Personalreglement für die Oberärzte am Kantonsspital Glarus
                            1. 7. 2009 – 34  VIII  A/214/4  Personalreglement für die Oberärzte am Kantonsspital  Glarus  (Erlassen von der Spitalleitung am 18. Januar 2006)  (Genehmigt vom Regierungsrat am 14. Februar 2006)  I. Geltungsbereich / Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Grundsätze  Das Personalreglement gilt für Oberärzte am Kantonsspital und regelt deren  Anstellungsbedingungen.  Die  in  diesem  Reglement  genannten  Funktionen  beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 *  Definition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Oberarzt  gelten  der  Oberarzt  mit  Facharzttitel  und  der  Oberarzt  ohne  Facharzttitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Anstellung  als  Oberarzt  ist  die  bestandene  Facharztprüfung  oder  ein  entsprechender  Ausweis  eines  EU-Staates  für  das  jeweilige  Fachgebiet  Voraussetzung.  Ist  diese  Voraussetzung  nicht  erfüllt,  so  erfolgt  die  Eintei-  lung als Oberarzt ohne Facharzttitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *  Subsidiäres Recht  Dem  Personalreglement  für  Oberärzte  liegen  folgende  Rechtserlasse  zu  Grunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gesetz über das Personalwesen (Personalgesetz);  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Personalverordnung;  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Personalreglement des Kantonsspitals;  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verordnung  über  die  Entlöhnung  der  Behördenmitglieder  sowie  des  Staats- und Lehrpersonals (Lohnverordnung);  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Weiterbildungsordnung  der  FMH  für  das  jeweilige  Fachgebiet  in  der  geltenden Version;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals;  5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Reglement über die Inkonvenienzen des Kantonsspitals (Inkonvenienzen-  reglement)  .  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS II A/6/1  2)  GS II A/6/2  3)  GS VIII A/214/3  4)  GS II C/1/1  5)  GS VIII A/211/1  6)  GS VIII A/214/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberärzte – Personalreglement  VIII  A/214/4  II. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Sollarbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sollarbeitszeit  für  die  Oberärzte  beträgt  60  Stunden  pro  Woche.  Bei  Weiterbildungen,  Ferien,  Kompensationstagen  (Art.  9)  und  unverschuldeten  Absenzen wird mit zwölf Stunden pro Tag gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  individuellen  Arbeitszeiten  richten  sich  nach  den  Bedürfnissen  des  Kantonsspitals  mit  der  Sicherstellung  eines  durchgehenden  24-Stunden-  Betriebes. Der Arbeitseinsatz erfolgt aufgrund des Dienstplanes der jeweili-  gen Klinik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Mehrstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die geleistete Arbeitszeit über der Sollarbeitszeit von 60 Stunden wird als  Mehrstundenarbeit bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus betrieblichen Gründen kann der Oberarzt zur Leistung von Mehrstun-  den verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6 *  Dienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  fachärztliche  Dienstbarkeit  wird  entweder  im  Kantonsspital  oder  als  Pikettdienst von zu Hause aus geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verfügbarkeit  im  Pikettdienst  wird  durch  die  einzelnen  Bereichsleiter  festgelegt.  . . . . . . **
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7 *  Arbeitszeitdokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die geleistete Arbeitszeit muss vom Oberarzt dokumentiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  effektiv  geleistete  Arbeitszeit  im  Pikettdienst  wird  1:1  zur  Arbeitszeit  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Dokumentation  der  Arbeitszeit  wird  durch  das  Visum  des  Bereichs-  leiters validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Essenspausen  Für  Oberärzte  im  Dienst  (vgl.  Art.  6)  gelten  Essenspausen  am  Spital  als  Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ** Aufgehoben Spitalleitung 18. September 2008 per 1. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2009 – 34  Oberärzte – Personalreglement  VIII  A/214/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Kompensation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mehrstunden  werden  durch  Freitage  kompensiert.  Eine  Auszahlung  ist  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Kompensation für Mehrstunden wird den Oberärzten eine à conto Zeit-  kompensation  von  fünf  Arbeitstagen  (=  60  Stunden)  gewährt.  Diese  Kom-  pensationszeit wird mit den ausgewiesenen Mehrstunden saldiert.  III. Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 *  Weiterbildungsanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Oberarzt  mit  Facharzttitel  und  der  Oberarzt  ohne  Facharzttitel  haben  Anspruch auf zehn Tage Fort-/Weiterbildung mit Anrechnung als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereichsleiter können weitere Fortbildungen bewilligen. In diesem Fall  gelten Fortbildungszeiten nicht als Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  alle  Fortbildungen  besteht  kein  Anspruch  auf  die  Vergütung  der  Kon-  gress-  oder  Kurskosten  durch  das  Kantonsspital.  Es  steht  dem  Bereichs-  leiter  jedoch  frei,  aus  dem  Klinikpool  einen  Beitrag  an  die  Kongress-  oder  Kurskosten zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11*  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Oberarzt  hat  die  ihm  zugewiesene  Arbeit  gewissenhaft,  speditiv  und  unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bereichsleiter können Leistungsstandards vorgeben, die auf die zeitli-  che  und  wirtschaftliche  Effizienz  der  Arbeitsverrichtung  ausgerichtet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12 *  Ambulante Privatsprechstundentätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es  ist  dem  Oberarzt  nicht  gestattet,  eine  ambulante  Privatsprechstunden-  tätigkeit am  Kantonsspital auszuüben. Für ärztliche Leistungen dürfen keine  Rechnungen in eigenem Namen gestellt werden. Über begründete Ausnah-  men entscheidet die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Oberarzt kann eine Spezialsprechstunde auf Anweisung des Bereichs-  leiters betreuen. Die Einnahmen aus der Behandlung von ambulanten Patien-  ten fliessen  in  den  jeweiligen  Klinikpool.  Es  ist  nicht  erlaubt,  ad  personam  Auszahlungen vorzunehmen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberärzte – Personalreglement  VIII  A/214/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13 *  Nebenerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Vollzeitanstellung ist dem Oberarzt ein Nebenerwerb untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Teilzeitanstellung  muss  er  den  Bereichsleiter  über  allfällige  Neben-  erwerbe informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Datenschutz  Der  Oberarzt  ist  verpflichtet,  die  Bestimmungen  des  Datenschutzgesetzes  einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Schweigepflicht  Der Oberarzt untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis.  IV. Ferienregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16 *  Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Ferienanspruch  richtet  sich  nach  dem  Personalreglement  des  Kan-  tonsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bereichsleiter  oder  die  Geschäftsleitung  kann  den  Ferienbezug  für  maximal zehn Tage anordnen, falls es für die Aufrechterhaltung des Betrie-  bes notwendig ist.  V. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17 *  Grundlohn  Die Entlöhnung richtet sich nach der Lohnverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Pooleinnahmen  Es  besteht  ein  reglementierter  Anspruch  auf  Pooleinnahmen.  Der  Umfang  wird im Poolreglement der einzelnen Kliniken festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19 *  Entschädigung für Pikettdienst  Die  Entschädigung  für  den  Pikettdienst  richtet  sich  nach  Kapitel  1  des  Inkonvenienzenreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2009 – 34  Oberärzte – Personalreglement  VIII  A/214/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20 *  Gesamteinkommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Gesamteinkommen  (Bruttoeinkommen)  unter  Berücksichtigung  des  Grundlohnes  (Art.  17),  der  Entschädigung  für  die  Pikettdienste  (Art.  19)  und  der Pooleinnahmen darf für den Oberarzt mit Facharzttitel und 100-prozenti-  ger  Anstellung  200 000  Franken,  für  den  Oberarzt  ohne  Facharzttitel  mit  100-prozentiger Anstellung 160 000 Franken nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Maximaleinkommen   gemäss   Absatz   1   nehmen   die   vom   Landrat  bestimmten Lohnanpassungen auf (Index 2006 = 108,06%).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Teilzeitanstellung  wird  das  maximale  Bruttogesamteinkommen  ent-  sprechend dem Anstellungsgrad angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bruttolöhne  über  200 000  beziehungsweise  160 000  Franken  sind  von  der  Geschäftsleitung aufgrund eines Antrages des Bereichsleiters zu bewilligen.  Für  diese  Ausnahmebewilligung  bedarf  es  einer  besonderen  für  das  Kan-  tonsspital relevanten Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Grundlohn  deckt  eine  Arbeitszeit  von  50  Stunden  ab.  Die  Honorare  gelten die zusätzliche Arbeitszeit bis 60 Stunden ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Auf die definierten Maximaleinkommen besteht kein Anspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21*  Lohnfortzahlung  Die  Lohnfortzahlung  im  Krankheitsfall,  bei  Unfall  oder  Mutterschaft  richtet  sich nach dem Personalreglement des Kantonsspitals. Die Lohnfortzahlung  beinhaltet  den  Grundlohn  (Art.  17)  und  den  reglementierten  Poolanteil  (Art. 18), nicht jedoch die Entschädigung für Pikettdienst (Art. 19).  VI. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Kündigungsfrist  Die  Kündigungsfrist  für  die  Oberärzte  beträgt  nach  der  Probezeit  vier  Monate.  Während  der  Probezeit  gilt  das  Personalreglement  des  Kantons-  spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23 *  Dienstaustritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor  Dienstaustritt  sind  sämtliche  Guthaben  aus  Mehrzeit  und  Ferien  zu  beziehen. Eventuelle Ansprüche, die sich aus dem Dienstverhältnis mit dem  Kantonsspital ergeben, sind spätestens 30 Tage nach Dienstaustritt geltend  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Schlussabrechnung durch den Bereich Personalmanagement nach  Dienstaustritt   erlöschen   sämtliche   Kompensationsforderungen   an   das  Kantonsspital.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Oberärzte – Personalreglement  VIII  A/214/4  VII. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Änderung des Reglements: Spitalleitung (SBE 11. Bd. Heft 1 S. 93)
                            18. Sept. 2008  Art. 2, 3, 6 Abs. 2 und 3, 7, 10, 11 Abs. 2, 12, 13 Abs. 2, 16 Abs. 2, 17,  19, 20 Abs. 1 und 4, 21, 23 Abs. 2 in Kraft ab 1. Januar 2009 (genehm.  RR 23. 12. 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6