Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen - Zuständige kantonale Behörde für die Aussprechung und Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind
                            1  Abkommen über die gegenseitige  Anerkennung und Vollstreckung von  gerichtlichen Entscheidungen und  Schiedssprüchen  Zuständige kantonale Behörde für die Aussprechung und  Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen und  gerichtlicher Vergleiche, die nicht auf Geldzahlung oder  Sicherheitsleistung gerichtet sind  RRB vom 21. Juli 1931  Als  kantonale  Behörde  für  die  Aussprechung  und  Vollstreckbarerklärung  deutscher  Gerichtsentscheidungen  und  gerichtlicher  Vergleiche,  die  nicht  auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, wird im Sinne der
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 und 8 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland
                            über  die  gegenseitige  Anerkennung  und  Vollstreckung  von  gerichtlichen  Entscheidungen  und  Schiedssprüchen  vom  2.  November  1929  das  Oberge-  richt des Kantons Solothurn bezeichnet.