Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE
                            7. 5. 2006 – 30/31  VIII  A/212/4  Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den  Ausbildungsgang zur Fachangestellten Gesundheit FAGE  (Vom 20. April 2004)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  7  Buchstabe  a  des  Reglements  vom  20.  April  2004  der  Pflegeschule Glarus,  1)  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  oder  der  Fachangestellte  Gesundheit  wird  nachfolgend  als  FAGE  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  dem  Begriff  «die  Lernende»  wird  immer  auch  «der  Lernende»  ver-  standen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Lehrvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pflegeschule Glarus schliesst mit der Lernenden vor Eintritt in die Aus-  bildung einen Lehrvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lehrvertrag ist durch das Amt für Berufsbildung zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  ersten  drei  Monate  der  Ausbildung  gelten  als  Probezeit,  während  der  das Ausbildungsverhältnis beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann;  über die Kündigung seitens der Pflegeschule Glarus entscheidet die Schul-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsbeurteilung  während  der  Probezeit  wird  durch  die  Pflege-  schule Glarus vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  Abschluss  der  Probezeit  führt  die  Pflegeschule  Glarus  mit  Lernen-  den, welche ein Leistungsdefizit aufweisen, ein Gespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entlassung Beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Schulkommission die sofortige Entlassung bzw. den Ausschluss aus der Ausbildung verfügen. Die Schulkommission informiert die Fachstelle für Berufsbildung. 1
                            Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004  1)  GS VIII A/212/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungsgang FAGE – Promotionsordnung  VIII  A/212/4  II. Promotionsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Beurteilung des Bildungsstands während der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bildungsstand  der  Lernenden  wird  während  der  Probezeit  und  in  der  Regel  halbjährlich  durch  die  Pflegeschule  Glarus  festgehalten.  Für  seine  Beurteilung werden die Leistungen an den drei Lernorten (Pflegeschule Gla-  rus, Praktikumsort, überbetriebliche Kurse) herangezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beurteilung  des  Bildungsstands  erfolgt  in  Form  von  schriftlichen,  mündlichen  und  praktischen  Prüfungen  sowie  mittels  Qualifikation  der  Lernenden in praktischen Ausbildungssituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Erfüllungsnormen  sind  in  den  Qualifikationselementen  umschrieben,  welche von der Schulleitung erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Leistungen  werden  mit  den  Noten  1– 6  bewertet.  Die  Noten  4  und  höhere   bezeichnen   genügende   Leistungen;   Noten   unter   4   bezeichnen  ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Massnahmen bei Nichterfüllung der geforderten Leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die Erfüllungsnormen nicht erreicht, findet ein Gespräch zwischen  der Lernenden und der Schulleitung statt. Gemeinsam wird das weitere Vor-  gehen  festgelegt  und  anschliessend  der  Schulkommission  und  der  Fach-  stelle   für   Berufsbildung   Bericht   erstattet.   Bei   Minderjährigen   wird   die  gesetzliche Vertretung in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  nochmaligem  Ungenügen  kann  das  Ausbildungsverhältnis  auf  Antrag  der Schulleitung durch die Schulkommission aufgelöst werden. In besonde-  ren  Fällen  kann  davon  abgesehen  werden,  falls  Aussicht  darauf  besteht,  dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Die Fachstelle für Berufsbildung  wird informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Qualifikationsverfahren  Das  Qualifikationsverfahren  erfolgt  gemäss  den  Artikeln  16 – 22  der  Bil-  dungsverordnung vom 1. Juli 2002 für die FAGE.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Schulorgane richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz 1)
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS IV B/51/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Ausbildungsgang FAGE – Promotionsordnung  VIII  A/212/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten Diese Promotionsbestimmungen treten auf Beginn des Schuljahres 2004 in Kraft. Änderung der Promotionsordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000
                            )  Art. 4, 6, 8 in Kraft ab Landsgemeinde 2006  3