Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
                            Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die  Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration  (AGAIG)  vom 13.11.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 16.  Dezember 2005 über die Ausländerin  -  nen und Ausländer und über die Integration  (AIG);  gestützt auf die Botschaft des Staatsrats vom 10.  September 2007;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bezeichnet die zuständigen Behörden im Bereich des Auslän  -  derrechts und regelt das Verfahren für Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Integration   der   Ausländerinnen   und   Ausländer   wird   in   einem  Spezialgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ergänzendes Recht
                            1  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Bun  -  desgesetz   über   die  Ausländerinnen   und   Ausländer   und   über   die   Integrati  -  on  und zu den dazugehörigen Ausführungsverordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er setzt  den Ort  und die Bedingungen des Freiheitsentzugs  bei  Zwangs  -  massnahmen fest; die einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt den Tarif der kantonalen Gebühren und Abgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann ein kantonales Büro für Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörden
                            1  Für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die für die Fremdenpolizei und die  ausländischen Arbeitskräfte zuständige Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    (die Direktion) über ein  spezialisiertes Amt  2  )   (das Amt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt übt unter der Aufsicht der Direktion alle in der einschlägigen Bun  -  desgesetzgebung vorgesehenen Befugnisse aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten, die ei  -  nem anderen Organ zustehen, insbesondere in den Bereichen der Integration  der Migrantinnen und Migranten, der Rückkehr- und Wiedereingliederungs  -  hilfe und der Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zwangsmassnahmen – Zuständige Behörde
                            1  Auf dem Gebiet der Zwangsmassnahmen hat das Zwangsmassnahmenge  -  richt folgende Zuständigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie oder er prüft die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie   oder   er   prüft   nachträglich   die   Rechtmässigkeit   der   kurzfristigen  Festhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie oder er entscheidet über die Verlängerung der Ausschaffungshaft  oder der Durchsetzungshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie oder er entscheidet über Haftentlassungsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie oder er prüft die Beschwerden gegen das Verbot, ein zugewiesenes  Gebiet zu verlassen, und gegen das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu  betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie oder er ordnet die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räu  -  me an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zwangsmassnahmen – Anwendbares Recht
                            1  Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung richtet sich das Verfahren für die  Anwendung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht nach den Vorschrif  -  ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der inhaftierten mittellosen Person wird jedoch auf Verlangen unverzüglich  eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt. Ausserdem wird einer inhaf  -  tierten Person, die noch keine Verteidigung bestellt hat, nach dreissig Tagen  Haft von Amtes wegen eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Amt für Bevölkerung und Migration.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zwangsmassnahmen – Rechte der inhaftierten Person
                            1  Die Rechte der Personen, die in Anwendung der Zwangsmassnahmen im  Ausländerrecht inhaftiert sind, dürfen nur soweit beschränkt werden, als es  der Haftzweck und der geordnete Betriebsablauf der Anstalt erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren – Im Allgemeinen
                            1  Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können mit Be  -  schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden   gegen   Entscheide   des   Amts   sind   jedoch   direkt   an   das  Kantonsgericht zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren – Strafverfahren
                            1  Zuwiderhandlungen werden  nach dem  Justizgesetz verfolgt  und beurteilt.  Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsgesetz vom 17.  November 1933 zum Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.   März   1931   über   Aufenthalt   und   Niederlassung   der   Ausländer   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114.22.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2008 (StRB 08.01.2008).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.11.2007  Erlass  Grunderlass  01.01.2008  2007_106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.05.2010  Art. 8  geändert  01.01.2011  2010_066
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2010  Art. 4  geändert  01.01.2011  2010_164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 4  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2014  Art. 7  geändert  01.07.2015  2014_103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2019  Erlasstitel  geändert  01.07.2019  2019_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2019  Ingress  geändert  01.07.2019  2019_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2019  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.07.2019  2019_055
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  13.11.2007  01.01.2008  2007_106  Erlasstitel  geändert  26.06.2019  01.07.2019  2019_055  Ingress  geändert  26.06.2019  01.07.2019  2019_055