Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Binnenschifffahrt
                            Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die  Binnenschifffahrt (AGBSG)  vom 07.02.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 3.  Oktober 1975 über die Binnenschiff  -  fahrt (BSG);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 8.  November 1978 über die  Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 9.  Oktober 1990;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Bin  -  nenschifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die rechtlichen Bestimmungen über die Benützung der öffentlichen Sachen,  den Wasserbau, die Raumplanung und die Bauten, die Fischerei, die Jagd,  den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Schutz der Gewässer vor Ver  -  unreinigung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besteuerung der Schiffe wird durch die entsprechende Spezialgesetzge  -  bung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörden und Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat übt die Oberaufsicht auf dem Gebiet der Schifffahrt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat ausserdem folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er erlässt, soweit das öffentliche Interesse oder der Schutz wichtiger  Rechtsgüter dies erfordert, die Vorschriften, die nötig sind, um die  Schifffahrt zu verbieten oder einzuschränken oder die Zahl der auf ei  -  nem Gewässer zugelassenen Schiffe zu begrenzen (Art. 3 Abs. 2 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er erlässt die besonderen örtlichen Vorschriften, um die Sicherheit der  Schifffahrt und den Umweltschutz zu gewährleisten (Art. 25 Abs. 3  BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit die nötigen Vereinbarun  -  gen, wenn ein Gewässer das Gebiet anderer Kantone berührt (Art. 4  Abs. 1 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er erlässt den Gebührentarif über die Schifffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor er Vorschriften im Bereich der Schifffahrt erlässt, hört er die Uferge  -  meinden und die betroffenen Organisationen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Direktion
                            1  Die für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt zustän  -  dige Direktion  1  )   hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie erteilt die zusätzlichen Bewilligungen, wenn die Zahl der auf einem  Gewässer zugelassenen Schiffe begrenzt ist (Art. 13 Abs. 3 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie entscheidet über die Ausnahmebewilligungen zu den bundesrechtli  -  chen Vorschriften (Art. 163 Abs. 1 Bst. a-e BSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie trifft die Entscheide und Massnahmen, welche dieses Gesetz oder  dessen   Ausführungsbestimmungen   nicht  ausdrücklich   einer  anderen  Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amt
                            1  Das Amt für Umwelt hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es sorgt dafür, dass die öffentlichen Gewässer schiffbar bleiben (Art. 5  Abs. 1 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es erteilt die Bewilligungen für den Betrieb von Hafen-, Umschlags-  und Landungsanlagen (Art. 8 Abs. 1 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt
                            1  Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es erteilt und entzieht die Führerausweise und die Schiffsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es organisiert die Führerprüfungen und die amtlichen Prüfungen der  Schiffe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es bewilligt die speziellen Sicht- und Schallzeichen für Schiffe in be  -  sonderem Einsatz (Art. 28 und 33 BSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es entscheidet über die Gesuche betreffend Ausnahmen im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 163 Abs. 1 Bst. f-i BSV.
                            e)  Es erteilt und entzieht die Bewilligungen für nautische Veranstaltungen  und Versuchsfahrten, für Sondertransporte, für den Personentransport  auf Güterschiffen, für die Vermietung von Schiffen und für den Betrieb  von Schifffahrschulen (Art. 27 Abs. 1 BSG; Art. 72-74 BSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie übt die Schifffahrtspolizei aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie beschränkt oder verbietet die Schifffahrt vorübergehend, um die Si  -  cherheit der Schiffsführer und der Badenden  zu gewährleisten; sie  bringt die entsprechende Signalisation an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie entfernt Schifffahrtshindernisse und ergreift Massnahmen, wenn un  -  mittelbare Gefahr droht oder weder der Halter noch der Eigentümer er  -  reicht werden kann (Art. 6 BSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ist sie zu Wasser, so hilft sie in Zusammenarbeit mit den Rettungsge  -  sellschaften bei der Bergung von Personen und Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie kann beauftragt werden, bei den Führerprüfungen und den amtli  -  chen Schiffsprüfungen mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wildhüter-Fischereiaufseher
                            1  Die Wildhüter-Fischereiaufseher arbeiten mit bei der Aufsicht über die  Seen, Flüsse und Kanäle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie üben zudem die Befugnisse aus, die ihnen aufgrund der Spezialgesetz  -  gebung zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen
                            1  Auf den Flüssen und Kanälen wird die Schifffahrt nur bewilligt, wenn der  Durchfluss genügt und wenn weder die Tier- noch die Pflanzenwelt des  Gewässers dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bezeichnet die Flüsse und Kanäle, die der Schifffahrt offenste  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Geschwindigkeitsbeschränkung
                            1  Ohne besondere Signalisation beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit  in den Häfen 5 km/Std. und auf Flüssen und Kanälen 15 km/Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Standort der Schiffe
                            1  Ein Schiffsausweis für ein Schiff, das auf öffentlichem Grund stationiert ist,  wird nur erteilt, wenn eine Anlegeplatzbestätigung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestätigung weist nach, dass der Gesuchsteller über einen Anlege  -  platz in einem konzessionierten Hafen verfügt oder von der Behörde ermäch  -  tigt ist, den öffentlichen Grund zu benützen, oder dass er für das Schiff über  einen Standort an Land auf privatem Grund verfügt und sich verpflichtet, die  -  sen nach jedem Verlassen des Wassers zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Befindet sich der Anlegeplatz nicht auf dem Wasser, so muss der Gesuch  -  steller der Behörde den Standort angeben und die nötigen Bestätigungen vor  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sicherstellung – Fälle
                            1  Die Kantonspolizei stellt auf Kosten und Gefahr des Halters sicher:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jedes widerrechtlich oder ohne Kontrollschild auf öffentlichem Grund  abgestellte Schiff;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  jedes festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiff sowie  andere Gegenstände, die die Schifffahrt behindern oder gefährden und  nach Artikel 6 BSG entfernt werden müssen, soweit sie nicht zerstört  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Offensichtlich wertlose Schiffe und Gegenstände, die ein Eigentümer aufge  -  geben hat, werden vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sicherstellung – Verfahren
                            1  Der Halter wird über die Sicherstellung informiert und aufgefordert, das  Schiff oder den Gegenstand unverzüglich abzuholen. Bleibt diese Aufforde  -  rung ohne Wirkung oder ist der Halter unbekannt oder kann er nicht erreicht  werden, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt erneut  dazu aufgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Frühestens dreissig Tage nach der öffentlichen Aufforderung  kann das  Schiff oder der Gegenstand freihändig verkauft oder versteigert werden. Der  Aktivsaldo wird, nach Abzug der Kosten für die Sicherstellung, während 5  Jahren hinterlegt und fällt nach Ablauf dieser Frist dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schiffe oder Gegenstände, für die kein Käufer gefunden werden konnte,  werden zerstört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für die Sicherstellung gehen zu Lasten des Halters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vermietung von Schiffen, Schifffahrschulen
                            1  Wer Schiffe vermieten oder eine Schifffahrschule betreiben will, braucht  eine Bewilligung, auch wenn er dies nebenamtlich tut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beweist, dass er über genügende Kenntnisse im Bereich der Schifffahrt  verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit den Bedingungen der Schifffahrt in der Region vertraut ist, in der  seine Schiffe der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung wird für ein Jahr erteilt. Sie wird auf Gesuch hin erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfolgung und Beurteilung
                            1  Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.  Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beweismassnahmen
                            1  Die Beweismassnahmen und die Zuständigkeit für deren Anordnung richten  sich nach der Strafprozessordnung und dem Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Artikel 10–19 der Verordnung vom 28. März 2007  über die Kontrolle des Strassenverkehrs und die Artikel 17–34 der Verord  -  nung des Bundesamts für Strassen vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrs  -  kontrollverordnung sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebungen
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 18.  November 1870 betreffend die zu ergreifenden  Massregeln zur Ordnung der Schifffahrt auf den freiburgischen Gewäs  -  sern der Seen und Flüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 5.  Juli 1963 betreffend die Polizeifunktionen der Fi  -  schereiaufseher in Sachen Schifffahrtspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt das Inkrafttreten.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 1992 (StRB 28.05.1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.1991  Erlass  Grunderlass  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 57 / d 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.1991  Art. 14  geändert  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 448 / d 455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 15  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.1997  Art. 16  geändert  01.12.1998  BL/AGS 1997 f 376 / d 383
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 3  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 7  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2003  Art. 7  geändert  01.01.2004  2003_188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 15  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 16  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 4  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 4 Abs. 1, b)  aufgehoben  01.01.2023  2021_147  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.02.1991  01.01.1992  BL/AGS 1991 f 57 / d 57