlusses (jus exclusionis) in Anwendung  gebracht werden könne.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Das Recht, dem vom Domkapitel als künftiger Bischof in Vorschlag Ge-
                            brachten  den  Ausschluss  von  dieser  Stelle  zu  geben,  steht  jedem  der  ho-  hen  Diözesanstände  zu.  Wo  aber  dieses  Ausschlussrecht  nur  von  einer  Minderheit  oder  einem  einzigen  Stande  in  Anspruch  genommen  werden  wollte, hat diese oder dieser die Gründe dazu der Konferenz zu eröffnen,  worauf  durch  die  Mehrheit  der  Stimmen  entschieden  wird,  ob  die  ange-  tragene Ausschliessung stattfinden soll oder nicht.