Ausbau des Autokurses Solothurn-Wasseramt (ASW) mit neuer staatlicher Kapitalbeteiligung
                            Ausbau des Autokurses Solothurn-  Wasseramt (ASW) mit neuer staatlicher  Kapitalbeteiligung  Vom 8. Dezember 1963 (Stand 13. Dezember 1963)  Der Kantonsrat von Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Für die Beteiligung des Staates am Autokurs Solothurn-Wasseramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    wird  ein Kredit von maximal 350’000 Franken bewilligt, wovon 250’000 Franken  auf   das   neu   aufzubringende   Aktienkapital   und   100’000   Franken   auf   die  Verbürgung des Garantiekapitals entfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Dem   Staat   ist   in   den   Statuten   das   Recht   einzuräumen,   sich   im   Verwal  -  tungsrat der Aktiengesellschaft durch  mindestens  zwei Mitglieder vertre  -  ten zu lassen und in dessen Ausschuss einen Vertreter zu delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation  des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.  Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der BSU AG übernommen, vgl. Art. 2 der Statuten in der Fassung vom 28.  August 1974.  GS 82, 470
                        
                        
                    
                    
                    
                
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