Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt
                            1  Anfangsbesoldung von Lehrkräften, die  einen Umschulungs- oder Sonderkurs  bestanden haben, und von älteren  Absolventen der Lehrerbildungsanstalt  RRB vom 9. Juni 1964  Nach  §  26  litera  h  des  Lehrerbesoldungsgesetzes  vom  8.  Dezember  1963/
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Mai 1964, in Kraft ab 1. Januar 1964, ordnet der Regierungsrat die
                            Anfangsbesoldung  von  Lehrkräften,  die  ausserhalb  der  ordentlichen  Leh-  rerausbildung einen Umschulungs- oder Sonderkurs bestanden haben, und  von älteren Absolventen der Lehrerbildungsanstalt.  Gestützt auf diese Bestimmung wird  beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Festsetzung der Anfangsbesoldung der Teilnehmer von Umschu-
                            lungskursen  für  Berufsleute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und  von  Sonderkursen  für  Maturanden  so-  wie  der  älteren  Absolventen  der  Lehrerbildungsanstalt  erfolgt  durch  das  Erziehungs-Departement unter Anrechnung nachstehender Dienstjahre:  Vollendetes Alters  j  ahr  im Jahr der  Patentierung  anzurechnende  Dienstjahre  Einstufun  g   im Jahr  der Patentierun  g  demnach  im Dienstjahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                20., 21., 22. 0 1.
23., 24. 1 2.
25., 26. 2 3.
27., 28. 3 4.
29., 30. 4 5.
31., 32. 5 6.
33., 34. 6 7.
35., 36. 7 8.
37. 8 9.
38. und mehr 9 10.
2. Diese Regelung gilt rückwirkend auf 1. Januar 1964.
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                            1  )  Absolventen von Umschulungskursen für Berufsleute zu Primarlehrern werden  bis zum vollendeten 26. Altersjahr bei der Patentierung im dritten Dienstjahr  eingestuft. Vgl. RRB vom 15. Juni 1971.