Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung
                            1  Einführungsgesetz zu den  Bundesgesetzen über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung und über  die Invalidenversicherung  (EG AHV/IV - SO)  Vom 26. September 1993  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 71 und 85 der Verfassung des Kantons Solothurn vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Juni 1986, Artikel 61 des Bundesgesetzes über die Alte rs- und Hinterlas-
                            senenversicherung  (AHVG)  vom  20.  Dezember  1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  Artikel  54  des  Bun-  desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Januar 1993
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Alters- und  Hinterlassenenversicherung  sowie  des  Bundesgesetzes  über  die  Invaliden-  versicherung mit den dazugehörigen Ausführungserlassen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  regelt  insbesondere  die  Aufgaben  von  Ausgleichskasse  und  Invaliden-  versicherungs-Stelle  (IV-Stelle),  die  Aufsicht  des  Kantons  sowie  die  Finan-  zierung der Kantonsbeiträge an die AHV und IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Ausgleichskasse  vollzieht  die  Bundesgesetzgebung  über  die  Alters-  und Hinterlassenenversicherung (AHV), über die Erwerbsersatzordnung für  Dienstleistende  in  Armee  und  Zivilschutz  (EO)  und  über  die  Familienzula-  gen  in  der  Landwirtschaft  (FLG)  und  die  IV-Stelle  ist  für  den  Vollzug  der  Invalidenversicherungsgesetzgebung (IVG) zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Organisation
§ 2. Übersicht
                            Der Vollzug obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes folgenden Organen:  Kantonsrat  Regierungsrat  Aufsichtskommission  Ausgleichskasse  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR 831.10; SR 834.1; SR 836.1; SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  AHV-Zweigstellen  AHV-Revisionsstelle  IV-Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Kantonsrat
                            Der Kantonsrat ist zuständig für:  a)  die  Übertragung  zusätzlicher  Aufgaben  an  die  Ausgleichskasse  und  IV-Stelle mit Zustimmung der Bundesbehörden;  b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  );  c)  die Genehmigung der Voranschlagskredite für die kantonalen Beiträge  an die AHV/IV;  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für:  a)  den  Erlass  von  Vollzugsbestimmungen,  soweit  sie  in  diesem  Gesetz  nicht einem anderen Organ übertragen sind;  b)  die  Genehmigung  von  Vereinbarungen  mit  anderen  Kantonen  über  den gemeinsamen Vollzug einzelner Aufgaben;  c)  Stellungnahme  zu  Geschäften,  die  der  Bund  den  Kantonen  zur  Stel-  lungnahme  unterbreitet  sowie  für  Eingaben  an  den  Bund  zu  Fragen  der AHV und IV;  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  e)  die   Wahl   der   Mitglieder   der   Aufsichtskommission   und   der   AHV-  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Antragstellung  zuhanden  des  Regierungsrates  und  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  zuhanden  des  Kantonsrates  erfolgt  durch  das  zuständige  Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Aufsichtskommission Organisation
                            1    Die  Aufsichtskommission  über  AHV,  IV  und  die  Familienausgleichskassen  (Aufsichtskommission)  besteht  aus  zehn  Mitgliedern.  Der  Vorsteher  oder  die Vorsteherin des Volkswirtschafts-Departementes gehört ihr von Amtes  wegen  an  und  führt  den  Vorsitz.  Arbeitgeber,  Arbeitnehmer,  Landwirt-  schaft sowie Behindertenorganisationen sind angemessen zu berücksichti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leiter oder Leiterinnen von Ausgleichskasse und IV-Stelle gehören der  Aufsichtskommission von Amtes wegen mit beratender Stimme an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wahlen erfolgen auf eine verfassungsmässige Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Departementssekretariat führt die Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kosten werden anteilmässig von Ausgleichskasse und IV-Stelle getra-  gen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 3 lit. b aufge  hoben am 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 3 lit. d aufge  hoben am 7. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 4 Abs. 1 lit. d aufge  hoben am 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 4 lit. e Fass  ung vom 7. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 5 Abs. 1 Fassung vom 7. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Aufsichtskommission - Aufgaben
                            1   Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben:  a)  Aufsicht  über  Ausgleichskasse  und  IV-Stelle  in  Verwaltungsangelegen-  heiten, die weder der Aufsicht des Bundes noch der richterlichen Kon-  trolle unterstehen;  b)  Genehmigung von Jahresrechnungen und Jahresberichten;  c)  Überwachung der Geschäftsführung;  d)  Vorberatung der Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Kantonsrat zu  beschliessen sind;  e)  Regelung  von  Organisation,  Geschäftsabläufen  und  Zusammenarbeit  von  Ausgleichskasse  und  IV-Stelle,  soweit  sie  nicht  vom  Bund  geregelt  sind;  f)  Beschluss  von  Stellenplan  und  Organigramm  der  Ausgleichskasse,  An-  tragstellung betreffend den Stellenplan der IV-Stelle an den Bund;  g)  Behandlung   von   Aufsichtsbeschwerden   gegen   Ausgleichskasse   und  IV-Stelle im Rahmen von litera a;  h)  die Festsetzung der Beiträge an die Verwaltungskosten der Ausgleichs-  kasse und ihrer Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  );  i)  die  in  der  Gesetzgebung  über  die  Familienzulagen  geregelten  Aufga-  ben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  );  k)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtskommission  kann  der  Leitung  der  Ausgleichskasse  und  der  IV-Stelle im Rahmen des Bundesrechts Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gemeinsame Bestimmungen für
                            Ausgleichskasse und IV- Stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Anwendbares Recht
                            Die  kantonale  Gesetzgebung  über  Verfahren,  Organisation  und  Rechts-  pflege ist anwendbar, soweit dies nach der Bundesgesetzgebung vorgese-  hen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Rechtsform
                            Die  Ausgleichskasse  des  Kantons  Solothurn  und  die  Invalidenversiche-  rungs-Stelle  des  Kantons  Solothurn  sind  von  der  kantonalen  Verwaltung  unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön-  lichkeit. Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Bundesaufsicht
                            1   Ausgleichskasse und IV-Stelle stehen unter fachlicher Aufsicht des Bundes  und erfüllen ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die  Weisungen der Bundesbehörden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 6 lit. h Fass  ung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 833.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 6 lit. k aufge  hoben am 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 6 Abs. 2 eingefügt am 7. Februar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verkehren in ihren Zuständigkeitsbereichen direkt mit den Bundesbe-  hörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Haftung des Kantons
                            1    Die  Haftung  des  Kantons  richtet  sich  ausschliesslich  nach  der  Spezialge-  setzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  den nach § 3 litera a übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlich-  keitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Personal
                            1    Das  Personal  untersteht  dem  Staatspersonalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  und  dem  Verant-  wortlichkeitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) des Kantons Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Stellenplan  der  IV-Stelle  wird  vom  Bund  gestützt  auf  Anträge  der  Aufsichtskommission beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle
                            1   Ausgleichskasse und IV-Stelle sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgleichskasse  und  IV-Stelle  sollen  räumlich  so  zusammengefasst  wer-  den,  dass  eine  fachlich  und  betriebswirtschaftlich  optimale  Zusammenar-  beit möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Aufgaben der Leiter und Leiterinnen
                            Die  Leiter  oder  Leiterinnen  von  Ausgleichskasse  und  IV-Stelle  sind  die  Geschäftsführer  und  erfüllen  alle  Aufgaben,  die  nicht  einem  anderen  Organ vorbehalten sind. Sie haben in ihren Zuständigkeitsbereichen insbe-  sondere folgende Aufgaben und Befugnisse:  a)  Gewährleistung  einer  vorschriftsgemässen,  rationellen  und  den  Versi-  cherten nahen Aufgabenerfüllung;  b)  Organisation  und  Regelung  der  internen  Geschäftsabläufe  unter  Be-  rücksichtigung der Weisungen des Bundes;  c)  Vertretung der Ausgleichskasse und IV-Stelle nach aussen;  d)  Planung und Budgetierung der Kantonsbeiträge an die AHV und die IV  zuhanden des Finanz-Departementes;  e)  Berichterstattung  zuhanden  der  Bundesbehörden  unter  Vorbehalt  der  Geschäfte,  die  der  Bund  den  Kantonen  zur  Stellungnahme  unterbrei-  tet;  f)  Abschluss  von  Vereinbarungen  mit  Stellen  anderer  Kantone  über  den  gemeinsamen  Vollzug  einzelner  Aufgaben  unter  Vorbehalt  der  Zu-  stimmung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Rechtsschutz
                            1  Gegen  Verfügungen  von  Ausgleichskasse  und  IV-Stelle  kann  beim  Versi-  cherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde geführt werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 831.10 und SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 124.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  BGS 124.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  Aufsichtskommission  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  die  Beschwerde  an  das  Verwal-  tungsge  richt zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  nicht  Bundesrecht  anwendbar  ist,  richtet  sich  der  Rechtsschutz  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz  vom  15.  November  1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  und  dem Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat ernennt nach Anhören der Parteien das Schiedsgericht  nach  Artikel  26  Absatz  4  IVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  und  bestimmt  die  vorsitzende  Person,  das  Verfahren und die Administration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Strafuntersuchungs-  und  Strafgerichtsbehörden  stellen  der  Aus-  gleichskasse   und   der   IV-Stelle   rechtskräftige,   verfahrensabschliessende  Entscheidungen bezüglich der von diesen erstatteten Strafanzeigen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Besondere Bestimmungen für die
                            Ausgleichskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            5  )  Zweigstellen der Gemeinden  Die  Ausgleichskasse  führt  kommunale  oder  regionale  Zweigstellen.  Sie  kann  mit  einer  Einwohnergemeinde  vereinbaren,  dass  diese  die  Zweig-  stelle führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. ...
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Verwaltungskostenbeiträge
                            1    Die  Ausgleichskasse  erhebt  von  den  ihr  angeschlossenen  Arbeitgebern,  Selbständigerwerbenden  und  Nichterwerbstätigen  nach  Massgabe  derer  Leistungsfähigkeit abgestufte Verwaltungskostenbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungskostenbeiträge sind so zu bemessen, dass sie die Kosten  der Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. AHV-Revisionsstelle
                            Die  Revisionsstelle  prüft  periodisch  die  Geschäftstätigkeit  der  Ausgleichs-  kasse  nach  den  Vorschriften  der  Bundesgesetzgebung.  Sie  orientiert  die  Aufsichtskommission und den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Kontrolle der Zweigstellen und Arbeitgeber
                            Die Ausgleichskasse nimmt eigene Kontrollen vor oder bestimmt Kontroll-  stellen  für  die  Revision  der  Zweigstellen  und  die  Kontrolle  der  Arbeitge-  ber.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR 124.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 125.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 15 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 16 aufgehoben am 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  § 17 Absatz 2 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1  )  Erlass von Mindestbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausgleichskasse kann den Mindestbeitrag erlassen. Die Zweigstelle ist  vor dem Beitragserlass anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzierung der Kantonsbeiträge
§ 21.
                            2  )  Kantonsbeitrag  Der  Kantonsbeitrag  an  die  Alters-  und  Hinterlassenenversicherung  sowie  an die Invali  denversicherung trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 22. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Folgende Erlasse werden aufgehoben  a)  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlasse-  nenversicherung vom 26. September 1948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  );  b)  Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz  über  die  Invalidenversicherung  vom 23. Juli 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kinderzulagengesetz vom 20. Mai 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Absatz 1 lautet neu:  Die  Aufsicht  erfolgt  durch  die  Aufsichtskommission  nach  dem  Einfüh-  rungsgesetz über die AHV und die IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Übergangsrecht
                            1  Für  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  hängigen  Verfahren  gilt  das  neue Recht. Die Geschäfte werden von der neu zuständigen Behörde erle-  digt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Personal  der  bisherigen  Regionalstelle  und  des  IV-Sekretariates  hat  Anspruch auf Fortführung des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle. Vorbe-  halten  bleibt  eine  allfällige  Auflösung  des  Dienstverhältnisses  nach  §§  27,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29, 30, 32 und 33 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 20 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 21 Fassung vom 7. Juni 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  GS 77, 363 (BGS 831.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  GS 82, 113 (BGS 831.21).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  GS 88, 85 (BGS 833.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Inkrafttreten
                            Dieses  Gesetz  tritt  nach  Genehmigung  durch  den  Bund  auf  einen  vom  Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 23. November 1993.  Inkraft  treten am 1. Januar 1995; § 5 am 1. April 1994.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  −
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Juni 1998 am 1. Januar 1999; §§ 15, 16, 17 und 20 am 1. Januar 2000 (vom
                            Bund genehmigt am 29. Ap  ril 1999);  −