Ausführungsbestimmungen zur staatlichen Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern
                            1  Ausführungsbestimmungen zur  staatlichen Beteiligung an der  Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-  Bern  RRB vom 9. Oktober 1912  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:  In Ausführung des Kantonsratsbeschlusses vom 29. April 1912, werden für  die  Aktienbeteiligung  an  der  Aktiengesellschaft  Elektrische  Schmalspur-  bahn Solothurn-Bern die folgenden üblichen Bedingungen festgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vom Gesamtanlagekapital darf nicht mehr als ein Drittel in Obligatio-
                            nen aufgebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Aktien des Kantons Solothurn sind den übrigen im Rechte gleich-
                            zustellen  und  dürfen  bezüglich  des  Stimmrechts  keiner  Beschränkung  unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mit dem Bau der Bahn darf erst begonnen werden, nachdem der Fi-
                            nanzausweis vom Regierungsrat genehmigt sein wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ohne die Genehmigung des Kantonsrates darf die Bahngesellschaft
                            weder eine Fusion noch eine Abtretung der Konzession vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Einzahlung der Aktien des Staates geschieht zu vier Fünfteln nach
                            Massgabe  der  Gesellschaftsstatuten  gleich  wie  die  Einzahlung  der  üb-  rigen  Aktien.  Der  letzte  Fünftel  wird  erst  bezahlt,  wenn  nach  Inbe-  triebsetzung  der  Bahn  ein  dem  Regierungsrat  vorzulegender  Ausweis  über die Verwendung des Baukapitals die regierungsrätliche Genehmi-
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Staat hat das Recht, in den Verwaltungsrat der Bahngesellschaft
                            zwei Mitglieder zu wählen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).  Von  diesen  darf  kein  Aktienbesitz  gefor-  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Sollte das Bahnunternehmen nicht innert Jahresfrist, vom Tage des
                            Kantonsratsbeschlusses  (29.  April  1912)  an  gerechnet,  zustande  kom-  men, d. h. die Bauarbeit nicht begonnen haben, fällt die solothurnische  Staatsbeteiligung dahin.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vgl. Art. 12 der Statuten vom 29. Juni 1970.