Ausführungsverordnung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
                            Ausführungsverordnung zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch (AVZGB)  vom 11.12.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Einführungsgesetz vom 10.  Februar 2012 zum Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch (EGZGB);  auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Massnahmen gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen  (Art.  6 EGZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anerkennung der Organisationen
                            1  Organisationen,   die   Urheberinnen   und   Urheber   oder   Opfer   von   Gewalt,  Drohungen oder Nachstellungen betreuen, müssen über eine Anerkennung  verfügen, damit sie Anspruch auf staatliche Unterstützung geltend machen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die GSD) ist für die Behandlung  der Anerkennungsgesuche zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung hängt von folgenden Voraussetzungen ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Organisation verfügt über eigene Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie verfügt über eine Infrastruktur und ein Leistungsangebot, die den  Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie wendet wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie legt der GSD die Rechnung und den Tätigkeitsbericht des abgelau  -  fenen Jahres vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beiträge des Staates
                            1  Die GSD gewährt, im Rahmen des Voranschlags, die Beiträge nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 5 EGZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kontrolliert regelmässig, ob die Bedingungen nach Artikel 1 Abs. 3 er  -  füllt werden, und kann gegebenenfalls die Anerkennung zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung verleiht nicht von Amtes wegen Anrecht auf einen Bei  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 ...
Art. 3a Verfahren bei der sofortigen Wegweisung aus der gemeinsamen
                            Wohnung (Art. 6 Abs. 6 EGZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Kantonspolizei   teilt   der   weggewiesenen   Urheberin   von   Gewalt   oder  dem weggewiesenen Urheber von Gewalt mit, dass sie oder er verpflichtet  ist, an drei Gesprächen bei einer anerkannten Organisation zur Betreuung von  Urheberinnen und Urhebern von häuslicher Gewalt teilzunehmen, und gibt  ihr oder ihm die Kontaktdaten der im Kanton Freiburg tätigen Organisation.  Die Kantonspolizei leitet die sachdienlichen Personendaten an die Organisati  -  on weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn innert  eines  Jahres  gegen  dieselbe Person mehrere  Wegweisungen  verfügt werden, muss sie die drei obligatorischen Gespräche einmal absolvie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b Verfahren für den Vollzug der elektronischen Überwachung
                            1  Das Amt für Justizvollzug und Bewährungshilfe (JVBHA) kann jederzeit  die Daten der elektronischen Überwachung von betroffenen Personen einse  -  hen. Diese werden nur für den Vollzug des verfügten Verbots verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird festgestellt, dass das Verbot nicht eingehalten wird oder dass das Op  -  fer oder die Gerichtspräsidentin bzw. der Gerichtspräsident aufgesucht wird,  ist das JVBHA befugt, die Daten den zuständigen Gerichtsbehörden und der  Polizei zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gespeicherten Daten werden spätestens zwölf Monate nach dem Ende  der Massnahme gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das JVBHA zieht die Kosten für den Vollzug der elektronischen Überwa  -  chung   ein.   Bei   Bedarf   delegiert   es   diese   Kompetenz   an   einen   anderen  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Fundsachen (Art. 69 EGZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anzeige und Aufbewahrung
                            1  Die Gemeinde, in der eine Sache gefunden worden ist (die Gemeinde), ver  -  waltet die Fundanzeigen. Die Polizei übermittelt ihr die erhaltenen Fundan  -  zeigen und Fundsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde nummeriert die Fundsache und erfasst sie in einem Register,  in dem die zugewiesene Nummer, Ort und Datum des Fundes und gegebe  -  nenfalls die Identität der Finderin oder des Finders vermerkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finderin oder der Finder, die oder der die Fundsache behalten möchte,  muss eine Fotografie der Fundsache aushändigen oder die Gemeinde oder die  Polizei die Fundsache fotografieren lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechte der Finderin oder des Finders
                            1  Will die Finderin oder der Finder ihre beziehungsweise  seine Rechte im  Sinne von Artikel 722 des Zivilgesetzbuchs  (ZGB) wahren, so fordert  sie  oder er eine Empfangsbestätigung für die Hinterlegung auf ihren beziehungs  -  weise seinen Namen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird bei der Hinterlegung bei der Behörde keine Empfangsbestätigung aus  -  gestellt, so wird davon ausgegangen, dass die Finderin oder der Finder auf  den Anspruch auf Eigentumserwerb verzichtet (Art. 722 Abs. 1 ZGB). Sie  oder er wird von der Behörde, die die Fundsache entgegennimmt, darauf hin  -  gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informatiklösung
                            1  Die Gemeinde veröffentlicht auf der vom Staatsrat  bezeichneten Website  die erforderlichen Angaben zur Fundsache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die SJSD) übernimmt die Um  -  setzung der Website und unterstützt die Gemeinden bei deren Benützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die finanziellen  Kosten,  die  durch die  Einrichtung  und die  Nutzung der  Website entstehen, gehen zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Herausgabe
                            1  Die Gemeinde beachtet die üblichen Vorsichtsmassnahmen, um sicherzu  -  stellen,   dass   die   Person   berechtigt   ist,   die   Fundsache   zurückzuverlangen,  nimmt die Identität der Person auf und trägt sie im Register ein, bevor sie die  Fundsache herausgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann für die Rückgabe der Fundsachen eine Gebühr erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr beträgt zwischen 10 und 200 Franken, je nach Wert der Fundsa  -  che und der erforderlichen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten, namentlich die Aufbewahrungskosten, gehen zu Lasten der Per  -  son, die die Fundsache zurückverlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentliche Versteigerungen
                            1  Die Gemeinde übergibt dem Kantonalen Konkursamt (das KKA) die Fund  -  sachen mit Handelswert zur öffentlichen Versteigerung (Art. 721 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KKA ist für die Bewilligung der öffentlichen Versteigerung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentliche Versteigerung untersteht nicht den Bestimmungen der Arti  -  kel 17 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und  Konkurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fundsachen   ohne   oder   mit   geringem   Handelswert   werden   wohltätigen  Zwecken zugeführt oder von der Gemeinde auf eigene Kosten vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fundsachen,   die   in   einer   Versteigerung   nicht   verwertet   werden   konnten,  werden vom KKA auf Staatskosten vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die SJSD erlässt Richtlinien, in denen die Art der zu verwertenden Fundsa  -  chen, die Modalitäten ihrer Abgabe an das KKA durch die Gemeinde und die  Bedingungen der Versteigerung genauer bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a Steigerungserlös
                            1  Der Steigerungserlös wird dem Staat zugesprochen; die Rechte der Finderin  oder des Finders oder der Eigentümerin oder des Eigentümers bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat zahlt der Gemeinde die tatsächlichen Aufbewahrungskosten bis  zur Höhe des Nettoerlöses aus der Versteigerung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Viehverpfändung (Art. 74 EGZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit
                            1  Die   Vorsteherin   oder   der   Vorsteher   des   Betreibungsamtes   jedes   Betrei  -  bungskreises führt  gemäss den einschlägigen Vorschriften des Bundes das  Register über die Viehverpfändung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem übt sie oder er die Aufgaben aus, die das Bundesrecht in diesem  Bereich der Viehinspektorin oder dem Viehinspektor überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gebühren
                            1  Die Gebühren für Eintragungen, Zustellungen, die Erstellung von Schrift  -  stücken, Telefongespräche und Nachrichten, öffentliche Bekanntmachungen,  Auskünfte, Auslagen und Wegspesen werden in sinngemässer Anwendung  der Artikel 7, 9–15 und 42 der Gebührenverordnung des Bundes vom 23.  September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs er  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4 Pfandleihe (Art. 75 EGZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Organisation
                            1  Öffentliche   Anstalten,   Gemeinden   oder   gemeinnützige   Unternehmungen,  die das Pfandleihgewerbe ausüben, müssen im Besitz einer Bewilligung der  SJSD sein. Die Bewilligung wird einer volljährigen natürlichen Person er  -  teilt, die als Verantwortliche bezeichnet worden ist und die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch Vorlage eines Auszuges aus dem Strafregister nachweist, dass sie  in den zwei Jahren vor dem Einreichen des Bewilligungsgesuchs nicht  in einer Angelegenheit verurteilt worden ist, die mit der Ausübung der  Tätigkeit nicht vereinbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes oder der Wohn  -  sitze der letzten fünf Jahre, aus der hervorgeht, dass gegen sie keine  Verlustscheine bestehen, sowie eine Bestätigung des Konkursamtes des  Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorlegt, aus der  hervorgeht, dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Bestätigung des Friedensgerichts vorlegt, aus der hervorgeht, dass  sie nicht handlungsunfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der  Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist  oder, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit hat, im Besitz einer Nie  -  derlassungsbewilligung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine Bestätigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die öffentliche An  -  stalt, die Gemeinde oder die gemeinnützige Unternehmung sie ermäch  -  tigt, die betreffende Tätigkeit zu führen oder zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Für die Erneuerung  muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 1000 Franken er  -  hoben. Für jede Erneuerung der Bewilligung wird eine Gebühr von 250 Fran  -  ken erhoben. Für die Verweigerung einer Bewilligung und für alle Aufsichts  -  massnahmen in diesem Bereich wird je nach Umfang und Komplexität der  geleisteten Arbeit eine Gebühr von 50 bis 500 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sicherheiten
                            1  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über Sicherheiten verfü  -  gen,   um   von   Kundinnen   und   Kunden   eingeforderten   Schadenersatz  gewährleisten zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SJSD setzt den Betrag der Sicherheiten in einer Bandbreite von 10'000  bis 100'000 Franken fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sicherheit kann geleistet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in Form einer Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder einer  Versicherungsanstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Form einer Garantieversicherung, sofern die Versicherungsleistungen  unabhängig von der Zahlung der Prämien erbracht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Form von Kassenobligationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in Form einer Barhinterlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erträge aus Kassenobligationen und Barhinterlegungen stehen der ver  -  wahrenden Person zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auskunftspflicht
                            1  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, die oder der auf dem Kantons  -  gebiet das Pfandleihgewerbe ausüben will, muss, durch Buchungsbelege, je  -  derzeit die Herkunft der Waren und die vollständige Identität der Verpfände  -  rinnen und Verpfänder belegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die SJSD behält sich das Recht vor, diese Belege jederzeit zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zinssätze und eventuelle zusätzliche Kosten
                            1  Der Zinssatz, den die Kunden für das Darlehen entrichten, darf höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  % pro Jahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können zusätzlich zum maximalen Zinssatz Kosten für die Versicherung,  Anlage beziehungsweise Aufbewahrung anfallen. Diese Kosten müssen im  Darlehensvertrag mit genauer Angabe der verschiedenen Beträge einzeln auf  -  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beaufsichtigung
                            1  Wer auf Kantonsgebiet das Pfandleihgewerbe ausüben will, muss sicherstel  -  len, dass die Verpfänderinnen und Verpfänder über die Verfügungsbefugnis  verfügen. Besondere Vorsicht ist angezeigt bei Waren, Werten und Gegen  -  ständen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5 Freiwillige öffentliche Versteigerungen (Art. 78 EGZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bewilligung der SJSD
                            1  Die Person, welche die SJSD zur Durchführung der Versteigerungen be  -  rechtigt, muss volljährig sein und:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch Vorlage eines Auszuges aus dem Strafregister nachweisen, dass  sie in den letzten zwei Jahren nicht in einer Angelegenheit verurteilt  worden ist, die mit der Ausübung der Tätigkeit nicht vereinbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bestätigung des Betreibungsamtes des Wohnsitzes oder der Wohn  -  sitze der letzten fünf Jahre, aus der hervorgeht, dass gegen sie keine  Verlustscheine bestehen, sowie eine Bestätigung des Konkursamtes des  Wohnsitzes oder der Wohnsitze der letzten fünf Jahre vorlegen, aus der  hervorgeht, dass gegen sie kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine   Bestätigung   des   Friedensgerichts   vorlegen,   aus   der   hervorgeht,  dass sie nicht handlungsunfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schweizer Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedsstaates der  Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sein  oder, wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit hat, im Besitz einer Nie  -  derlassungsbewilligung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird für die Dauer eines Jahres erteilt. Für die Erneuerung  muss erneut geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Erteilung der Bewilligung wird eine Gebühr von 100 bis 500 Fran  -  ken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Tarif
                            1  Die Entschädigung der Personen, die für den reibungslosen Ablauf der frei  -  willigen öffentlichen Versteigerungen sorgen, richtet sich nach dem Tarif des  Betreibungsamtes für die öffentlichen Zwangsversteigerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsbestimmungen – Staatliche Unterstützung für Organi -
                            sationen, die Urheberinnen und Urheber oder Opfer von Gewalt,  Drohungen oder Nachstellungen betreuen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Organisationen,   die   Urheberinnen   und   Urheber   oder   Opfer   von   Gewalt,  Drohungen oder Nachstellungen betreuen und die zum Zeitpunkt dieser Ver  -  ordnung staatliche Unterstützung erhalten, verfügen über eine Frist von ei  -  nem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung, um ein Gesuch um Anerken  -  nung an die GSD zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsbestimmungen – Veröffentlichung der notwendigen
                            Angaben zu Fundsachen  auf dem Internet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in den Gemeinden geltende Praxis zur Sammlung von Fundsachen wird  beibehalten, bis das vom Staatsrat bezeichnete Informatiksystem betriebsbe  -  reit ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 24.  März 1964 zur Festsetzung der in Artikel 211  ter  des   Einführungsgesetzes   vom   22.  November   1911   zum   Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gebühren (SGF 210.16);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Beschluss   vom   15.  Januar   1918   betreffend   die   Viehverpfändung  (SGF 214.3.41);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 29.  November 1966 betreffend die Mitteilung der  Versicherungsschatzung der Gebäude (SGF 732.1.13).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Änderungen bisherigen Rechts – Aufnahme von Kindern
                            1  Der Beschluss vom 16.  August 1989 über die Aufnahme von Pflegekindern  (SGF 212.3.85) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Änderungen bisherigen Rechts – Feste Grundbuchgebühren
                            1  Der   Tarif   vom   26.  Oktober   2010   der   festen   Grundbuchgebühren   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214.5.16) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Änderungen bisherigen Rechts – Honorare der patentierten Inge -
                            nieur-Geometer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Tarif vom 4.  Februar 1974 betreffend die Honorare der patentierten In  -  genieur-Geometer des Kantons Freiburg für die Nachführung der Grundbuch  -  vermessungen infolge Grenzänderungen (SGF 214.6.56) wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts – Subventionen
                            1  Das Subventionsreglement  vom 22.  August 2000 (SGF 616.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Änderungen bisherigen Rechts – Steuerinventar im Todesfall
                            1  Der Beschluss vom 20.  März  2001 über  das  Steuerinventar  im  Todesfall  (SGF 631.38) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderungen bisherigen Rechts – Schutz der freiburgischen Tier-
                            und Pflanzenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 12.  März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen  Tier- und Pflanzenwelt (SGF 721.1.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Änderungen bisherigen Rechts – Schutz von Weinbergschnecken
                            1  Der Beschluss vom 24.  März 1981 über den Schutz von Weinbergschne  -  cken (SGF 721.1.21) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Änderungen bisherigen Rechts – Sammeln von Pilzen
                            1  Der   Beschluss   vom   9.  Juni   1998   über   das   Sammeln   von   Pilzen   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1.51) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Änderungen bisherigen Rechts – Pilzreservat La Chanéaz
                            1  Die Verordnung vom 14.  Dezember 2009 über das Pilzreservat La Chanéaz,  Gemeinde Montagny, Staatswald La Chanéaz (SGF 721.1.52) wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderungen bisherigen Rechts – Pilzreservat Moosboden
                            1  Der   Beschluss   vom   12.  Oktober   1999   über   das   Pilzreservat   Moosboden,  Gemeinde Cerniat, Staatswald Höllbach (SGF 721.1.53) wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Änderungen bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Pérolles-
                            See
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Reglement   vom   31.  Mai   1983   betreffend   das   Naturschutzgebiet   des  Pérolles-Sees (SGF 721.2.31) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Änderungen bisherigen Rechts – Naturschutzgebiet des Vanil-
                            Noir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Reglement vom 11.  Januar 1983 betreffend das Naturschutzgebiet des  Vanil-Noir (SGF 721.2.51) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts – Waldreservat Vanil du Paradis
                            und Vanil de la Fayère
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 19.  April 1995 über das Waldreservat Vanil du Paradis  und Vanil de la Fayère auf dem  Gebiet  der Gemeinde Estavannens  (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.3.12) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Änderungen bisherigen Rechts – Nutzbarmachung der Wasser -
                            kräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vollzugsverordnung vom 12.  Oktober 1917 zum Bundesgesetz über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SGF 773.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Änderungen bisherigen Rechts – Landwirtschaft
                            1  Das Landwirtschaftsreglement vom 27.  März 2007 (SGF 910.11) wird wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Erlass  Grunderlass  01.01.2013  2012_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2015  Art. 8  geändert  30.11.2015  2015_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2015  Art. 8a  eingefügt  30.11.2015  2015_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2020  Art. 3  aufgehoben  01.01.2022  2020_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2020  Art. 3a  eingefügt  01.09.2020  2020_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2020  Art. 3b  eingefügt  01.01.2022  2020_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 6 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 8 Abs. 6  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 11 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 12 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 13 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 16  Titel geändert  01.02.2022  2022_024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.02.2022  Art. 16 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_024  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  11.12.2012  01.01.2013  2012_122